In der Theorie weiß (nahezu) jeder Landschaftsgärtner, wie wichtig eine Abnahme seiner Leistungen ist. In der Praxis wird aber doch immer wieder keine (förmliche) Abnahme durchgeführt. Wenn dann über die Fälligkeit einer Schlussrechnungsforderung gesprochen oder über vermeintliche Mängel und die diesbezügliche Beweislastverteilung diskutiert wird, beginnt man auf einmal händeringend, nach Umständen zu suchen, welche eine konkludente Abnahme begründen könnten.
Dabei bedeutet „konkludent“ irgendeine Erklärung des Auftraggebers oder auch ein Verhalten, welches sich so interpretieren lässt, dass hierin eine Entgegennahme der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht zu sehen sein kann. Als erstes fällt einem hierbei immer die beanstandungsfreie lnbenutzungnahme ein. Wenn der Kunde also die fertig hergestellte Grünanlage nutzt und keine Mängel rügt, möchte der Landschaftsgärtner dies gerne als Abnahme seiner Leistungen verstehen. So einfach
ist es aber nicht!
1. Keine förmliche Abnahme gefordert/vereinbart
Wenn eine der Parteien eine förmliche Abnahme gefordert hat, kommt eine konkludente Abnahme regelmäßig nicht mehr in Betracht. Eine solche Forderung liegt grundsätzlich auch in einer vertraglichen Vereinbarung, wonach die Abnahme förmlich zu erfolgen hat. Zwar kann auch eine solche Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten geändert werden. Die Anforderungen hieran sind aber noch einmal höher und erfordern regelmäßig einen sehr langen Zeitraum des Untätigbleibens nach Beendigung der Arbeiten.
Da gewerbliche Auftraggeber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen üblicherweise eine förmliche Abnahme vorsehen, kommt eine Abnahme durch Nutzung des Werks dort fast nie in Betracht.
2. Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung
Eine konkludente Abnahme durch Nutzung des Werks setzt voraus, dass der Auftraggeber (und nicht irgendein Dritter) das Werk tatsächlich in einer Form nutzt, welche ihm eine Überprüfung der Fertigstellung und Mangelfreiheit der Leistungen und somit auch eine Rüge eventueller Defizite ermöglicht. Bei größeren Außenanlagen an gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden oder bei speziellen Gewerken wie der Dachbegrünung ist dies aber gar nicht immer ohne Weiteres der Fall.
Eine lnbenutzungnahme durch Dritte, beispielsweise Mieter des Auftraggebers, reicht regelmäßig nicht aus, weil deren Verhalten dem Auftraggeber nicht zugerechnet werden kann. Im Generalunternehmervertragsverhältnis kann eine tatsächliche oder fiktive Abnahme des Hauptauftraggebers gegenüber dem Auftraggeber des Landschaftsgärtners nach § 641 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung begründen. Sämtliche anderen Rechtsfolgen einer Abnahme werden hierdurch aber nicht herbeigeführt. Es gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber selbst das Werk auch tatsächlich in Benutzung nehmen muss und ihm hierdurch eine Bewertung möglich ist.
3. Dauer der Nutzung
Die Nutzung (ohne Vorbehalte oder Mängelrügen!) muss dann auch noch über einen hinreichend langen Zeitraum erfolgen, damit der Auftraggeber eine angemessene Frist für die Prüfung der Leistungen hat. Von welchen Zeiträumen hier auszugehen ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Beispielsweise dürfte aus hiesiger Sicht die Frist für die konkludente Abnahme eines Privatgartens im Winter im Zweifelsfall deutlich länger sein als im Frühjahr oder Sommer, in welchem eine intensivere tatsächliche Nutzung erwartet werden kann.
Für komplexere technische Anlagen sind im Zweifelsfall längere Zeiträume anzusetzen als für simple Leistungen, die sich mit wenigen Blicken erfassen und bewerten lassen. Auf die starre Frist des § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B kann hierbei nach einhelliger Auffassung nicht abgestellt werden.
Als relativ einfache Leistung in diesem Sinne dürften beispielsweise Parkettverlegearbeiten anzusehen sein. Für diese hat das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 13. September 2022 – 3 U 300/21) festgestellt, dass bei einer lnbenutzungnahme ab dem 11 . April zum Zeitpunkt der ersten Mängelrüge Anfang Juni schon von einer konkludenten Abnahme auszugehen war. Für den Kunststoffbodenbelag in Teilflächen eines Fitnessstudios hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Prüffrist von zwei Monaten für ausreichend gehalten (Urteil vom 8. April 2016 – 22 U 165/15).
Wenn man davon ausgeht, dass landschaftsgärtnerische Arbeiten regelmäßig komplexer und somit auch schwieriger zu bewerten sind als derartige Bodenbelagsarbeiten, wird eine Prüffrist von zwei Monaten und somit eine beanstandungsfreie Nutzung über einen solchen Zeitraum für eine konkludente Abnahme meistens also nicht ausreichen.
Schlussrechnung führt fast nie zur Abnahme
Leider genügt es aus Auftragnehmersicht regelmäßig nicht, einfach eine Schlussrechnung zu schreiben, um eine Abnahme zu erhalten. Zwar kann dann, wenn die VOB/B vom Auftraggeber (!) in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde, eine eindeutig als Schlussrechnung bezeichnete Rechnung als Fertigstellungsmitteilung im Sinne von § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B angesehen werden, welche zum Beginn der dort geregelten Frist von zwölf Werktagen bis zum Vorliegen einer fiktiven Abnahme führt. Wie bereits dargestellt, wird die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B von Auftraggebern aber üblicherweise durch ausdrückliche Vereinbarung einer förmlichen Abnahme ausgeschlossen.
Ein vorbehaltloser, vollständiger Ausgleich der Schlussrechnung kann zwar regelmäßig als Abnahme gewertet werden, wenn die Leistungen fertiggestellt sind und nicht vorher oder bei der Zahlung noch – wesentliche – Mängel gerügt werden. Wenn die Schlussrechnungsforderung vollständig beglichen wurde, kommt es auf die Herbeiführung der Fälligkeit durch die Abnahme aber ohnehin nicht mehr an und (nennenswerte) Mängel, über die man sich streiten könnte, liegen dann meistens auch nicht vor.
DEGA-Tipp: Immer Abnahme durchführen!
Auch wenn wir die Gebetsmühle hier noch einmal massiv in Anspruch nehmen: Führen Sie nach Beendigung Ihrer Arbeiten bitte immer (!) eine Abnahme durch. Dies muss nicht zwingend mit juristischem Beiwerk und schriftlichem Protokoll verbunden sein. Es genügt eine gemeinsame Begehung mit dem Auftraggeber oder einem von diesem bevollmächtigten Vertreter, in welcher Ihr Werk betrachtet und als im Wesentlichen mangelfrei und vertragsgerecht bestätigt wird. Am besten sollte dies natürlich in irgendeiner Form schriftlich dokumentiert werden. Nötigenfalls können ~uch geeignete Zeugen (die Sie hinzuziehen sollten) bestätigen, dass der Auftraggeber sich im Rahmen einer solchen abschließenden Begehung ausreichend positiv über die von Ihnen erbrachten Leistungen geäußert hat. Eine aussagekräftige Fotodokumentation kann hier ebenfalls weiterhelfen.
Erschienen im Juni 2024 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.