Baustrom, Bauwasser etc. – Umlage oft nicht zulässig!


Mit Urteil vom 10.06.1999 (Az. VII ZR 365/98) hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsklausel des Auftraggebers, wonach die Verbrauchskosten für Bauwasser mit 1,2 % des Endbetrages von der Schlussrechnung abgezogen werden sollte, mit der Begründung für wirksam erachtet,

es handele sich um eine Abrede über die Vergütung für eine selbständige Leistung des Bestellers (= Auftraggebers), welche nicht der Kontrolle der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegt.

Auch nach dem vorgenannten Urteil bedeutet dies jedoch nicht, dass der Auftraggeber bei einer solchen Klausel automatisch einen entsprechenden pauschalen Abzug (für Baustrom, Bauwasser, Toiletten, etc.) machen darf. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nur um ein selbständiges Angebot des Auftraggebers handelt, den Unternehmer bei der Herstellung seines Werkes auf der Baustelle mit Bauwasser zu beliefern. Dem Unternehmer bleibe es unbenommen, ob er bei der Ausführung seiner Bauleistung dieses Angebot annehmen oder Bauwasser, sofern er es benötigt, auf eigene Kosten selbst besorgen will, weshalb der Auftraggeber nur dann eine entsprechende Pauschale (in Form eines Abzugs von der Werklohnforderung des Auftragnehmers) verlangen kann, wenn der Auftragnehmer nachweislich von dem Angebot, das zur Verfügung gestellte Bauwasser zu nutzen, Gebrauch gemacht hat.

Nur wenn wirklich Strom oder Wasser fließt

Dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, dass ein Bezug zu der tatsächlichen Abnahme von Wasser/Strom und dem Umfang des tatsächlichen Verbrauchs des Auftragnehmers besteht, hat auch das Oberlandesgericht Hamburg in einem später ergangenen Urteil vom 04.12.2013 (Az. 13 U 1/09), welches durch Nichtzulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof seit dem 29.06.2016 rechtskräftig ist, festgestellt und eine entsprechende Vertragsklausel für unwirksam erachtet. Sowohl der Bundesgerichtshof, als auch das Oberlandesgericht Hamburg haben sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.07.1997 (Az. 2 U 4/97) bezogen, in welchem ebenfalls darauf hingewiesen worden ist, dass entsprechende Vertragsklauseln nur dann durchgreifen können, wenn der Auftragnehmer auch tatsächlich Wasser oder Strom verbraucht.

Wenn in Ihren Verträgen entsprechende Klauseln enthalten sind, Sie das Ihnen angebotene Bauwasser, den Baustrom, etc., nachweislich aber überhaupt nicht nutzen, müssen Sie sich also auch keine entsprechenden Abzüge gefallen lassen, mögen sie auch in den vertraglichen Vereinbarungen so vorgesehen sein.

Übrigens sollten Sie auch bei Klauseln, mit denen die Kosten für eine Bauwesenversicherung umgelegt werden sollen, vorsichtig sein. Häufig ist das Gewerk der Außenanlagen und des Landschaftsgärtners gar nicht in den Schutz einer derartigen Versicherung einbezogen. Entsprechend den vorhergehenden Ausführungen kann man Ihnen dann selbstverständlich auch keine anteiligen Prämien für eine Versicherung in Rechnung stellen, d.h. von Ihrer Schlussrechnung abziehen, von der Sie überhaupt nicht profitieren.

Erschienen im August 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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