Wann erfüllt die E-Mail die erforderliche Schriftform?


Es ist derzeit offensichtlich ein Dauerbrenner: Zwischen den Parteien eines Vertrages wird für einzelne Erklärungen die Einhaltung der Schriftform vereinbart.

Da im Baualltag mittlerweile fast ausschließlich per E-Mail kommuniziert wird, wird die unter der Schriftform abzugebende Erklärung ebenfalls per E-Mail abgegeben und die Parteien streiten sich, ob damit die vereinbarte Schriftform erfüllt wurde.

Zuletzt haben wir hier das Urteil des OLG Jena vom 26.11.2015 – 1 U 209/15 kommentiert, worin das Gericht festgehalten hat, dass eine einfache E-Mail das Erfordernis der Schriftform nicht einhalte. Nun hat sich in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung das OLG Frankfurt, welches seinerzeit den Stein ins Rollen brachte, erneut zu Wort gemeldet. Dort lag der Fall nun so, dass innerhalb eines Werkvertrages für die Kündigung die Einhaltung der Schriftform vereinbart war. Der Auftraggeber wollte nun das Vertragsverhältnis zum Werkunternehmer beenden und kündigte per E-Mail. Im Gegensatz zu den bisherigen Entscheidungen hatte er jedoch zuvor einen Papierausdruck unter seinem Briefkopf gefertigt, dort die Unterschrift aufgesetzt und das gesamte Schriftstück danach eingescannt. Sodann hat er es als Mailanhang versendet und innerhalb des eigentlichen Mailtextes ausdrücklich auf diesen Anhang verwiesen. Erstmals teilte das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 10.02.2015 zum Az. 4 U 265/14 nunmehr mit, dass aufgrund des angehängten formalen Kündigungsschreibens mit Briefkopf und Unterschriften des Geschäftsführers (und sogar noch der Prokuristin) des Auftraggebers keinerlei Unklarheit darüber bestehen konnte, von wem die E-Mail stammte und was mit ihr begehrt werde. Das Gericht gab den Parteien jedoch Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu diesem Punkt, die nachfolgend abgegeben wurde. Mit Beschluss vom 16.03.2015 schloss das OLG Frankfurt sodann jedoch das Verfahren ab und entschied, dass die E-Mail, der das unterschriebene und eingescannte Schriftstück anhing, das vereinbarte Schriftformerfordernis einhalte. Neben den bereits zuvor mitgeteilten Argumenten meinte das OLG, dass aus dem Gesamtverhalten der Parteien kein Umstand erkennbar sei, dass bei Vereinbarung der Schriftform gerade dieser Weg ausgeschlossen werden sollte. Der unterliegende Teil wandte sich sodann zunächst an den Bundesgerichtshof, nahm die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde schließlich jedoch im September 2015 zurück, so dass der BGH in der tatsächlich spannenden Frage bedauerlicherweise weiterhin keine klärende Entscheidung gefällt hat.

DEGA-Tipp: Im Zweifel besser per Post
Es mag als Licht am Ende des Tunnels wirken, wenn der hier vom OLG Frankfurt akzeptierte Weg tatsächlich gangbar sein sollte. Leider hat insbesondere das Urteil des OLG Jena für erhebliche Verwirrung gesorgt, so dass weiterhin keine vollständige Entwarnung gegeben werden kann. Lassen Sie daher bitte Vorsicht walten. In Fällen, in denen Sie die Schriftform aufgrund vertraglicher Vereinbarung einhalten müssen, beispielsweise bei Bedenkenanmeldungen, Behinderungsanzeigen, Kündigungserklärungen, etc., versenden Sie Ihr Schreiben bitte vorsorglich per Telefax und im Original per Post. Wenn die Schriftform sogar gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch die Verwendung per Telefax nicht zugelassen. Dann zählt nur die Zusendung des Originals. Alternativ kann nach § 126 Abs. 3 BGB auch die so genannte elektronische Form des § 126a BGB verwendet werden, die jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vorsieht.

Mängel aufgrund von Planungsfehlern – Ausführende haften nicht automatisch

Der Unternehmer wirkt gegenüber dem Architekten oder dem Sonderfachmann vielfach benachteiligt. Liegen Planungsfehler vor, werden diese häufig in der Planung nicht ohne weiteres hervortreten. Hat der Unternehmer sodann jedoch seine Werkleistung erbracht, zeigen sich diese planerischen Fehler schlussendlich dadurch, dass sich Mangelsymptome ausbilden. Der weiterhin vom Architekten oder Sonderfachmann beratene Auftraggeber wird dann regelmäßig an den Unternehmer herantreten und zur Mängelbeseitigung auffordern. Wehrt sich der Unternehmer in dieser Situation damit, es läge ein Planungsfehler vor, ist die lapidare Antwort, dann hätte er halt Bedenken anmelden müssen, quasi vorprogrammiert. Viele Auftraggeber meinen immer noch, dass gegen alles und jeden, insbesondere aber ohne Grenzen Bedenkenanmeldungen erfolgen müssen und dass unterlassene Erklärungen stets zur Vollhaftung des Unternehmers führen. Dass das nicht so ist, hat ein Urteil des OLG Bamberg vom 17.04.2013 – 3 U 127/12 gezeigt, welches dadurch erneute Aktualität gewonnen hat, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.12.2015 – VII ZR 125/13 nunmehr die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat.

Dort hatte sich der öffentliche Auftraggeber eines ausgewiesenen Fachplaners bedient und die Ausführung einem entsprechenden Bauunternehmer überlassen. Es zeigte sich, dass bereits die Planung mangelhaft gewesen war und der mit der Bauleistung verbundene Zweck aus diesem Grund nicht erreicht werden konnte. Der Auftraggeber wandte sich mit seiner Klage gegen alle Parteien, also sowohl gegen die Planer als auch gegen das ausführende Unternehmen. Während eine grundsätzliche Haftung gegen die Planer von Seiten des OLG Bamberg angenommen wurde (die Klage scheiterte im Ergebnis jedoch daran, dass die Schadenshöhe nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen werden konnte), wies es die Klage gegen den Bauunternehmer bereits wegen einer fehlenden Verantwortlichkeit desselben ab. Das Gericht zeigte auf, dass insbesondere bei dem Einsatz von Sonderfachleuten ein Werkunternehmer nicht umfänglich zur Überprüfung seiner Vorgaben verpflichtet sei. Gerade dann, wenn auf planerischer Seite ein Wissensvorsprung zu erwarten sei, müsse der Werkunternehmer die Planungsgrundlagen lediglich darauf überprüfen, ob ihm ein Fehler ins Auge springe. Dies sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht ersichtlich, so dass der Werkunternehmer bereits dem Grunde nach nicht haftete. Er hatte zwar keine Bedenken angemeldet, jedoch ging seine Bedenkenanmeldepflicht auch gar nicht so weit, dass er den Planungsfehler hätte erkennen müssen.

DEGA-Tipp: Auch Auftraggeber haftbar
Gerade dann, wenn Architekten oder Sonderfachleute eingeschaltet sind, lohnt sich ein zweiter Blick im Falle der Inanspruchnahme durch den Auftraggeber. Die Behauptung, man habe Bedenkenanmeldepflichten verletzt, ist schnell aufgestellt. Tatsächlich zeigt sich jedoch, dass gerade im planerischen Bereich die der Bedenkenanmeldepflicht vorgelagerte Prüfpflicht etwas eingeschränkt ist. Selbst wenn – wie dies bei Einsatz „einfacher“ Architekten oder Landschaftsarchitekten der Fall ist – davon ausgegangen werden muss, dass deren Kenntnisstand auf dem Papier mit dem eines entsprechenden Fachunternehmers vergleichbar ist, führt die Verletzung einer Bedenkenanmeldepflicht nicht zu einer vollständigen Haftung des Unternehmers. Dies würde nämlich darauf hinauslaufen, dass der den Fehler verursachende Planer von der Haftung gänzlich frei würde. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Fachunternehmer hinsichtlich der Planung eines Architekten eine umfangreichere Pflicht zur Prüfung obliegt als dies bei echten Sonderfachleuten der Fall ist, jedoch bleibt auch in diesen Fällen der Planer in seiner Verantwortung. Es ist zudem die Besonderheit zu beachten, dass der Auftraggeber dann, wenn er sich eines Planers bedient, dem Unternehmer die Übergabe der Planung schuldet. Deswegen geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei dem Architekten um einen so genannten Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers handelt. Dadurch muss sich der Auftraggeber das Verschulden des Architekten so zurechnen lassen, als hätte er den Planungsfehler selbst verschuldet. Dies wiederum führte dazu, dass bei Verletzung einer Bedenkenanmeldepflicht wegen einer fehlerhaften Planung der Verschuldensanteil des Architekten an dieser fehlerhaften Planung von der Haftung des Werkunternehmers abgezogen wird. Er haftet also gegenüber seinem Auftraggeber in diesen Fällen nur noch quotal, wobei häufig der Verschuldensanteil des Architekten höher gewertet wird als die Bedenkenanmeldepflichtverletzung des Unternehmers. Vielfach muss also der eigene Auftraggeber mehr als 50 % des Schadens übernehmen, selbst wenn der Unternehmer keine Bedenken gegen die Planung angemeldet hat, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre.

Verstehe Deinen Anwalt – Der Tenor

Gehen Sie auch so gerne in die Oper? Es könnte so schön sein, wenn nicht immer diese strahlenden Helden mit der metallischen Männerstimme wären, die man sich beim Lesen der Handlung noch groß und muskulös vorgestellt hat und die sich dann tatsächlich als eher weniger groß erweisen und deren – na ja, sagen wir es, wie es ist – Muskelpartien eher insgesamt in den Bauchraum gerutscht scheinen. Also gehen wir lieber zum Gericht. Dort glänzt der Tenor noch in seiner ganzen Kraft und schafft es, zumindest beim BGH, die Parteien endgültig zum Schweigen zu bringen. Beim Tenor handelt es sich nämlich schlicht um die Urteilsformel. Und anders als in der Oper ist es nicht erst dann vorbei, wenn die dicke Dame gesungen hat, sondern wenn der Tenor den Parteien gezeigt hat, wo der Hammer hängt.

Erschienen im April 2016 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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