Bauvertrag – Kein Vertragsschluss bei Änderungen


Die Basis eines Bauvorhabens ist der Bauvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer – klingt selbstverständlich. Trotzdem passiert es immer wieder, dass beide Parteien von einer gemeinsamen Basis ausgehen, die es eigentlich gar nicht gibt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte im Jahr 2015 einen Fall zu verhandeln, in dem ein Bauvertrag gerade nicht zustande gekommen war (Az. 10 U 124/13, Urteil vom 08.05.2015, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof am 19.07.2017, Az.: VII ZR 121/15, zurückgewiesen). Und zwar wollten sich die Bauvertragsparteien ursprünglich über die Sanierung eines Dachs für ca. 70.000 Euro einigen – es hätte genausogut der neue Garten sein können. Der Auftragnehmer gab ein Angebot mit verschiedenen Alternativleistungen ab, die der Auftraggeber in seiner „Annahmeerklärung“ strich, dafür aber 3 % Skonto und 2 % Nachlass für sich erreichen wollte. Der Auftragnehmer seinerseits war mit Skonto und Nachlass einverstanden, schrieb dem Auftraggeber aber zurück, dass die 3 % Skonto nur dann in Frage kämen, wenn innerhalb von acht Tagen gezahlt würde. Ferner bestand der Auftragnehmer nun darauf, dass zwei Abschlagszahlungen erbracht würden.

Der Auftragnehmer hielt im weiteren Verlauf seine Arbeitskapazitäten für den Auftraggeber frei, nachdem dieser ihm auch noch einen die Statik betreffenden Prüfbericht zugesandt hatte. Allerdings hörte der Auftragnehmer nach der Übersendung des Berichtes vom Auftraggeber nichts mehr. Als er nach dem Baubeginn für die Dachsanierung fragte, erklärte der Auftraggeber schließlich, dass er davon ausgehe, dass gar kein Bauvertrag zustande gekommen sei. Der Auftragnehmer wertete diese Aussage als freie Kündigung nach §§ 8 VOB/B, 649 BGB und rechnete dem Auftraggeber gegenüber die werkvertragliche Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen ab. Nachdem der Auftraggeber nicht zahlte, beschritt der Auftragnehmer den Klageweg.

Gesetzliche Vorschrift begründet Urteil
Das OLG Frankfurt hat die Klage zurückgewiesen und einen Vertragsschluss verneint. Der Dreh- und Angelpunkt des Urteils ist dabei die Vorschrift des § 150 Abs. 2 BGB. Diese lautet: „Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.“ Es lässt sich unter Beachtung dieser Vorschrift sehr schön nachvollziehen, warum die Parteien letztlich keinen Vertrag geschlossen haben. Der Auftraggeber hat aus dem ursprünglichen Angebot Leistungen gestrichen und sich Skonto und Nachlass erbeten. Der Auftragnehmer wiederum hat eine Zahlungsfrist für die Verrechnung des Skonto und eine Abrechnung in zwei Abschlägen und einer Schlussrechnung hinzugefügt. Weder die eine^ noch die andere Ergänzung ist von der Gegenseite je mit einem einfachen „ja“ angenommen worden.

Der Auftragnehmer hat versucht, sich im Prozess mit den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu behelfen. Dies hat das OLG Frankfurt aber ebenso abgelehnt, wie eine stillschweigende Annahme des Vertrages durch den Auftraggeber. Eine solche kommt ganz ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn die Änderungen an dem Angebot der Gegenseite nur ganz unwesentlich sind. Ein käufmännisches Bestätigungsschreiben scheidet aus Sicht der Richter aus, weil noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist, und das Einfügen eines Zahlungsziels sowie das Ausbedingen von zwei Abschlagsrechnungen sieht der Senat nicht als „lediglich unwesentlich“ an.

DEGA-Tipp: Es kommt nicht selten vor, dass gerade in der Hektik des Baualltages der eigentliche Vertragsschluss „unter die Räder“ kommt. Oft wird man sich damit helfen können, dass ein stillschweigender Vertragsschluss auf dem letzten Stand der Verhandlungen mit Baubeginn erfolgt. Dennoch ergeben sich auch oft große Verwerfungen, wenn Verträge nicht präzise verhandelt und abgeschlossen werden. Es sollte daher immer darauf geachtet werden, dass der Bauvertrag fest und sicher steht.

Erschienen im August 2018 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de