Der Mieter kann sich nicht auf Verstöße des Vermieters gegen die EnEV berufen!


Im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über Ansprüche aus einem Mietvertragsverhältnis kann sich der Mieter nicht auf – vermeintliche – Verstöße des Vermieters gegen sich aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) ergebende Verpflichtungen berufen.

AG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – 214 C 239/13
§ 536 BGB, § 10 Abs. 3 EnEV

Problem/Sachverhalt

Die Mieter einer Altbauwohnung mindern die Miete mit der Begründung, der Vermieter habe die oberhalb ihrer Wohnung befindliche, oberste Geschossdecke nicht entsprechend § 10 Abs. 3 EnEV nachträglich zusätzlich gedämmt. Hierdurch müssten sie höhere Heizkosten aufwenden, als es mit einer derartigen Dämmung der Fall wäre. Der Vermieter klagt die Mietrückstände ein und beantragt Feststellung, dass die Mieter die Miete nicht mit dieser Begründung mindern dürfen.

Entscheidung

Das Amtsgericht Köln gibt dem Vermieter in vollem Umfang recht. Der Vermieter sei mietvertraglich nicht verpflichtet, die Anforderungen der EnEV zu erfüllen. Diese sei auch kein Schutzgesetz zu Gunsten des Mieters. In dem durch die Mieter angestrengten Berufungsverfahren weist das Landgericht Köln (Az. 10 S 48/14) ergänzend darauf hin, dass sich aus den Regelungen der EnEV lediglich öffentlich-rechtliche Pflichten des Vermieters ergeben können, welche ohne entsprechende Vereinbarung der Mietvertragsparteien aber nicht unmittelbar mietvertragliche Pflichten begründen. Im Hinblick auf die angekündigte Zurückweisung der Berufung im Beschlussweg nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nehmen die Mieter die Berufung zurück.

Praxishinweis

Es dürfte einhelliger Auffassung in der Literatur entsprechen, dass sich bei den Verpflichtungen aus der EnEV um rein öffentlich-rechtliche Anforderungen handelt, auf welche ein Mieter sich zivilrechtlich nicht berufen kann und darf (Horst in NZM 2006,1 ff.; Stangl, Der Energieausweis nach EnEV 2007 – mietrechtliche Aspekt, ibr-online-Aufsatz, RN 88 ff.; Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 11. Auflage 2013, § 555b BGB RN 54). Dies ist nun auch von Seiten des Amts- und Landgerichtes Köln bestätigt worden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Mieter vom Vermieter regelmäßig nur den bei Errichtung des jeweiligen Hauses, in welchem sich die Wohnung befindet, geltenden Baualtersstandard erwarten darf (BGH, Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 287/12, IMR 2013, 313). Dies gilt auch für den jeweiligen Wärmeschutz (BGH, Urteil vom – XII ZR 80/12, IMR 2014, 110; vorhergehend KG, Urteil vom 21.05.2012 – 8 U 217/11, IMR 2012, 414).

Unabhängig davon, dass der Mieter sich insoweit nicht auf die Regelungen der EnEV berufen kann, steht dem Mieter nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich auch im Übrigen kein zivilrechtlicher Anspruch auf eine entsprechende Modernisierung durch den Vermieter zu (BGH, Urteil vom – XII ZR 80/12, IMR 2014, 110; KG a.a.O.; LG Hannover, Urteil vom 19.04.1991 – 8 S 53/90; LG München, Beschluss vom 16.03.1988 – 14 S 17946/86).

Erschienen im Februar 2014 bei IMR 02/2014. IMR im Internet.

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