Bau- und Nachbarrecht – Vorsicht vor dem Nachbarn


Immer wieder werden wir Baurechtsanwälte von Landschaftsgärtnern um Rat gefragt, wenn sie Arbeiten im Bereich von Grundstücksgrenzen ausführen sollen und merken, dass der Nachbar ihres Kunden damit so nicht einverstanden ist. Auch wenn die Vorschriften Ländersache sind – es gibt ein paar Verhaltensregeln zu beachten. In jedem Fall ist Vorsicht geboten.

Arbeiten an Grundstücksgrenzen können – auch für den an Nachbardifferenzen nicht beteiligten – ausführenden Unternehmer mit erheblichen Risiken verbunden sein. Immerhin ist er es, der (wenn auch im ausdrücklichen Auftrag seines Kunden) durch seine Arbeiten möglicherweise einen rechtswidrigen Zustand schafft oder für die Arbeiten das Grundstück des Nachbarn betreten muss. Vielfach fragt auch der Kunde den Landschaftsgärtner, ob oder in welchem Abstand von der Grundstücksgrenze er welche Bäume pflanzen, Zäune setzen oder Mauern und Abfangungen errichten darf. Schließlich sei dieser für solche Dinge ja der Profi. Serviceorientierte Unternehmen versuchen dann manchmal, die Fragen selbst zu klären oder mit dem Nachbarn eine Abstimmung durchzuführen. Hiervon können wir grundsätzlich nur dringend abraten!

Schon die von Bundesland zu Bundesland teilweise stark unterschiedlichen Nachbarrechtsgesetze, in denen beispielsweise die Mindestabstände für Bäume und Hecken zur Grenze geregelt werden, sind sehr kompliziert und für einen Laien häufig kaum verständlich. Vielfach wird beispielsweise im Zusammenhang mit Einfriedungen (Zäune, usw.) darauf verwiesen, was „ortsüblich“ ist. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz, sondern nur aus einer Beurteilung der Umgebung des betroffenen Grundstücks und erfordert eine rechtliche Bewertung. Bereits die Frage danach, ob man es mit einer Hecke zu tun hat oder mit mehreren einzelnen Pflanzen, kann auf juristisches Glatteis führen, wie wir in der Ausgabe Juni 2015 dargestellt hatten (siehe www.dega-galabau.de, Webcode dega3578).

Nachbarschützende Vorschriften im Baurecht

Wenn es um die Errichtung von Bauwerken geht, spielt darüber hinaus das öffentliche Baurecht, das verschiedene nachbarschützende Vorschriften enthält, eine Rolle. Hierbei geht es nicht nur um die Errichtung von Garagen, Carports und Gartenhäuschen, die je nach Ausgestaltung eine Baugenehmigung erforderlich machen können. Auch das Abfangen von größeren Höhenunterschieden mit Winkelsteinen oder anderen Konstruktionen kann eine Baugenehmigung erforderlich machen oder unter das öffentliche Baurecht fallen. Selbst reine Geländeaufschüttungen werden hiervon umfasst, wenn von ihnen eine Wirkung wie von einem Bauwerk ausgeht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Bauordnungsrecht Ländersache ist und somit von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen gelten können, die sich einem Laien und häufig sogar einem Juristen nicht sofort erschließen.

Schon die einfach erscheinende Vorfrage, wo exakt die Grundstücksgrenze verläuft, von der eventuelle Grenzabstände zu messen sind, kann zur Falle werden. Denn dieser Verlauf lässt sich anhand der bestehenden Örtlichkeiten vielfach nicht genau erkennen. In Nachbarrecht und Baunachbarrecht geht es jedoch häufig um wenige Zentimeter und hierüber kann vehement gestritten werden. Deshalb ist es für eine verlässliche Beurteilung, wo welche Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, unerlässlich, den exakten Grenzverlauf unter Zuhilfenahme katasteramtlicher Unterlagen und anerkannter Grenzmarkierungen zu ermitteln. Nötigenfalls muss ein öffentlich bestellter Vermesser eine Grenzabmarkung nach § 919 BGB durchführen.

Kein Risiko eingehen!

Die richtige Beurteilung, welche Maßnahmen im Bereich einer Grundstücksgrenze rechtlich zulässig sind und welche nicht, sollten Sie bei aller Kundenorientierung also im Zweifelsfall nicht selbst vornehmen, denn in diesem Fall können Sie für die Richtigkeit ihrer Bewertungen haften. Stellt sich – vielleicht nach einem langen und kostenaufwändigen Gerichtsverfahren – heraus, dass Sie die Situation falsch eingeschätzt haben, sind Sie gegebenenfalls nicht nur gegenüber Ihrem Kunden, sondern auch gegenüber dem Nachbarn schadensersatzpflichtig. Dieses Risiko, das Ihnen niemand bezahlt, sollten Sie nicht eingehen.

Was muss der Landschaftsgärtner also tun, wenn er im Bereich einer Grundstücksgrenze Arbeiten ausführen soll, von denen das benachbarte Grundstück betroffen sein kann oder wenn er merkt, dass insoweit Streitigkeiten mit dem betroffenen Nachbarn bestehen?

Offen ansprechen, Bedenken anmelden

Der Landschaftsgärtner sollte seinen Kunden offen auf die aus seiner Sicht bestehende Problematik ansprechen und hierzu nötigenfalls formell Bedenken anmelden. Hierbei sollte er seinen Auftraggeber um ausdrückliche Bestätigung bitten, dass er die Arbeiten im Bereich der Grundstückgrenze auch unter Berücksichtigung der nachbarrechtlichen Situation exakt so ausführen darf, wie vertraglich vorgesehen. Selbstverständlich sollte all dies für einen späteren Nachweis am besten schriftlich dokumentiert werden.

Wenn der Kunde Sie bittet, für ihn die nachbarrechtliche Situation zu klären, sollten Sie höflich aber bestimmt darauf hinweisen, dass hierfür komplexe rechtliche Fragen zu beantworten sind und dass Ihnen hierfür eine hinreichende Qualifikation fehlt. Verweisen Sie hierzu auf in solchen Dingen besser qualifizierte Personen wie Architekten und Rechtsanwälte.

Wenn der Kunde Sie bittet, für ihn die nachbarrechtliche Situation zu klären, sollten Sie höflich, aber bestimmt darauf hinweisen, dass hierfür komplexe rechtliche Fragen zu beantworten sind und dass Ihnen hierfür eine hinreichende Qualifikation fehlt. Verweisen Sie hierzu auf in solchen Dingen besser qualifizierte Personen wie Architekten und Rechtsanwälte.

Auch wenn Ihr Kunde Sie bittet, für ihn eine Abstimmung mit dem Nachbarn herbeizuführen und dessen Zustimmung zu einer geplanten Maßnahme einzuholen, ist äußerste Vorsicht geboten! Abgesehen davon, dass Sie hierdurch schnell in nachbarliche Differenzen hineingezogen und am Ende selbst der Buhmann sein können – das Risiko, dass eine eventuell erforderliche Zustimmung später doch nicht oder nicht in der nicht gebotenen Form vorliegt, liegt dann bei Ihnen.

Nachbarstreitigkeiten gehören zu dem Schlimmsten, was einem passieren kann. Gerade in Zeiten immer kleiner werdender Grundstücke und immer selbstbezogenerer Grundstückseigentümer wird häufig vehement und bis aufs Messer um jeden Zentimeter gekämpft. Lassen Sie sich nicht in derartige Kriege, die stets mit großen emotionalen und häufig finanziellen Verlusten für alle Beteiligten verbunden sind, hineinziehen.

Erschienen im November 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
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