Baustrom, Wasser, Bauwesenversicherung: Kleinvieh macht auch Mist


Es ist schon fast eine lästige Gewohnheit, dass insbesondere Generalunternehmer Vertragsklauseln vorsehen, nach welchen der Nachunternehmer sich an Baustrom, Bauwasser oder einer Bauwesenversicherung beteiligen soll.

Nicht selten sind die Prämien dabei so gestaltet, dass ein gewisser Prozentsatz von der Schlussrechnung in Abzug gebracht wird, der meist je nach betreffender Leistung zwischen 0, 1 und 0,5 % liegt. Der Bundesgerichtshof hat einst festgestellt, dass die Verknüpfung der Leistung (Wasser, Strom, Bauwesenversicherung) mit einer Vergütung (Abzug aus der Schlussrechnung) abstrakt nicht zu beanstanden ist. Das bedeutet aber nicht, dass die konkrete Ausgestaltung der Klauseln nicht doch angreifbar sein kann.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Auftraggeber von dem Prinzip der Leistung und der Gegenleistung verabschiedet, sei es, weil die Klauseln die Abzüge auch dann zulassen, wenn der Auftragnehmer zum Beispiel Wasser oder Strom gar nicht von der Baustelle bezogen hat, sei es, weil die Klauseln von vornherein unklar gestaltet sind, etwa indem Mischpositionen gebildet werden, bei denen die konkrete Aufteilung unklar bleibt. Entscheidend ist, dass der Auftraggeber keinen versteckten Nachlass generieren darf, sondern für den Rechnungsabzug eine echte Gegenleistung erbringen soll.

Bauwesenversicherung war nicht nachweisbar
Hier nun hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden einen Fall vorliegen, in dem für eine Bauwesenversicherung 0,35 % von der Netto-Schlussrechnungssumme abgezogen werden sollten. Es entschied hierüber mit Urteil vom 9. Mai 2023 (14 U 1343/22), welches seit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH (Beschluss vom 29. Mai 2024 – VII ZR 97 /23) rechtskräftig ist. Da sich die Parteien ohnehin im Streit befanden, wandte der Auftragnehmer ein, der Auftraggeber habe gar keine Bauwesenversicherung abgeschlossen und könne daher hierfür auch keine Beteiligung durch den Auftragnehmer verlangen. Dem Auftraggeber gelang es nicht, den Abschluss der Bauwesenversicherung nachzuweisen.
Folglich entschied das OLG Dresden, dass der Auftraggeber den Abzug nicht vornehmen dürfe. Aus der Tatsache heraus, dass es sich bei diesem nicht etwa um einen pauschalen Nachlass handelt, sondern um einen Abzug, dem eine konkrete Gegenleistung gegenüberstehen soll, muss der Auftragnehmer sich diesen Abzug nur gefallen lassen, wenn die Versicherung auch tatsächlich abgeschlossen wurde. Da dies nicht der Fall gewesen ist, durfte der Auftraggeber keinen Abzug vornehmen und musste daher die volle Schlussrechnungssumme auszahlen.

DEGA-Tipp: Versicherungsvertrag prüfen!
Im Landschaftsbau kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Gerade vegetationstechnische Arbeiten sind von den typischen Bauwesenversicherungen nicht umfasst. Auch kommt es immer wieder vor, dass Bauwesenversicherungen, die üblicherweise für einen festen Zeitraum abgeschlossen werden, zu dem Zeitpunkt, in dem der Landschaftsgärtner tätig wird, bereits keine zeitliche Gültigkeit mehr besitzen.
Wenn aber die Leistung des Unternehmers nicht vom Schutz der Versicherung umfasst ist, muss das Gleiche gelten: Der betreffende Auftragnehmer kann nicht mit den Kosten belastet werden. Fällt nur ein Teil seiner Leistung unter die Versicherung, ist derjenige Teil, der nicht mitversichert ist, ebenfalls für die Berechnung der Abzüge nicht heranzuziehen. Lassen Sie sich daher, auch wenn es sich nur um geringe Summen handelt, den konkreten Versicherungsvertrag zukommen, um die Einzelheiten überprüfen zu können.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de