Ein Auftragnehmer ist zur Beseitigung eines von ihm zu verantwortenden Mangels verpflichtet.In aller Regel bleibt ihm nichts anderes übrig, als die notwendigen Arbeiten tatsächlich durchzuführen, wenn er nicht eine Klage des Auftraggebers riskieren will. Allerdings sieht das Gesetz in § 635 Abs. 3 BGB eine Möglichkeit vor, wie der Auftragnehmer auch bei einem berechtigterweise gerügten Mangel im Ausnahmefall an der Mängelbeseitigung vorbeikommt. Er kann die Nacherfüllung nämlich dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Realistischerweise wird dies eher bei rein optischen Mängeln ohne Funktionsbeeinträchtigung und hohem Beseitigungsaufwand und weniger bei die Funktion beeinträchtigen Mängeln in Betracht kommen. Wie wir nachfolgend noch zeigen werden, sind aber auch Fälle denkbar, in denen selbst bei funktionsbeeinträchtigenden Mängeln eine Verweigerung der Beseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit in Betracht kommt.
Nun könnte man der Ansicht verfallen, der Auftragnehmer, der eine Mängelbeseitigung im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB berechtigterweise verweigert, sei fein raus und hiermit sei die Sache dann erledigt. Dies trifft jedoch nicht zu. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2012 – VII ZR 179/11 kann der Auftraggeber in einer derartigen Situation nämlich ohne weitere Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB verlangen.
Gewitzte Auftraggeber könnten auf die Idee kommen, sich über diesen Schadensersatzanspruch letztlich die Kosten hereinzuholen, welche denen der eigentlich gewünschten Mängelbeseitigung entsprechen. Dies würde jedoch zu der paradoxen Situation führen, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ablehnt, weil er die Kosten als unverhältnismäßig hoch erachtet und diese Kosten dennoch schlussendlich tragen muss, wenn sich besagte Unverhältnismäßigkeit bestätigt.
Dem hat der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung einen Riegel vorgeschoben. Dort hatte der Unternehmer die Warmwasserleitungen in der Bodenplatte eines Hauses nur mit einer 13 mm starken Dämmung (anstelle von 20 mm) versehen. Der sich hieraus ergebende, jährliche Energiemehrverbrauch lag bei ca. 50,00 € pro Jahr. Die Mängelbeseitigung hätte jedoch rund 44.000,00 € gekostet, weswegen der Unternehmer die Mängelbeseitigung zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit abgelehnt hatte.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst einmal klargestellt, dass der Auftraggeber nicht nur auf die Minderung nach § 638 BGB verwiesen werden könne, sondern auch den oben genannten Schadensersatz verlangen kann. Grundsätzlich berechnet sich dieser Schadensersatzanspruch anhand der tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten. Allerdings hat der BGH entschieden, dass einer solchen Schadensberechnung der Einwand entgegengehalten werden könne, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig. Dies führe zu einer Reduzierung der Schadenshöhe. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof sodann festgestellt, dass der Auftraggeber mangelbedingten Schadensersatz nur in der Höhe der Verkehrswertminderung beanspruchen könne, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht gemäß § 635 Abs. 3 BGB als unverhältnismäßig verweigert habe. Wie hoch eine solche Verkehrswertminderung ausfällt, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Falle der berechtigten Verweigerung der Mängelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit geht der Unternehmer jedoch in aller Regel nicht das Risiko ein, dennoch über die Hintertür die gesamten Kosten einer eben unverhältnismäßigen Mängelbeseitigung tragen zu müssen.
Noch ein Hinweis zum Schluss: „Unverhältnismäßigkeit“ besteht nicht bereits dann, wenn die Mängelbeseitigungskosten die ursprünglichen Kosten der Werkleistung übersteigen oder einfach nur besonders hoch sind. Es muss zusätzlich hinzutreten, dass der Nutzen der Mangelbeseitigung im Vergleich zu den hohen Kosten gering ist. Dies ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben.
Fahrtkostenabrechnung im Stundenlohn?
Gerade im Privatgartenbereich werden kleinere Leistungen vergleichsweise häufig im Stundenlohn erbracht. Vielfach wird es dann nicht für notwendig erachtet, über die mündliche Absprache der Höhe des Stundenlohns hinaus weitere – schriftliche – Regelungen zu treffen.
Erstaunlich oft kommt es im Nachgang zu Auseinandersetzungen über die von dem Werkunternehmer mit dem vollen oder einem reduzierten Stundensatz in Rechnung gestellten Fahrzeiten und sonstigen Fahrtkosten. Dabei vertreten die Landschaftsgärtner gerne die Auffassung, im Rahmen einer Stundenhonorarvereinbarung seien sämtliche tatsächlich im Zusammenhang mit dem Auftrag aufgewendeten Stunden und demzufolge natürlich auch die Fahrtzeiten berücksichtigungsfähig. Immerhin sei es ja auch Gang und Gäbe, dass Handwerker, welche beispielsweise eine Wasch- oder Spülmaschine reparieren oder andere, vergleichbare Leistungen erbringen, ihre Fahrtzeiten abrechnen, ohne dass dies ernstlich angegriffen würde.
So einfach ist es jedoch nicht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28.02.2012 (Az. 23 U 59/11) nochmals entschieden hat. Die einschlägigen Ausführungen im Urteilstext sind so klar und auch für einen Laien nachvollziehbar, dass wir uns erlauben, diese ausnahmsweise im Wortlaut zu zitieren:
„Zwar ist der Werkunternehmer grundsätzlich berechtigt, die Kosten erstattet zu verlangen, die ihm entstehen, wenn der Leistungsort nicht der Ort seiner Betriebsstätte ist, weil er seinen Arbeitnehmern in der Zeit, in der sie sich auf dem Weg von der Betriebsstätte zum Leistungsort befinden, Lohn zahlen muss, ohne dass der Arbeitnehmer etwas für ihn erwirtschaftet. Es ist im Baugewerbe jedoch nicht allgemein üblich, dass der Unternehmer die An- und Abfahrtkosten berechnet. Üblich ist dies in aller Regel nur bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind, auch dann, wenn sich der Leistungsort am Ort der Betriebsstätte befindet. Bei über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich. In derartigen Fällen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Unternehmer die mit der An- und Abfahrt seiner Arbeitnehmer verbundenen Kosten zum Gegenstand seiner Preiskalkulation für die Ausführung der Werkleistung gemacht hat, und zwar in der Regel auch dann, wenn sich der Leistungsort nicht am Ort der Betriebsstätte des Unternehmers befindet. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Arbeitnehmer von zu Hause direkt an die Baustelle fahren und dies für einige Monate ihr Arbeitsplatz ist.“
Wenn keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind, kommt es also auf den Umfang und die Dauer der ausgeführten Leistungen an. Nur dann, wenn diese geringfügig und innerhalb weniger Stunden (regelmäßig an einem einzigen Tag) erbracht werden, kommt eine Abrechnung der Fahrtkosten in Betracht. Sonst nicht.
Vor Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Fahrzeiten zusätzlich zum normalen Stundensatz berechnet werden dürfen, sollte man sich hüten. Solche Klauseln dürften bei Maßnahmen, die nicht nur den genannten geringfügigen Aufwand erfordern, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam sein (so zumindest BGH, Urteil vom 05.06.1984 – X ZR 75/83). Zulässig könnte allenfalls die Vereinbarung eines angemessen reduzierten Stundensatzes sein, der den tatsächlich dem Unternehmen mit der Fahrzeit entstehenden Kosten entspricht.
Verstehe Deinen Anwalt – Das erkennende Gericht
Achtung! Niemand ist anonym! Big Brother is watching you! Denn das Gericht erkennt alle. Ist es Ihnen noch nie passiert, dass Sie schon am Eingang des Gerichtsgebäudes mit Namen begrüßt wurden? Nein? Dann waren Sie noch nicht beim „erkennenden Gericht“. Kurze Gesichtskontrolle – schon ist die Sache geritzt. Verstecken hilft nicht, leugnen schon gar nicht. Und einen sanften Übergang zur tatsächlichen Bedeutung zu finden, ist jetzt nahezu unmöglich. Also, harter Schnitt, kurze Erklärung: Das erkennende Gericht ist dasjenige Gericht, welches im jeweiligen Rechtszug (auch ein tolles Wort) die endgültige Entscheidung trifft, also über Wohl und Wehe der Parteien entscheidet.
Erschienen im Januar 2013 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.