Nicht selten kommt es vor, dass der Auftraggeber des Landschaftsgärtners diesen während oder nach der Leistungserbringung dazu auffordert, die Rechnung auf irgendjemand anderes auszustellen. Häufig werden hierfür steuerliche Gründe vorgebracht.
Meistens wird dieser Bitte auch ohne weiteres Folge geleistet. Wenn es im Folgenden zu Streit über die Höhe der Rechnung kommt, ist dann der neue Rechnungsempfänger zum Zahlungsausgleich verpflichtet oder muss sich der Landschaftsgärtner bei fehlender Zahlung an seinen „alten“ Auftraggeber halten? Darf der Rechnungsempfänger Ansprüche wegen (angeblicher) Mängel geltend machen oder nicht?
Hoffentlich ist dann zunächst einmal klar, wer ursprünglich Auftraggeber geworden ist, weshalb stets darauf geachtet werden sollte, dass die Person des Auftraggebers in den Vertragsunterlagen (Angebot, Auftragsbestätigung etc.) eindeutig mit Vor- und Nachnamen oder korrekter Firmenbezeichnung benannt wurde. Die Angabe „Familie Schmitz“ kann bei später zerstrittenen Eheleuten ebenso zu Problemen führen wie die Angabe „Firma Müller“, wenn es unter derselben Adresse verschiedene Firmen gibt, die in irgendeiner Form den Namen Müller tragen.
Genaue Bezeichnung erforderlich
Soweit es die später auf Wunsch des Auftraggebers erfolgte Umschreibung einer Rechnung angeht, reicht dies nach der Rechtsprechung für einen einvernehmlichen Austausch des ursprünglichen Vertragspartners grundsätzlich nicht aus (KG Berlin, Beschluss vom 07. Juli 2016 – 27 U 12/16, bestätigt durch BGH; Beschluss vom 06.02.2019 – VII ZR 215/16).
Für die Annahme, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf den Rechnungsempfänger übergehen und der ehemalige Vertragspartner insoweit freigestellt werden soll, bedarf es eindeutigerer Erklärungen und Absprachen (BGH, Urteil vom 12. April 2012 – VII ZR 13/11). In diesem Fall wird sich der Landschaftsgärtner nämlich sehr genau überlegen, ob er tatsächlich nur noch mit dem Rechnungsempfänger zu tun haben oder an seinem bisherigen Vertragspartner festhalten will.
Erschienen im Januar 2020 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.