Aufträge – Der Gatte unterschreibt mit


Der Frühling ist in vollem Gange, der Sommer naht, und so manches verheiratete Paar verspürt bei einem Blick in den eigenen Garten das Bedürfnis nach gestalterischen Maßnahmen. So mag es sein, dass Rentner Klapperich im fortgeschrittenen Alter nach dem Ableben des historischen Benzinrasenmähers die Rasenpflege in professionelle Hände legen will,
oder dass Frau Neuweiher den mit Mitte 40 längst fällig gewesenen Lottogewinn in ein naturnahes Badegewässer investieren möchte, um die neugierigen Nachbarn mit Aufstellpool zu beeindrucken.

In beiden Fällen ist das eilig herbei gerufene Unternehmen „Grünes Glück“ gern bereit, Abhilfe zu schaffen und fängt nach rechtsverbindlicher Unterschrift von Rentner Klapperich und Frau Neuweiher mit der Arbeit an. Und bis zur ersten (Abschlags-)Rechnung läuft auch alles prima. Leider verschwindet Rentner Klapperich nach einer „Kegeltour“ nach Las Vegas, anlässlich derer er gerüchteweise seine gesamte Betriebsrente durchgebracht haben soll, spurlos. Frau Neuweiher hat sich nicht nur einen Schwimmteich, sondern auch ein Fiat 500 Cabrio mit allem Extras gegönnt, und Letzteres am Tag der Abholung bei einem bedauerlichen Ausparkunfall an einen wirtschaftlichen Totalschaden verloren – von dem Lottogewinn in Höhe von 26.489,36 Euro ist nichts mehr übrig. Die Ehefrau des Rentners Klapperich möchte von Rasenpflege nichts wissen oder gewusst haben; sie nutzt die erfreulich lange Abwesenheit ihres Mannes zur Anlage eines modern-pflegeleichten Steingartens. Der Ehemann der Frau Neuweiher wiederum erholt sich gerade von einem Burnout in einer Vater-Kind-Kur und hat trotz inzwischen umfangreich stattgefundenen Bodenaushubs mit „dem Tümpel nichts am Hut“.

In beiden Fällen würde das Unternehmen „Grünes Glück“ dennoch gern diese Ehepartner in Anspruch nehmen, da sich Sorgen aufdrängen, ob man ansonsten eventuell einen Forderungsausfall wird verkraften müssen. Helfen kann in beiden Fällen nur § 1357 BGB, da jeder Ehegatte grundsätzlich selbständig sein eigenes Vermögen verwaltet und durch Rechtsgeschäfte des anderen Ehegatten nicht mitverpflichtet wird.

Ausnahme im Gesetz

In § 1357 BGB ist aber eine Ausnahme geregelt, die besagt, dass durch Geschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie getätigt werden, außer dem Handelnden auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet wird. Das OLG Karlsruhe hatte im Jahr 2015 einen Fall zu entscheiden, in welchem der Ehemann den Auftragnehmer mit Malerarbeiten an der Privatwohnung beauftragt hatte und der Auftragnehmer (auch) die Ehefrau in Anspruch nehmen wollte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2015 – 14 U 71/14, BGH, Beschluss vom 22.11.2017 – VII ZR 181/15 – Nichtzulassungsbeschwerde verworfen). Hier entschied das OLG: Wer Arbeiten zur Herstellung oder Wiederherstellung von Wohnräumen in Auftrag gibt, deren Eigentümer einer der Eheleute ist, handelt meist im Rahmen der Angemessenheit nach § 1357 BGB. Aus der Sicht des Vertragspartners sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich Arbeiten, die sich auf diese Räume beziehen, im Rahmen des Lebenszuschnittes der Familie befänden.
Mit dieser Argumentationslinie wird man dem Unternehmen „Grünes Glück“ vielleicht gerade noch im Fall gegen Frau Klapperich bei der Bezahlung der Rasenpflege helfen können. Schlecht sieht es hingegen im Fall Neuweiher aus. Die Anlage eines Schwimmteiches wird man – wie die meisten bautechnischen Gartenarbeiten – kaum als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie ansehen können, sodass dort der Gatte gerade nicht mit verpflichtet wurde und folglich auch nicht zahlen muss.

DEGA-Tipp: Bei der vermeintlich positiven Entscheidung des OLG Karlsruhe handelt es sich um eine absolute Ausnahme. Lassen Sie sich daher Aufträge und Verträge immer von beiden Ehegatten unterschreiben, damit Sie sicherstellen können, auch jeden der beiden Ehepartner in Anspruch nehmen zu können. Es ist leider immer wieder zu erleben, dass sich bei Unterzeichnung nur eines Ehegatten enorme Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen ergeben.

Erschienen im Juni 2018 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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