Bedenkenanmeldungen sind nicht nur sinnvoll, wenn es um die eigenen zu erbringenden Leistungen geht. Auch wenn die nachfolgenden Leistungen möglicherweise dazu führen können, dass das Werk nicht funktionstüchtig oder nicht mängelfrei sein wird, sollte der Auftragnehmer Bedenken anmelden.
Der Beruf des Landschaftsgärtners hat gegenüber anderen Berufen den unglaublichen Vorteil, dass er extrem abwechslungsreich ist. Langeweile kommt sicherlich nicht auf! Dass man aber auch Hellseher sein muss, um seine Leistungen ordentlich erbringen zu können, hätte sicherlich kaum jemand gedacht, als er sich für diesen Beruf entschied.
Ganz so schlimm ist es aber auch nicht: Wir hatten uns bereits in der Vergangenheit mehrfach mit Bedenkenanmeldepflichten auseinandergesetzt. Hierbei war es stets besonders wichtig, dass Vorunternehmerleistungen, Planungsvorgaben oder vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder vorgeschriebene einer Überprüfung unterzogen wurden, ob diese geeignet sind, eine mangelfreie Leistung zu bewirken. Sah man die fachtechnische Möglichkeit eines sich hieraus entwickelnden Mangels, mussten Bedenken angemeldet werden. So weit, so gut!
Urteil ist rechtskräftig
Nun hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. November 2019 – 23 U 208/18 über einen Fall entschieden, der kürzlich durch einen Nichtzulassungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2020 – VII ZR 272/19 Rechtskraft erlangte. Dort hat ein Unternehmer eigentlich alles richtig gemacht. Insbesondere war sein Werk mangelfrei erstellt worden. Das Problem ergab sich jedoch daraus, dass die von ihm zu erfüllende Leistung zwar zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet war, die für den Unternehmer erkennbare, darauf aufbauende und von einem Nachfolgeunternehmer zu erbringende Leistung jedoch hierzu nicht passte und den Mangel verursachte. Konkret ging es darum, dass sich das vom Vorunternehmer korrekt eingebaute Fenster nach Durchführung der Nachunternehmerleistung nicht mehr vollständig öffnen ließ, da diese zu der konkreten Einbauart nicht passte; Alternativen wären aber denkbar und leicht ausführbar gewesen.
Nun ist es eigentlich tatsächlich so, dass für die nachfolgenden Leistungen normalerweise keine besondere Hinweispflicht des Vorunternehmers besteht. Das OLG Düsseldorf stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass in Ausnahmefällen sehr wohl eine Bedenkenanmeldepflicht auch für das Nachfolgegewerk besteht. Dies soll dann der Fall sein, wenn der Vorunternehmer die Gefahr erkennen musste, dass eine konkrete Nachfolgeleistung ausgeführt und mit seiner Vorleistung nicht harmonisieren werde. Spätestens wenn er dann noch annehmen konnte, dass die Gefahr besteht, dass der Nachfolgeunternehmer diese Problematik nicht erkennen werde, muss auch der Vorunternehmer im Ausnahmefall Bedenken anmelden. Gerade dann, wenn bekannt ist, dass dem Vorunternehmer fachfremde Leistungen aus anderen Gewerken folgen werden, sollten zumindest kleinere Alarmglöckchen klingeln.
Dega-Tipp: Bedenkenanmeldepflicht ernst nehmen!
Sicherlich handelt es sich hier um eine Ausnahmesituation. Dennoch plädiere ich dafür, die Bedenkenanmeldepflicht ernst zu nehmen; denn sie dient vorrangig dem Auftraggeber, der am Ende ein ordnungsgemäßes Werk erwartet. Aus diesem Grund sollten Sie die Baustelle stets mit offenen Augen betrachten. Fällt Ihnen auf, dass nachfolgende Leistungen mit Ihren Arbeiten nicht zusammenpassen dürften, weisen Sie den Auftraggeber bitte transparent und schriftlich darauf hin. Selbstverständlich sollten Sie ihm keinen Hinweis geben, wie diese Problematik zu beseitigen sein könnte, da Sie dann für diese faktische Planungsleistung haften würden.
Erschienen im Januar 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.