Nachdem wir in der letzten Ausgabe geklärt hatten, wann der Landschaftsgärtner mit seinen Arbeiten beginnen muss bzw. darf, wollen wir uns nun der Frage zuwenden, innerhalb welcher Zeit die Bauleistungen erbracht werden müssen bzw. dürfen.
Haben Sie einen Fertigstellungstermin vereinbart? Ist vertraglich ein bestimmter Fertigstellungstermin fixiert, scheint die Antwort auf diese Frage einfach zu sein. Die Arbeiten müssen bis zu diesem Zeitpunkt erledigt sein. Aber auch in dieser eigentlich doch klaren Situation steckt Konfliktpotenzial. Viele Auftraggeber erwarten nämlich, dass die Leistungen des Landschaftsgärtners ab dem Baubeginn mit einer gewissen Kontinuität durchgeführt werden und dass es nicht zu länger andauernden Unterbrechungen kommt. Dann sieht sich der Auftragnehmer schnell mit Vorwürfen und der Aufforderung, seine Arbeiten fortzuführen und die Baustelle hinreichend zu besetzen, konfrontiert.
Freie Zeiteinteilung
Derartige Forderungen dürfen jedoch klar zurückgewiesen werden. Wenn keine Zwischenfertigstellungstermine für bestimmte Leistungsteile vereinbart sind, steht es dem Auftragnehmer von Bauleistungen frei, wie er seine Leistungserbringung im einzelnen organisiert und strukturiert. Solange er es schafft, den Fertigstellungstermin einzuhalten, steht es in seinem freien Ermessen, ob er die Baustelle beispielsweise während der gesamten Bauzeit kontinuierlich mit wenigen Mitarbeitern besetzt oder ob er die Arbeiten anfangs kaum vorantreibt, um dann unter höchstem Personalaufwand und mit Wochenend- und Nachtarbeit die geschuldeten Leistungen vollständig innerhalb der letzten Tage vor dem Fertigstellungstermin zu erbringen. Will der Auftraggeber Einfluss auf die zeitliche und inhaltliche Organisation der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nehmen, muss dies vertraglich, beispielsweise in der Form von Zwischenfertigstellungsterminen, festgelegt werden.
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn sich aus der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung oder der Natur der Sache zwingend etwas anderes ergibt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Leistungen des Auftragnehmers in irgendeiner Form in Abstimmung mit anderen Gewerken gestaffelt erbracht werden müssen. Dann ist auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung offenkundig und ersichtlich, dass der Auftragnehmer seine Leistungen nicht nach freiem Belieben organisieren und zeitlich erbringen kann, sondern dass er sich diesbezüglich in irgendeiner Form mit den anderen Gewerken abstimmen muss. Dabei liegt das Risiko, ob sich dieses Erfordernis mit hinreichender Deutlichkeit aus den vertraglichen Absprachen ergibt, beim Auftraggeber. Diesem kann in diesem Zusammenhang also nur dringend dazu geraten werden, auf klare vertragliche Absprachen zu drängen.
Anordnungsrecht des Auftraggebers?
Ob der Auftraggeber dazu berechtigt ist, ohne entsprechend klare vertragliche Vereinbarungen in die zeitliche und sonstige Organisation der Arbeiten durch den Auftragnehmer einzugreifen, ist in der baurechtlichen Literatur höchst umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass zumindest bei rechtswirksamer Einbeziehung der VOB/B in das Bauvertragsverhältnis über § 1 Abs. 3 VOB/B der Auftraggeber ein entsprechendes Anordnungsrecht hat. Betrachtet man den Wortlaut dieser Vorschrift, in der von „Änderungen des Bauentwurfs“ die Rede ist, so erkennt man, dass diese eigentlich nicht so richtig passt; denn dort ist die Rede von Änderungen des Leistungsinhaltes, also des in den vertraglichen Vereinbarungen geregelten Leistungserfolges und somit des Bauwerkes selbst. Dementsprechend lehnt der wohl überwiegende Teil der Literatur ein solches Anordnungsrecht des Auftraggebers ab. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage steht noch aus.
Die Vertreter der Auffassung, dass der Auftraggeber ein entsprechendes Anordnungsrecht hat, sprechen dem Auftragnehmer dann konsequenterweise gemäß § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu. Problematisch hieran ist regelmäßig die Berechnung der entsprechenden Mehrkosten. Selbst bei der scheinbar einfachen Anordnung von zuvor nicht vorgesehener Wochenend- oder Nachtarbeit bedarf es einer vertieften kalkulatorischen Aufarbeitung, um die konkreten Mehrkosten für einzelne Leistungsteile in nachvollziehbarer und prüfbarer Art und Weise ausweisen zu können.
Änderungswünsche des Auftraggebers
Nun gibt es ja häufiger Situationen, in welchen der Landschaftsgärtner durchaus gewillt ist, den (geänderten) Wünschen seines Auftraggebers nachzukommen und seine Arbeiten entsprechend anders zu strukturieren. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es zuvor schon erhebliche bauseitige Verzögerungen gegeben hat, sodass der eigentlich vorgesehene Fertigstellungstermin aufgrund von Umständen, welche der Landschaftsgärtner nicht zu vertreten hatte, eigentlich nicht mehr gehalten werden kann.
In diesen Situationen ist es wichtig, sich klarzumachen, dass der Auftraggeber nach wohl herrschender Auffassung keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Beschleunigungsmaßnahmen hat. Ist der Auftragnehmer dennoch gewillt, derartige Maßnahmen zu ergreifen, sollte er unbedingt vorher eine eindeutige schriftliche Vereinbarung mit seinem Auftraggeber über die Übernahme der hierdurch entstehende Mehrkosten treffen und diese Mehrkosten bzw. den hieraus abgeleiteten Mehrvergütungsanspruch zu beziffern, damit später hierüber kein Streit entstehen kann. Häufig wird der Auftraggeber vor dem Hintergrund, dass er kein Druckmittel gegen den Auftragnehmer hat, derartigen Vereinbarungen zustimmen.
Nur der Vollständigkeit halber möchten wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass der Auftragnehmer in Einzelfällen aus Treu und Glauben einen Anspruch auf Beschleunigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer haben kann, wenn dies für ihn von größter Wichtigkeit ist und umgekehrt der Auftragnehmer die notwendigen Kapazitäten zur Verfügung hat und er hierfür eine angemessene Vergütung angeboten bekommt.
Eher selten dürfte die Fallkonstellation sein, dass ein Auftraggeber einen vertraglich fest vereinbarten Fertigstellungstermin nach hinten verschiebt. Meistens wird hierin keine Belastung des Auftragnehmers liegen. Dieser ist ja grundsätzlich weiterhin dazu berechtigt, seine Leistungen vor dem (neuen) Fertigstellungstermin abzuschließen. Wurde der Fertigstellungstermin aber aufgrund von bauseitigen Verzögerungen verschoben und kann der Auftragnehmer deshalb seine Leistungen nicht wie geplant ausführen, liegt ein klassischer Fall der Behinderung vor, welchen wir in einigen der nächsten Ausgaben näher betrachten werden.
Kein Fertigstellungstermin vereinbart
Was aber gilt, wenn keine Vereinbarungen zur Bauzeit getroffen worden sind?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Auftragnehmer mangels anderer Vereinbarungen im Zweifel seine Leistungen „in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen“. Auch wenn kein Fertigstellungstermin festgelegt worden ist, muss der Auftragnehmer seine Arbeiten also entsprechend stringent ausführen. Dies kann im Einzelfall sogar zu dem seltsamen Ergebnis führen, dass ein Auftragnehmer sich dann, wenn ein großzügig bemessener Fertigstellungstermin vereinbart worden ist, besser steht, als wenn überhaupt kein Fertigstellungstermin festgelegt wurde.
Was bedeutet angemessen?
Es stellt sich die Frage, was insoweit unter einer angemessenen Leistungszeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verstehen ist. In der hierfür einschlägigen Leitentscheidung (Urteil vom 21.10.2003 – X ZR 218/01) hat der BGH dies mit „der für die Herstellung notwendigen Zeit“ umschrieben, was im Ergebnis wenig weiterhilft, denn darüber, welche Zeit für die Herstellung eines Bauwerkes notwendig ist, lässt sich vehement streiten. Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird diese Frage – wie so häufig – von einem Sachverständigen zu entscheiden sein. Dessen Äußerungen lassen sich regelmäßig kaum prognostizieren.
Wichtig ist aber eine andere Aussage aus dem vorzitierten Urteil. Hiernach trägt nämlich der Auftragnehmer von Bauleistungen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angemessene Fertigstellungsfrist, d.h. die für die Herstellung notwendige Zeit, noch nicht abgelaufen ist und dass der Auftraggeber deshalb zu Unrecht eine vorherige Fertigstellung verlangt hat. Das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung einer angemessenen Bauzeit liegt also beim Auftragnehmer. Auch aus diesem Grund liegt es im ureigensten Interesse des Auftragnehmers, auf verbindliche Vereinbarungen zur Bauzeit zu drängen.
Erschienen im April 2011 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.