Baugewerke: Keine Angst vor dem Verbraucherbauvertrag!


In jüngster Zeit ist in Diskussion, wann ein sogenannter Verbraucherbauvertrag vorliegt, bei dem Unternehmern zusätzliche Pflichten auferlegt und den Verbrauchern weitergehende Rechte eingeräumt sind. Nach der Definition des § 650i Abs. 1 BGB sind Verbraucherbauverträge solche, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

Als die Reform des Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018 in Kraft trat, wurde meist vertreten, dass solche Verbraucherbauverträge nur dann in Betracht zu ziehen sind, wenn ein Gesamtvertrag über die Gebäudeerrichtung oder die betreffenden Umbaumaßnahmen abgeschlossen wird, also im Wesentlichen alle Gewerke in einem einzigen Vertrag enthalten sind. Das gilt vor allem für Generalunternehmer- und Generalübernehmermodelle.
Nun haben aber verschiedene Entscheidungen in jüngerer Zeit für Irritationen gesorgt. So ist beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 24. April 2021 (24 U 198/20) von der These eines Gesamtvertrags abgerückt und hat entschieden, dass ein Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen könne, wenn die Beauftragungen mindestens in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung des neuen Gebäudes erfolgen und zu diesem entsprechend beitragen. Das Kammergericht (KG) hingegen hat mit Urteil vom 16. November 2021 (21 U41/21) dargestellt, dass die Einzelvergabe gerade nicht zu Verbraucherbauverträgen führe.
Auch das OLG München (Urteil vom 9. Juni 2022 – 20 U 8299/21 Bau) war dieser Meinung und stellte sich auf den Standpunkt, selbst die Vergabe von Rohbauarbeiten als Einzelgewerk führe nicht zur Einordnung als Verbraucherbauvertrag, da die Vorschrift des § 650i BGB eng auszulegen sei. Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 29. März 2022 – 5 U 52/21) hingegen sieht auch bei der Einzelwerkvergabe die Kriterien
eines Verbraucherbauvertrags als gegeben an, während zuletzt das OLG Brandenburg mit Urteil vom 10. November 2022 (12 U 69/22) wiederum die Meinung vertreten hat, ein Verbraucherbauvertrag könne nur vorliegen, wenn die Neuerrichtung des gesamten Gebäudes oder die erheblichen Umbaumaßnahmen „aus einer Hand“ kämen.

Keine Sorge, Landschaftsgärtner
Wie soll ein Landschaftsbauunternehmer da noch durchblicken? Antwort: Er muss gar nicht durchblicken. Typischerweise stellt der Landschaftsgärtner gar kein neues Gebäude her. Nun könnte man natürlich überlegen, zumindest den Terrassenbau oder die Belegung der Balkone als Teilleistung im entsprechenden Neubaubereich anzusehen. Auch dies halten wir jedoch kaum für vertretbar. So hat das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 31. März 2021 (2 U 214/20) bereits dargestellt, dass Errichtungsarbeiten bezüglich einer Terrasse oder eines Balkons bereits nach dem Willen des Gesetzgebers keine erheblichen Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude darstellen. Dass solche Einzelgewerkleistungen als Vertrag zur Erstellung eines Gebäudes angesehen werden, liegt meines Erachtens auch eher fern. Die Literatur ist sich außerdem einig, dass Gartenbauarbeiten regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich eines Verbraucherbauvertrags nach § 650i BGB fallen.

TIPP: Vorschriften berücksichtigen
Gehen Sie daher bitte stets davon aus, dass im Landschaftsbau faktisch keine Verbraucherbauverträge vorkommen. Selbstverständlich sind dennoch Verbraucherschutzvorschriften, die außerhalb des Regelungsbereichs eines Verbraucherbauvertrags gelten, zu berücksichtigen.

Erschienen im Februar 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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