Verkehrssicherungspflichten: Schäden durch Bäume – Laien dürfen auch laienhaft prüfen!


Sie alle kennen sicherlich den Fernsehspot, in dem ein auf den Grenzzaun gefallener, kapitaler Baum nicht zu Streitigkeiten, sondern letztlich dazu führt, dass sich die Nachbarn beidseits dieses Zauns bei einem kühlen Bier mit Vornamen ansprechen. Ein typisches Beispiel für die Verdrehung der Realität in der Werbung.

Tatsächlich ist ein derartiges Ereignis regelmäßig Anlass für ernste Streitigkeiten, welche häufig über mehrere Instanzen ausgetragen werden. Dies gilt auch Beziehungen umso mehr, wenn auf einer oder auf beiden Seiten noch eine Versicherung beteiligt ist.

Dabei gibt es für den Bereich öffentlicher bzw. öffentlich zugänglicher Grundstücke eine relativ stark ausdifferenzierte Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten und dazu, was der Grundstückseigentümer im Einzelnen unternehmen muss, um einen solchen ordnungsgemäßen Zustand zu erreichen (vgl. DEGA). Allerdings lässt sich diese Rechtsprechung, welche relativ strenge Anforderungen an eine regelmäßige und fachkundige Überprüfung des Zustandes der Bäume stellt, nicht ohne weiteres auf den Bereich ausschließlich privat genutzter Grundstücke übertragen.

Vor nicht allzu langer Zeit hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.07.2013 – 9 U 38/13) Gelegenheit, hierzu ein paar Vorgaben zu machen:

Auf einem ausschließlich privat genutzten Grundstück stand eine ca. 200 Jahre alte Eiche, welche umstürzte und hierbei auf dem Grundstück des Nachbarn Schäden, vermutlich an dessen dort befindlichem Gebäude, verursachte. Nähere Einzelheiten werden in dem veröffentlichten Sachverhalt leider nicht mitgeteilt. Die Versicherung des geschädigten Grundstückseigentümers glich die Schäden aus und verlangte anschließend von dem Nachbarn, auf dessen Grundstück die Eiche gestanden hatte, Ersatz der nach dem Versicherungsvertragsgesetz automatisch auf sie übergegangenen Ansprüche des geschädigten Grundstückseigentümers.

Allerdings ohne Erfolg! Zwar bestätigt das OLG Düsseldorf, das auch den privaten Grundstückseigentümer eine Verpflichtung trifft, die auf seinem Wunsche vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere Bäume, auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht. Allerdings betont das Gericht, dass die hierfür notwendigen Kontrollen durch den Eigentümer selbst durchgeführt werden dürfen und dass dieser sich hierbei keines Fachmannes bedienen muss. Eine eingehende fachmännische Untersuchung sei erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen.

Auch wenn dies von Baumpflegern möglicherweise nicht gerne gehört wird, vertritt das OLG die Auffassung, Schäden und Erkrankungen eines Baumes könnten in der Regel auch von einem Laien hinreichend (z.B. aufgrund abgestorbene Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde oder sichtbaren Pilzbefalls) erkannt und darauf rechtzeitig reagiert werden. Dies gelte auch für ältere Bäume wie für die hier betroffene, ca. 200 Jahre alte Eiche, denn ein allgemeiner Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausgehe, existiere nicht.

Man mag die grundsätzliche Prämisse, dass auch ein Laie in der Lage wäre, eventuelle Schäden an Bäumen oder hiervon ausgehende Gefährdungen zu erkennen, angesichts der immer größer werdenden Naturferne der Bevölkerung durchaus infrage stellen. Begrüßenswert ist dennoch die Feststellung, dass Privatleute grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, den auf ihrem Grundstück befindlichen Baumbestand regelmäßig einer fachkundigen Kontrolle zu unterziehen, auch wenn dies die Baumpflegebranche sicherlich mit großer Freude erfüllen würde.

Zum einen muss man sich vor Augen führen, dass auf einem Privatgrundstück regelmäßig kein öffentlicher Verkehr stattfindet und ausschließlich der Grundstückseigentümer selbst bzw. der begrenzte Personenkreis, welchem er den Zutritt auf dieses Grundstück ermöglicht, einem potentiellen Risiko ausgesetzt ist.

Zum anderen würde die Verpflichtung, regelmäßig sachkundige Überprüfungen durchführen zu lassen, zu einem unzumutbaren Kostenaufwand für die jeweiligen Grundstückseigentümer führen, was im Ergebnis zur Konsequenz hätte, dass der Einfachheit halber die meisten Hausbesitzer gänzlich auf Bäume und vergleichbare Pflanzen verzichten würden. Dies kann nun wirklich nicht im Interesse der grünen Branche liegen.

Alles in allem ein erfreuliches Urteil, in welchem noch einmal klargestellt wird, dass von der Natur Gefahren ausgehen können, gegen die eine vollständige Absicherung – auch durch Versicherungen – nun einmal naturgemäß nicht möglich ist.

 

DIN-Vorschriften sind nicht alles!

Eigentlich wirft man uns Juristen ja ständig vor, wir wären „normenhörig“ und würden bei der Anwendung von Gesetzen, Richtlinien und Vorschriften allzu schnell den Blick auf die Realitäten verlieren. Allerdings entspricht es unserer Erfahrung, dass auch Bautechniker und insbesondere Sachverständige hiergegen nicht gefeit sind. Selbst unsere Mandanten, die überwiegend ja „von der Baustelle“ kommen, laufen manchmal Gefahr, beim Blick auf das Detail die Übersicht über das Ganze zu verlieren.

Insbesondere gilt dies dann, wenn für bestimmte Leistungen in der VOB/C, d.h. den DIN 18299 ff., detaillierte technische – und auch rechtliche – Vorgaben bestehen. Beispielsweise wird es häufig als Automatismus angesehen, dass die in der VOB/C im Abschnitt 4.2 aufgelisteten, so genannten Besonderen Leistungen auch einer expliziten und gesonderten Beauftragung, beispielsweise in einer speziellen Leistungsposition, bedürfen und anderenfalls bei technischer Notwendigkeit eine Nachtragsforderung, d.h. ein Anspruch auf eine geänderte bzw. zusätzliche Vergütung bestehe.

So einfach ist es jedoch – leider – nicht. Für die Frage, was ein Auftragnehmer von Bauleistungen im Rahmen der hierfür vereinbarten Vergütung schuldet, kommt es nämlich primär und in erster Linie auf die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen an. Diese sind zunächst als Ganzes zu betrachten und auszulegen. Die isolierte Untersuchung einer oder mehrerer Positionen im Leistungsverzeichnis wird hierfür regelmäßig nicht ausreichend sein. Vielmehr ist es leider meistens notwendig, sich das gesamte Leistungsverzeichnis, dessen Struktur und Aufbau, einschließlich sämtlicher sonstiger vertraglicher Regelungen, beispielsweise in Allgemeinen Vorbemerkungen, und darüber hinaus auch noch die sonstigen Hintergründe, aus denen sich nähere Informationen für den Leistungszweck und den Werkerfolg ableiten lassen, anzusehen. Dann wird sich häufiger ergeben, dass bei einem vernünftigen Vertragsverständnis Leistungen, welche in der VOB/C als Besondere Leistungen aufgeführt werden, im Rahmen der vertraglich beschriebenen Leistungspflichten zu erbringen sind, auch wenn dies nicht derart eindeutig beschrieben wird, wie man es möglicherweise gerne gehabt hätte. Die Regelungen der VOB/C können und dürfen insoweit lediglich eine Auslegungshilfe sein. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Lediglich beispielhaft sei insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgericht Rostock vom 21.04.2011 (3 U 74/08) verwiesen, welches kürzlich Gegenstand der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof war. Dort hatte der Auftragnehmer Pflasterarbeiten auf einem Marktplatz durchzuführen. Die Steine sollten in einem Winkel von 45° zur Straßenachse diagonal verlegt werden. Nachdem diese Arbeiten im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt waren, verlangte der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung für das zur Herstellung der Bruch- und Schnittkanten offenkundig technisch zwingend notwendige Schneiden („Knacken“) des Pflasters im Bereich der Kanten und Anschlüsse, welches unter der Ziffer 4.2.4 der DIN 18318 (Ausgabe Dezember 2000) als Besondere Leistung beschrieben ist.

Das OLG Rostock hat hierzu nach Anhörung eines Sachverständigen vertreten, allein der Umstand, dass die geforderte Leistung in der einschlägigen DIN als Besondere Leistung aufgeführt werde, lasse nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, dass sie, wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wird, auch nicht zum Vertragsinhalt gehört. Vielmehr ergebe sich aus den vorrangigen Umständen des Einzelfalls, unter anderem den Besonderheiten des Bauwerks und dem Inhalt der Leistungsbeschreibung, dass die zur Herstellung der diagonal zu verlegenden Pflasterflächen zwingend notwendigen Arbeiten für das Schneiden der Steine mit dem vereinbarten Preis abgegolten sein sollten.

Man mag dieses Ergebnis im Einzelfall durchaus für angreifbar halten. Entscheidend ist aber der Grundsatz, dass die primär technisch geprägten und notwendigerweise allgemein formulierten Regelungen der VOB/C gegenüber den immer vorrangigen vertraglichen Vereinbarungen zurücktreten müssen und lediglich eine mögliche Auslegungshilfe darstellen können.

 

Verstehe Deinen Anwalt – Die eidesstattliche Versicherung

Achtung! Dieser Begriff führt ein juristisches Doppelleben.

Zum einen handelt es sich bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung um eine Maßnahme in der Zwangsvollstreckung, die einer ständigen Verniedlichung durch den Gesetzgeber unterliegt. Während bei einer erfolglosen Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher der Schuldner früher einen Offenbarungseid ablegen musste, wurde er bis zum 31.12.2012 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gezwungen. Wollte er eine ansonsten mögliche Haft vermeiden, musste er seine kompletten Vermögensverhältnisse offen legen und die Richtigkeit seiner hierzu gemachten Angaben an Eides statt versichern. Seit dem 01.01.2013 spricht das Gesetz nur noch von der Abgabe einer Vermögensauskunft.

Zum anderen ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in bestimmten zivilprozessualen Verfahren zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen zwingend erforderlich, beispielsweise im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder bei der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Nachdem eine diese Verfahren verzögernde Vernehmung von Zeugen, in deren Rahmen eine Vereidigung in Betracht kommen könnte, grundsätzlich nicht vorgesehen ist, werden an die schriftsätzliche Darstellung derartiger Behauptungen insoweit erhöhte Anforderungen gestellt, als die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung sofort zu empfindlichen strafrechtlichen Folgen führt.

Erschienen im März 2014 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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