Bauzeitverlängerung und Abrechnung


Als erste Folge einer tatsächlich bestehenden Behinderung des Auftragnehmers, welche formell ordnungsgemäß angezeigt worden ist, verlängert sich die Bauzeit.

Die Fristverlängerung wird nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit berechnet (§ 6 Abs. 4 VOB/B).

Berechnung der Fristverlängerung

Dies alles hört sich einfach und klar an, kann aber in der Praxis durchaus zu Problemen und Streit führen. Wird durch eine ansonsten unstreitige Behinderung die Ausführung der Arbeiten nicht nur ganz oder teilweise unterbrochen, sondern erschwert/gehemmt, kann man durchaus unterschiedlicher Meinung sein, welche zeitlichen Folgen dies haben muss. Kann beispielsweise eine Pflasterfläche entgegen den vorherigen Planungen nicht maschinell, sondern nur von Hand hergestellt werden, lässt sich ausgiebig darüber streiten, mit welchen Zeitansätzen pro Quadratmeter für die maschinelle bzw. die manuelle Verlegung gerechnet werden kann/muss. Da der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Behinderung und deren verzögernden Wirkung hat, sollte hier von Anfang an auf eine möglichst detaillierte Dokumentation geachtet werden. Wie wir in der vorletzten Ausgabe bereits dargestellt hatten, kann dies bereits Bestandteil der Behinderungsanzeige bzw. der zu Grunde liegenden Erwägungen/Dokumentation in sein.

Eine weiterer Streitpunkt in der Praxis ist die Frage, wann der Auftragnehmer die – möglicherweise länger – unterbrochenen Arbeiten wieder aufnehmen und fortführen muss. § 6 Abs. 3 VOB/B sieht vor, dass der Auftragnehmer alles tun muss, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeit wieder aufzunehmen.

Erstaunlich häufig erleben wir, dass nach teilweise mehrwöchigen oder mehrmonatigen Bauunterbrechungen die Auftraggeber den Landschaftsgärtner dann, wenn die notwendigen Vorleistungen endlich erbracht sind, dazu auffordern, die Bauleistungen innerhalb weniger Tage aufzunehmen und nachfolgend – selbstverständlich – unter höchstem Zeitdruck fortzuführen und fertig zu stellen. Sie berufen sich dabei auf den vorzitierten § 6 Abs. 3 VOB/B und darauf, dass ja „ohne weiteres“ und „unverzüglich“ weitergearbeitet werden müsse.

Selbstverständlich muss ein Auftragnehmer aber dann, wenn eine längere Bauzeitunterbrechung besteht, nicht sein Personal die ganze Zeit über und bis zu dem ungewissen Ende der Unterbrechung „Gewehr bei Fuß“ bereithalten, um die Arbeiten nach Abruf durch den Auftraggeber sofort wieder aufnehmen und fortführen zu können. Im Fall der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen des Auftragnehmers würde der Auftraggeber insoweit sicherlich einwenden, der Auftragnehmer hätte Personal, Maschinen, etc., in dieser Zeit anderweitig gewinnbringend einsetzen können und müssen.

Wenn der vernünftig agierende Auftragnehmer dies getan und sein Personal an anderen Baustellen eingeplant und eingesetzt hat, muss er die dortigen Arbeiten natürlich auch nicht sofort unterbrechen und liegen lassen. Vielmehr steht ihm das Recht zu, seine Leistungen dort zunächst soweit als möglich fertig zu stellen.

Wie viel Zeit dem Auftragnehmer also bleibt, um die unterbrochene Baustelle wieder aufzunehmen, hängt immer vom Einzelfall ab. Je länger und unvorhersehbarer die Unterbrechung war und je größer und komplexer die wieder aufzunehmende Baustelle ist, desto mehr Zeit wird der Auftragnehmer insoweit in Anspruch nehmen dürfen. Auch die Informationspolitik des Auftraggebers wird insoweit eine Rolle spielen. Wenn dieser frühzeitig (und zutreffend) über den voraussichtlichen Wegfall der hindernden Umstände informiert, wird der Auftragnehmer diesen im Rahmen seiner Dispositionen berücksichtigen müssen. Wenn der Auftraggeber aber – was erstaunlich häufig vorkommt – den Auftragnehmer überhaupt nicht oder aber falsch über die voraussichtliche Dauer der Behinderung informiert, können dem Auftragnehmer längere Zeiträume für die Wiederaufnahme seiner Arbeiten zustehen.

Mitteilung der Arbeitsaufnahme

Gerne ignoriert wird die Regelung unter § 6 Abs. 4 VOB/B, wonach der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Wiederaufnahme der Arbeiten benachrichtigen muss. Sicherlich mag eine entsprechende Nachricht häufig obsolet sein. In dem von uns bereits einmal dargestellten Beispielsfall, wo der Auftraggeber sich während der Arbeiten im Ausland befindet, machte diese Vorschrift aber durchaus Sinn, denn erst nach einer solchen Nachricht weiß der Auftraggeber, dass die Arbeiten nunmehr ordnungsgemäß weiterlaufen können und dass er nichts weiteres mehr tun muss, um hindernde Umstände zu beseitigen. Aber auch für die Dokumentation eventueller Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann eine entsprechende Mitteilung, aus der sich ergibt, wann exakt welche Arbeiten wieder aufgenommen werden konnten, sehr hilfreich sein. Häufig ist es ja so, dass eine Behinderung nicht vollständig wegfällt, sondern dass nur einzelne Probleme behoben werden, andere hindernde Umstände aber verbleiben oder neu hinzukommen. In diesem Fall kann es später von entscheidender Bedeutung sein, die entsprechenden Zeiträume im Einzelnen exakt darstellen zu können.

Abrechnung bei längeren Unterbrechungen

In der letzten Ausgabe hatten wir uns bereits damit beschäftigt, dass dann, wenn die Ausführung länger als drei Monate vollständig unterbrochen wird, beide Seiten die Möglichkeit haben, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Ist eine solche Kündigung nicht beabsichtigt, darf der Auftragnehmer dann, wenn die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen wird, die bis dahin ausgeführten Leistungen vollständig abrechnen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 5 VOB/B. Außerdem sind ihm die Kosten zu vergüten, welche bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten sind. In erster Linie wird diese Vorschrift die Aufwendungen des Auftragnehmers für Materialien betreffen, welche er bereits beschafft hat, aufgrund der Unterbrechung der Bauausführung aber noch nicht einbauen und daher auch noch nicht abrechnen konnte.

Zahlungsansprüche des AN

Immer wichtiger geworden sind in den letzten Jahren Zahlungsansprüche des Auftragnehmers, welche dieser aufgrund bauseitiger Verzögerungen gegen den Auftragnehmer geltend machen kann. Nach unserer Einschätzung hängt dies weniger damit zusammen, dass Auftragnehmer auf Biegen und Brechen versuchen, zusätzliche Vergütungsansprüche zu kreieren, sondern mehr damit, dass die zeitliche Planung von Bauleistungen durch den Auftraggeber bzw. die von ihm beauftragten Planer – sicherlich auch aus Kostengründen – immer knapper wird und immer weniger Puffer für bei komplexen Bauvorhaben nahezu unvermeidbare Probleme und Risiken vorsehen.

Das bauausführende Unternehmen darf sich im Rahmen der Übernahme des Auftrages, häufig auch im Rahmen von Ausschreitungen, insoweit aber auf die Verbindlichkeit der entsprechenden zeitlichen Vorgaben verlassen. Umgekehrt wird der Auftraggeber den Auftragnehmer ja auch stets an den von ihm selbst festgelegten Fertigstellungstermin festhalten.

Für den Landschaftsgärtner ergeben sich noch zwei Besonderheiten, welche dazu führen, dass er in besonderem Maße von bauseitigen Verzögerungen betroffen ist:

Zum einen ist er regelmäßig einer der Letzten auf der Baustelle, so dass sich vorherige Zeitverzögerungen bereits kumuliert haben und der Druck schon vor seiner eigenen Arbeitsaufnahme vergleichsweise hoch ist. Dies hat nicht nur zur Folge, dass die Nerven bei vielen Beteiligten bereits zu diesem Zeitpunkt blank liegen, sondern auch, dass eine Vielzahl von anderen Gewerken noch unter hohem Druck (und mit der hiermit häufig verbundenen Rücksichtslosigkeit) versuchen, unterschiedlichste Leistungen und Restleistungen zu erbringen.

Zum anderen liegt es in der Natur der Leistungen des Landschaftsgärtners, dass diese anderen Gewerke, der Bauherr sowie der zukünftige Nutzer des Objektes häufig schon während der eigentlichen Leistungserbringung und noch vor Abnahme die bearbeiteten Flächen in verschiedenster Art und Weise, insbesondere aber zum Begehen und Befahren, in Benutzung nehmen.

Der Landschaftsgärtner kann seine Arbeiten also nur äußerst selten ungestört und in Ruhe und somit auch in zeitlich effektiver Art und Weise erbringen. Auch wenn die einzelnen Behinderungen häufig nur vergleichsweise geringfügig zu sein scheinen, stellt sich bei einer nachträglichen betriebswirtschaftlichen Bewertung heraus, dass die Baustelle keinen Gewinn oder sogar nur Verlust eingebracht hat, ohne dass dies an einem einzelnen, greifbaren Gesichtspunkt festgemacht werden könnte.

Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar, wenn der Versuch unternommen wird, solche Ergebnisse durch die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen wegen bauseitiger Verzögerungen zu verhindern. Auf komplexen Großbaustellen mit entsprechenden Auftragsvolumina gehört es mittlerweile schon zum Standard, dass die beteiligten Bauunternehmen ab Arbeitsaufnahme eine baubegleitende baubetriebliche Kontrolle und Bewertung, insbesondere im Zusammenhang mit bauseitigen Verzögerungen, vornehmen lassen, um ihre entsprechenden Ansprüche frühzeitig darstellen und geltend machen zu können.

Dementsprechend sollte auch der Landschaftsgärtner keine Hemmungen haben, insoweit seine Rechte zu wahren. Er begehrt ja nichts Widerrechtliches oder Böses, sondern verlangt lediglich eine Kompensation der ihm durch die bauseitigen Verzögerungen entstehenden Nachteile.

Voraussetzung hierfür ist jedoch stets die von uns in den letzten Ausgaben bereits mehrfach und wiederholt betonte, ordnungsgemäße und detaillierte Dokumentation und entsprechend ordentlich geführte Korrespondenz. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegungen zur Anspruchshöhe sind weiterhin extrem streng. Bei komplexen Bauvorhaben mit großem Auftragsvolumen wird sich deshalb häufig schon die frühzeitige Einschaltung eines hierauf spezialisierten baubetrieblichen Ingenieurbüros sowie eines – ebenfalls spezialisierten – Rechtsanwalts anbieten. Aus unserer Erfahrung ist es nachträglich äußerst schwierig, die notwendigen tatsächlichen Grundlagen aufzuarbeiten.

Bei der Art der Ansprüche des Auftragnehmers wird zwischen Schadensersatz und Entschädigung unterschieden. In der kommenden Ausgabe werden wir uns zunächst mit dem Schadensersatzanspruch beschäftigen.

Erschienen im November 2011 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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