Baumpfleger durch Privataufträge in der Insolvenz?


Zum richtigen Umgang mit der neuen EU-Verbraucherrechterichtlinie

Zusammenfassung

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ins Deutsche Recht hat auf die Vertragsbeziehungen der Baumpfleger zu ihren Privatkunden erhebliche Auswirkungen. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher die Verträge, welche sie mit den Unternehmern der Branche abgeschlossen haben und welche bereits lange abgewickelt sind, noch rund ein Jahr später ohne Begründung widerrufen und eine Vertragsrückabwicklung fordern können, die im Ergebnis dazu führt, dass der Baumpfleger die gesamte für seine Leistungen erhaltene Vergütung zurückerstatten muss, ohne hierfür eine Kompensation zu erhalten.

Unter welchen Umständen dieses Risiko besteht, wie Sie ein solches Risiko vermeiden können bzw. nötigenfalls hiermit umgehen sollten, wird nachfolgend näher erläutert.

1. Einleitung

Vom kleinen Mittelstand noch weitgehend unbemerkt wurde mit Wirkung zum 13.06.2014 die bereits am 25.10.2012 verabschiedete EU-Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher, kurz Verbraucherrechterichtlinie genannt, in Deutschland umgesetzt. Dies erfolgte durch eine Änderung der §§ 312 ff. BGB und des Art. 229 § 32 EGBGB. Die neuen gesetzlichen Regelungen, deren Wortlaut derart lang und kompliziert ist, dass eine auch nur auszugsweise Wiedergabe hier nicht möglich sein kann, gelten für alle Verträge, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen worden sind.

Nachdem die Folgen eines Verstoßes gegen die neuen und teilweise sehr komplexen Pflichten aus der Verbraucherrechterichtlinie gravierend sind, sollte sich jeder Baumpfleger hiermit beschäftigen.

Dabei ist einleitend darauf hinzuweisen, dass zu der neuen Rechtslage zum Zeitpunkt der Erarbeitung des vorliegenden Beitrags (Mitte Dezember 2014) naturgemäß noch keine Rechtsprechung veröffentlicht wurde. Auch die einschlägigen Kommentierungen und sonstigen Veröffentlichungen in der juristischen Fachliteratur sind noch sehr überschaubar und enthalten zu großen Teilen zu den für die Baumpflegebranche relevanten Fragen überhaupt keine Anmerkungen und Hinweise. Die nachfolgenden Ausführungen stellen insoweit also lediglich vorläufige Einschätzungen des Autors und seines rechtsanwaltlichen Partners dar, die nur auf einer vergleichsweise beschränkten Informationsbasis erfolgen konnten.

2. Geltungsbereich

Die neue Gesetzeslage gilt ausschließlich für entgeltliche Vertragsverhältnisse (§§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB) zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, d.h. jeder natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Vereinfacht ausgedrückt geht es um Verträge mit Privatkunden. Auf die Grenzfälle (beispielsweise einen Hauseigentümer, der die Dachgeschoßwohnung selbst bewohnt und 3 andere Wohnungen vermietet hat) kann vorliegend nicht eingegangen werden.

Ausgehend von der Annahme, dass nahezu jeder Baumpfleger zumindest immer wieder auch für Privatkunden tätig ist, betrifft die neue Rechtslage also praktisch flächendeckend die gesamte Branche.

3. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen im Sinne von § 312b BGB steht dem Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB nunmehr ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 BGB). Allerdings beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher nicht in einer dem § 356 Abs. 3 BGB entsprechenden Art und Weise unterrichtet hat. In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.

3.1 Rechtsfolgen

Um vor Augen zu führen, was dies alles im Ergebnis bedeuten kann, wollen wir ausnahmsweise zuerst die Folgen, die bei der rechtswirksamen Ausübung des Widerrufsrechts eintreten können, darstellen, bevor wir erläutern, welche Voraussetzungen hierfür bestehen müssen.

Für den Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (§§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB). Dies ist bei einem Kaufvertrag vergleichsweise leicht umzusetzen, indem der Käufer die Kaufsache zurückgibt und der Verkäufer den erhaltenen Kaufpreis zurückerstattet.

Ganz anders sieht es jedoch bei Werkverträgen, beispielsweise bei der Vornahme eines Baumschnitts oder der Fällung ganzer Bäume, aus. Während der Baumpfleger den hierfür erhaltenen Lohn ohne weiteres zurückerstatten kann (und muss), ist es dem Privatkunden naturgemäß nicht möglich, den Arbeitsaufwand des Baumpflegers zurückzugewähren.

Wie eine Rückgewähr von derart erbrachten Werkleistungen in der Praxis dann aussehen soll, lässt sich den gesetzlichen Vorschriften und auch den wenigen zu der neuen Rechtslage bereits vorliegenden Kommentierungen nicht entnehmen, wohl auch, weil nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und das sich hieraus ergebende Widerrufsrecht für „Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden“ nicht gilt, so dass große Teile des Hochbaus, auf welchen die Fachliteratur primär abstellt, nicht betroffen sind.

Daraus, dass der Verbraucher nach § 357 Abs. 8 BGB einen Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen nur unter äußerst eingeschränkten Voraussetzungen schuldet, nämlich wenn er

  • in Kenntnis seines Widerrufsrechts und nach sachgerechter Belehrung hierüber vom Unternehmer einen sofortigen Beginn der Arbeiten gefordert hat und
  • von dem Unternehmer über die Verpflichtung zur Leistung eines derartigen Wertersatzes ausdrücklich in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Art und Weise unterrichtet worden ist,
    kann man aber ohne weiteres ableiten, dass ein Wertersatz auch bei klassischen Werkleistungen wie baumpflegerischen Maßnahmen durch den Verbraucher letztlich wohl nicht geschuldet wird.

Man muss sich insoweit vor Augen halten, dass der Verbraucher nach den Intentionen des Gesetzgebers im Rahmen der nach einem Widerruf des Vertrages erfolgenden Rückabwicklung so gestellt werden soll, als wäre das betreffende Rechtsgeschäft niemals abgeschlossen (und auch nicht abgewickelt) worden, was in letzter Konsequenz sogar dazu führen müsste, dass der Unternehmer die von ihm erbrachten Werkleistungen zurückbaut und somit den ursprünglichen Zustand wieder herstellt. Dies ist bei klassischen Handwerkerleistungen zwar grundsätzlich möglich, bedeutet für den Werkunternehmer aber regelmäßig zusätzlichen Arbeits- und Kostenaufwand, so dass die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen sich im Ergebnis nicht zu Gunsten des Unternehmers, sondern zu dessen Nachteil auswirken dürfte.

Wenn ein Baumpfleger einen Baum gefällt oder beschnitten hat, ist es ihm aber naturgemäß nicht möglich, den vor diesen Leistungen bestehenden, ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Im besten Fall wird er also von dem Verbraucher nichts zurückerhalten; im schlechtesten Fall wird die Rechtsprechung von dem Baumpfleger sogar noch weitergehende Leistungen verlangen oder ihm eine sonstige finanzielle Kompensation auferlegen.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass dann, wenn ein Verbraucher ein ihm zustehendes Widerrufsrecht rechtswirksam ausübt, der Baumpfleger im besten Fall den von ihm verdienten Werklohn nicht erhält bzw. schon erhaltenen Werklohn kompensationslos zurückerstatten muss, was bedeutet, dass er letztlich komplett kostenfrei gearbeitet hat. Im schlimmsten Fall muss er seinem Kunden sogar darüber hinausgehende Kompensationen leisten.

Zur Vermeidung dieser Folgen kann nur dringendst angeraten werden, eine Situation zu vermeiden, in der dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht bzw. gemäß den gesetzlichen Intentionen dafür zu sorgen, dass vor der Erbringung eigener Leistungen die Frist für einen entsprechenden Widerruf schon rechtssicher abgelaufen ist.

3.2 außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Ein Widerrufsrecht im Sinne der vorhergehenden Ausführungen steht dem Verbraucher dann zu, wenn der den Leistungen des Baumpflegers zu Grunde liegende Vertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 BGB „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen worden ist.

Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht immer eindeutig beantworten. Demgegenüber gibt es verschiedenste Konstellationen, bei denen (noch) keine Klarheit besteht und bei denen erst mit der Zeit und entsprechend der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Rechtsprechung ein schärferes Bild entstehen wird. Aufgrund der vorhergehend dargestellten, gravierenden Folgen eines rechtswirksamen Widerrufs kann aus anwaltlicher Sicht immer nur empfohlen werden, vorsorglich eher von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag auszugehen, als darauf zu hoffen, dass dies nicht der Fall ist.

Aufgrund der Vielzahl der möglichen Varianten und Abläufe, die letztlich zu einem rechtswirksamen Vertragsschluss führen können, ist es im Rahmen der vorliegenden Ausarbeitung nur möglich, einzelne, aus unserer Sicht eher wahrscheinliche bzw. häufige Sachverhalte anzusprechen.

3.2.1 Der Fall, bei dem eindeutig kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt ist der, bei welchem unmittelbar in den Räumlichkeiten des Baumpflegeunternehmens der körperlich anwesende Verbraucher den Vertrag mit dem Baumpfleger unterschreibt. In diesem Fall entsteht eindeutig kein Widerrufsrecht. Aber wann kommt eine solche Situation schon einmal vor?

3.2.2 Umgekehrt liegt dann, wenn – wie gerade bei Privatkunden und dort auszuführenden, vergleichsweise kleinen Aufträgen wohl sehr häufig der Fall – der Vertrag ohne vorherige schriftliche Korrespondenz unmittelbar beim Kunden mündlich geschlossen wird, eindeutig ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor. Wenn also ein potentieller Kunde in Ihrem Unternehmen anruft und anfragt, ob Sie bei ihm baumpflegerische Maßnahmen durchführen können und zu welchem Preis dies möglich ist, und Sie nachfolgend zu dem Kunden fahren, sich die Situation ansehen, mündlich einen Preis für Ihre Leistungen benennen und der Kunde Ihnen daraufhin sofort ebenfalls mündlich den Auftrag erteilt, wurde dieser Vertrag eindeutig außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. In diesem Fall steht dem Kunden also ein Widerrufsrecht zu, welches abhängig davon, ob Sie den Kunden im Sinne der gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß (d.h. unter anderem schriftlich) hierüber belehrt haben, innerhalb einer Frist von 14 Tagen, anderenfalls innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen ausgeübt werden kann.

Falls Sie also unmittelbar nach der Einigung mit dem Verbraucher sofort zur Tat schreiten und mit Ihren Arbeiten beginnen oder die Arbeiten wenige Tage später aufnehmen, laufen Sie Gefahr, dass der Kunde noch nach Abschluss Ihrer Tätigkeit und auch nach beanstandungsfreiem Ausgleich Ihrer hierfür gestellten Rechnung den Vertrag widerruft und die Rückerstattung der geleisteten Zahlung fordert.

In ganz seltenen Fällen besteht dann kein Widerrufsrecht, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich dazu aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Nachdem es sich um eine eng auszulegende Ausnahme handelt, dürfte dies nur dann der Fall sein, wenn beispielsweise aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht dringende Eilmaßnahmen wie die Kappung von Ästen, die herabzufallen drohen oder die Fällung nicht mehr standsicherer Bäume, die beispielsweis auf eine Straße kippen könnten, geboten ist. Wird anlässlich derartiger Maßnahmen die Durchführung anderer Leistungen gefordert, die nicht entsprechend eilig sind, gilt hierfür jedoch erneut das Widerrufsrecht (§ 312 g Abs. 2 Nr. 11 BGB).

3.2.3 Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt auch dann unzweifelhaft vor, wenn vor einer endgültigen Einigung mehrere Termine stattfinden und beispielsweise auch schriftliche Vertragsunterlagen ausgetauscht werden, die finale Unterzeichnung dieser Unterlagen aber letztlich im Hause des Kunden bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers stattfindet. Der gesetzliche Wortlaut lässt keine andere Auslegung zu.

3.2.4 Dasselbe gilt für den Fall, wenn die mündliche oder schriftliche Einigung an einem anderen, beispielsweise auch einem neutralen Ort wie einer nahe gelegenen Gaststätte, erzielt wird, denn auch diese Orte sind kein Geschäftsraum des Unternehmers.

3.2.5 Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürfte auch dann, wenn der Verbraucher durch einen Architekten begleitet und gegebenenfalls sogar vertreten wird und auch dann, wenn der Verbraucher selbst oder der Architekt ein Vertragsformular vorlegt, welches von dem Baumpfleger nur unterzeichnet wird, ein Widerrufsrecht bestehen, solange dies alles nur außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers, also beispielsweise in den Räumlichkeiten des vom Kunden beauftragten Architekten, erfolgt.

Auch wenn in derartigen Konstellationen aus unserer Sicht eigentlich überhaupt kein Schutzbedürfnis für den Verbraucher besteht, welches ja eigentlich Grundlage der gesetzlichen Überlegungen und Regelungen war und ist, lässt der reine Wortlaut insoweit keine Ausnahmen zu Gunsten des Unternehmers zu. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte – beispielsweise aus den Grundsätzen von Treu und Glauben – insoweit noch eine Korrektur vornehmen werden.

3.2.6 Ein Versuch, das Entstehen eines Widerrufsrechts zu vermeiden, könnte für den Baumpfleger darin liegen, dem Kunden im Rahmen des Termins in seinem Haus einen schriftlichen Vertrag gewissermaßen als Angebot und Vorschlag vorzulegen und den Kunden zu bitten, diesen Vertrag noch nicht zu unterzeichnen, sondern erst noch einmal in Ruhe durchzusehen, zu prüfen und erst nach derartigen Überlegungen – am besten an einem anderen Tag bzw. mit einem anderen Datum – zu unterzeichnen und zurückzusenden.

Sicherer dürfte daher die Variante sein, dem Kunden lediglich ein Angebot vorzulegen, welches der Kunde unterzeichnen muss und auf dem vorgesehen ist, dass ein rechtswirksamer Vertrag erst dann zustande kommt, wenn auch der Unternehmer selbst das Schriftstück unterzeichnet hat. Selbstverständlich darf der Unternehmer seine Unterschrift dann auch tatsächlich erst nach der Unterschrift des Kunden leisten und muss das von ihm unterschriebene Vertragswerk dann dem Kunden nochmals zurücksenden.

Bei einem solchen Vorgehen sollte jedoch zwingend darauf geachtet werden, dass der Kunde seine Unterschrift erst leistet, wenn der Unternehmer das Haus des Kunden verlassen hat und dass der Kunde das von ihm einseitig unterschriebene Vertragswerk dem Unternehmer also auf anderem Wege (beispielsweise per Post oder per Telefax) zusendet. Anderenfalls greift nämlich § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, wonach es für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ausreichend ist, wenn der Verbraucher bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers ein Angebot abgegeben hat.

3.2.7 Die vorhergehend dargestellte Variante funktioniert aber nur dann, wenn der Unternehmer von dem Verbraucher angesprochen und zu einem Termin in seinem Haus bzw. auf seinem Grundstück eingeladen worden war.

Falls es ausnahmsweise einmal so ist, dass der Baumpfleger – möglicherweise auf Empfehlung eines Nachbarn – seinerseits den potentiellen Kunden direkt angesprochen hat und es dann in der unter Ziffer 3.2.6 am Ende dargestellten Art und Weise zu einem Vertragsschluss kommt, greift § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB, wonach außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge auch dann vorliegen, wenn diese zwar in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Beteiligter persönlich und individuell angesprochen worden ist.

3.3 Widerrufsbelehrung

Wie bereits dargestellt, steht dem Verbraucher dann, wenn ein außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossener Vertrag vorliegt, ein Recht zum Widerruf dieses Vertrages mit den ebenfalls bereits dargestellten, für den Baumpfleger gravierenden Folgen zu.

Es kann nicht oft genug wiederholt werden, dass dieser Widerruf dann, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 356 Abs. 3 BGB über sein Recht zum Widerruf belehrt worden ist, von ihm noch bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erklärt werden kann!

Insoweit mag man sich vor Augen halten, dass Auslöser für die Ausübung dieses Widerrufsrechts häufig gar nicht eine Unzufriedenheit über den Inhalt des geschlossenen Vertrages oder die nach diesem Vertrag gezahlte Vergütung ist, sondern irgendwelche anderen Umstände, beispielsweise ein Streit über vermeintliche Gewährleistungsansprüche. Falls Ihr Kunde also beispielsweise über ein halbes Jahr nach dem von Ihnen fachgerecht durchgeführten und von dem Kunden auch so geforderten, radikalen Rückschnitt seiner Obstbäume der Meinung ist, die schlechte Ernte sei nicht auf die tatsächlich äußerst ungünstigen Witterungsverhältnisse, sondern auf Ihre vermeintlich „stümperhaften Schnibbeleien“ zurückzuführen, so kann er – gegebenenfalls nach anwaltlicher Beratung – immer noch den Widerruf des Vertrages erklären und Ihnen zumindest auf diesem Weg erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen.

Falls es also einmal doch unvermeidbar war oder versehentlich dazu gekommen ist, dass ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kann nur dringend empfohlen werden, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Eine detaillierte Darlegung der einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu Grunde liegenden, erneut äußerst komplexen und umfangreichen gesetzlichen Vorschriften würde den vorliegend zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen.

Für die Praxis entscheidend ist, dass der Gesetzgeber in Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB die Verwendung eines Muster-Widerrufsformulars erlaubt hat, welches von dem Unternehmer zutreffend ausgefüllt und dem Verbraucher in Textform übermittelt werden muss. Obwohl dieses Widerrufsformular, welches auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz heruntergeladen werden kann (http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/_node.html), nicht nur auf den ersten Blick, sondern aus unserer Sicht auch generell kaum verständlich und nachvollziehbar ist und insbesondere überhaupt nicht auf Werkverträge und noch weniger auf baumpflegerische Leistungen passt, kann nur dringend empfohlen werden, genau dieses Schriftstück zu verwenden, da die Erarbeitung eigener Erklärungen immer dem ganz erheblichen Risiko unterliegen, dass diese am Ende aus irgendwelchen Gründen von einem Richter für nicht ausreichend erachtet werden.

Uns ist durchaus bewusst, dass die Verwendung dieses Formulars bei Ihren Kunden zu Verwirrung, schlimmstenfalls auch zu einer Verärgerung führen könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich hierzu aber kaum etwas anderes raten.

Selbstverständlich muss dringend darauf geachtet werden, dass die Übergabe der Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt des Zu-Stande-Kommens des Vertrages durch Sie im Streitfall auch nachgewiesen werden kann. Lassen Sie sich dies also stets ausdrücklich schriftlich quittieren.

Und bitte vergessen Sie nicht, dass auch bei Einhaltung sämtlicher der vorhergehend dargestellten Vorkehrungen dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von 2 Wochen zusteht, so dass grundsätzlich davon abgeraten werden muss, vor Ablauf dieser Zeit irgendwelche Arbeiten durchzuführen. Nur dann, wenn Ihr Kunde Sie ausdrücklich dazu auffordert, Ihre Leistungen vor Ablauf der ihm bekannten Widerrufsfrist aufzunehmen und er von Ihnen auf der Grundlage des vorgenannten Muster-Widerrufsformulars ausdrücklich darüber informiert worden ist, dass er in diesem Fall die bis zu einem eventuell von ihm ausgesprochenen Widerruf erbrachten Leistungen vergüten muss, entsteht ein Anspruch auf eine entsprechend anteilige Vergütung für die Arbeiten, welche Sie bis zum Zeitpunkt des Widerrufs schon ausgeführt haben.

3.4 Sonderproblem Nachträge

Ein möglicherweise für den Bereich der Baumpflege nicht ganz so wesentliches Problem, welche sich aber beispielsweise im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus ganz gravierend stellt, findet sich im Bereich von Nachträgen.

Nachdem die gesamten gesetzlichen Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie eher auf einen singulären Leistungsaustausch, beispielsweise im Rahmen von Kaufverträgen, ausgerichtet sind, bleibt derzeit ungeklärt, wie mit im Baubereich typischerweise und regelmäßig auftretenden Nachträgen, also einer Änderung bzw. Erweiterung des Leistungsinhalts nach Vertragsschluss, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern umgegangen werden muss.

Es stellt sich die Frage, ob jede Vereinbarung, mit welcher die Erbringung von zusätzlichen Leistungen für eine gesonderte Vergütung festgelegt worden ist, als separater Vertrag im Sinne des § 312b BGB angesehen werden kann bzw. muss. In diesem Fall müsste bei jedem Nachtrag darauf geachtet werden, dass es nicht zu einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag kommt bzw. dass dann, wenn dies der Fall sein sollte, noch einmal eine gesonderte Widerrufsbelehrung erfolgt und dann nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist die betreffenden Nachtragsleistungen erbracht werden.

Auch wenn es sich hierbei auf den ersten Blick um einen überbordenden bürokratischen Aufwand zu handeln scheint, würden die den gesetzlichen Vorschriften zu Grunde liegenden Argumente des Verbraucherschutzes durchaus dafür sprechen, dass in dieser Art und Weise verfahren werden muss, denn es ist ja durchaus denkbar, dass derartige Nachträge ein wirtschaftlich ganz erhebliches Volumen haben und der Verbraucher die Möglichkeit erhalten soll, die Entscheidung, entsprechende Investitionen zu tätigen, noch einmal innerhalb einer Widerrufsfrist von 2 Wochen zu überdenken und möglicherweise zu revidieren.

4. Informationspflichten

Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie treffen den Unternehmer jetzt umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher, beispielsweise über die wesentlichen Eigenschaften der erbrachten Leistungen, über die Identität und die Kontaktdaten des Unternehmers, den Gesamtpreis der Leistungen, eventuelle Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, usw.

Diese Informationspflichten gelten unabhängig davon, ob ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt. Für einen solchen Vertrag sind die Informationspflichten nur noch etwas ausführlicher ausgestaltet. Wegen der Einzelheiten kann auf die Regelungen unter den §§ 312a Abs. 2 und 312d Abs. 1 BGB sowie unter Art. 246 und 246a § 1 Abs. 1 EGBGB verwiesen werden, deren Wiedergabe den vorliegenden Rahmen sprengen würde, dass sich erneut um ein bürokratisches Monster handelt.

Folge einer fehlenden Einhaltung dieser Informationspflichten, welche eigentlich nur dann erfüllt werden können, wenn vergleichsweise ausführliche schriftliche Vertragsunterlagen erstellt werden, ist ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers. Nachdem ein solcher Anspruch jedoch nur darauf gerichtet sein kann, dass der Verbraucher so zu stellen ist, als ob er von Anfang an entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß belehrt worden wäre, wird die Verletzung der Informationspflichten häufig keine Sanktionen nach sich ziehen. Allerdings kann es im Einzelfall durchaus sein, dass ein Verbraucher sich auf den Standpunkt stellt, dass er dann, wenn er ordnungsgemäß belehrt worden wäre, den Vertrag nicht, jedenfalls nicht so, wie tatsächlich erfolgt, abgeschlossen und abgewickelt hätte.

Autor

Rechtsanwalt Klaus Feckler ist sowohl Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht als auch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Er ist Partner der Bußmann & Feckler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus Köln, welche sich seit vielen Jahren auf den Garten- und Landschaftsbau spezialisiert hat und in diesem Bereich Unternehmen aus ganz Deutschland berät und vertritt. Der Rechtsanwälte Bußmann & Feckler sind Mitglied in verschiedenen Fachverbänden, beispielsweise der FBB, der FLL und der DGfnB.

Erschienen im März 2015 im Jahrbuch der Baumpflege 2015.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
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