Es ist unter Juristen heftig umstritten, aber dennoch schwenken immer mehr Obergerichte auf eine Linie: Wird in einem Abnahmeprokokoll eine vom Bauvertrag abweichende Gewährleistungsfrist angegeben, so ist die Frist des Abnahmeprotokolls maßgeblich – wenn beide Vertragsparteien das Abnahmeprotokoll unterzeichnen.
Das jüngste Urteil wurde vom OLG Bamberg am 26. Juni 2018 – 5 U 99/15 gesprochen. Auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2016 – 21 U 183/15), das Kammergericht Berlin (Urteil vom 15.04.2014 -7 U 57/13) sowie das OLG Braunschweig (Urteil vom 20.12.2012 – 8 U 7/12) hatten sich entsprechend geäußert.
Wenn sich die Bauvertragsparteien nach vertragsgemäßer Herstellung einer gelungenen Außenanlage zwischen Pool und Pfennigkraut zur Abnahme treffen, ist die auftragnehmerseitige Erleichterung oft groß. Vor allem, wenn der anspruchsvolle Auftraggeber entgegen seiner Gewohnheit nur wenig zu bemängeln hat. So mag es dazu kommen, dass manches Protokoll schwungvoll, aber relativ unbesehen unterschrieben wird.
Passagen genau lesen
Nicht wenige Abnahmeprotokolle enthalten eine Passage zur Gewährleistung, die die bisher verhandelte oder im BGB enthaltene Gewährleistungsfrist modifiziert. So kommt es vor, dass das Abnahmeprotokoll standardisiert davon ausgeht, dass die Verjährungsfrist – in Anlehnung an die Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB – fünf Jahre beträgt. Zwischen den Parteien war aber bislang klar, dass beispielsweise Mängelansprüche aus Erd- und Vegetationsarbeiten nach zwei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) verjähren sollen. Unterschreibt der erleichterte Auftragnehmer nun eilig das Protokoll, so kann ihm sein Fehler nach einigen Jahren schmerzhaft bewusst werden. Nämlich dann, wenn er sich vor Gericht erklären lassen muss, dass er sich gar nicht auf eine kurze Verjährungsfrist berufen kann, sondern dass er sich bei der Abnahme auf fünf Jahre festgelegt hat.
Etliche Baurechtler laufen gegen diese Tendenz der Rechtsprechung Sturm. Es wird angeführt, dass der Auftragnehmer anlässlich eines Abnahmetermins nicht damit rechne und auch nicht damit rechnen müsse, dass er überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt. Dies gelte umso mehr, als in vielen Fällen der Bauabnahme gar keine mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis ausgestattete Person anwesend sei. Sinn und Zweck der Bauabnahme sei eine rein faktische Protokollierung des Zustandes des hergestellten Werkes, verbunden mit der auftraggeberseitigen Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß.
Das sind gute und stichhalte Argumente gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist per Abnahmeprotokoll. Leider ist der Bundesgerichtshof bisher eine Stellungnahme schuldig geblieben.
DEGA-Tipp: Es kann jedem Unternehmer nur empfohlen werden, sich jedes Abnahmeprotokoll sorgfältig durchzulesen und im Zweifelsfall um Streichung von Passagen zu bitten, die mit der eigentlichen Bauabnahme nichts zu tun haben. Darüber hinaus empfiehlt es sich; auch im unmittelbaren Nachgang zur Abnahme das eventuell erst später zugehende schriftliche Protokoll noch einmal genauestens zu studieren und gegebenenfalls schnell und beweisbar dem zu widersprechen, was man so nie vereinbaren wollte. Nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf; dem Urteil vom 9. Februar 2016 – 21 U 183/15, sind nämlich die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auch auf Abnahmeprotokolle anwendbar, die von einem vollmachtslosen Vertreter unterzeichnet sind. Dann wird das Schweigen als nachträgliche Genehmigung behandelt und der Inhalt des Abnahmeprotokolls gilt trotzdem.
Erschienen im September 2018 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.