Änderungen in Kaufverträgen – Aus- und Einbaukosten bei Mangelhaftigkeit der Ware neu geregelt


Bei Kaufverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer hatte dieser im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware auch die Ausbaukosten der bereits eingebauten Ware und die Einbaukosten der neu gelieferten, mangelfreien Ware zu übernehmen. Dies galt im rein unternehmerischen Bereich selten.

Dort musste den Verkäufer nämlich zusätzlich ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit treffen, was gerade dann, wenn es sich bei dem Verkäufer – wie meist – um einen Zwischenhändler handelte, quasi nie vorlag. Die für den Bauunternehmer missliche Lage hat der Gesetzgeber erkannt und zugunsten des kaufenden Unternehmers gelöst. Nach dem Wortlaut des neuen § 439 Abs. 3 BGB trägt der Verkäufer im Falle mangelhafter Ware nunmehr auch im „B2B“-Geschäft, also bei Verträgen zwischen Unternehmern, ohne Weiteres die Ausbaukosten der mangelhaften und die Einbaukosten der nunmehr mangelfrei gelieferten Ware. Ein Verschulden des Verkäufers ist nicht mehr erforderlich.

Wichtig ist aber, dass die Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck verwendet wird. Man sollte also vorsichtig sein, wenn man beispielsweise frei nach dem Motto „Was das Dach dicht hält, wird auch den Schwimmteich abdichten“ Dachabdichtungsbahnen für Schwimmteiche oder Industriekleber außerhalb der Zulassungsbereiche verwendet. Dann nämlich könnte der Verkäufer einwenden, die Verwendung erfolgte bestimmungswidrig und er hafte somit gerade nicht mehr auf Aus- und Einbaukosten.

Gegenüber der vorangegangenen Entwurffassung (vgl. DEGA 7/2016) hat sich zudem einiges geändert. Es wird insbesondere nicht erforderlich sein, dem Verkäufer den Aus- und Einbau selbst zu ermöglichen. Der nunmehr in § 439 Abs. 3 BGB enthaltene Anspruch bezieht sich ausdrücklich auf den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, also auf Geldersatz.

Gelieferte Ware muss geprüft werden

Dennoch sollte der Käufer nicht allzu sorglos mit der Vorschrift umgehen. Angesichts des mit der Regelung bei den Verkäufern steigenden Risiken, dürfte der Fokus wieder mehr in Richtung des § 377 HGB gehen. Dieser verlangt bei Handelskäufen, wie sie typischerweise zwischen Unternehmer und Baustoffhändler getätigt werden, dass der kaufende Unternehmer die Ware nach der Ablieferung unverzüglich untersucht und einen sich bei dieser Untersuchung zeigenden Mangel unverzüglich rügt. Unterlässt er die Untersuchung oder rügt er einen sich bei einer solchen Untersuchung eigentlich erkennbaren Mangel nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Ware als genehmigt. Das bedeutet, dass Mängelrechte in diesen Fällen in Bezug auf die „genehmigten Aspekte“ nicht mehr durchsetzbar sein werden.

Jedem Unternehmer muss also klar sein, dass er mit den leider häufig anzutreffenden Baustellenabläufen, bei denen Ware in Empfang genommen wird und sodann ungeöffnet seitlich lagernd auf ihren Einsatz wartet, seine Mängelrechte nachhaltig gefährdet. Das Interesse der Verkäufer, diesen Umstand einzuwenden, wird jedenfalls weitaus größer sein, als dies bislang vielleicht der Fall war.

Auch später sichtbare Mängel sofort melden

Übrigens: Wurden und mussten Mängel bei der Untersuchung nicht auffallen, tritt freilich auch kein Anspruchsverlust ein. Offenbart sich ein Produktmangel also beispielsweise erst nach längerer Benutzung, kann er unmittelbar nach Ablieferung noch gar nicht gerügt werden. Dennoch ist auch in diesen Fällen Vorsicht geboten: Zeigt sich ein Mangel erst später, ist er wiederum unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Insofern muss der Unternehmer zwar nicht seine Baustellen in regelmäßigen Abständen abklappern und nach Produktmängeln untersuchen. Er muss sich aber unmittelbar nach einer Mangelrüge seines Kunden beim Verkäufer melden und den behaupteten Mangel anzeigen. Die Unart, auch hier erst einmal längere Zeit ins Land gehen zu lassen, kann erneut den Anspruch kosten.

Wie auch beim neuen Bauvertragsrecht gilt, dass die neuen Regelungen für alle ab dem 01.01.2018 geschlossenen Verträge gelten.

Erschienen im März 2018 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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