Dieser Fall begegnet mir immer wieder: Das Bauvorhaben ist quasi beendet und der Unternehmer müsste nun schlussrechnen. Da er weiß, dass die Schlussrechnung mit einigem Aufwand verbunden ist und der Besteller diese zunächst intensiv prüfen wird, kommt er zu dem Schluss, dass es sinnvoll sei, noch schnell eine Abschlagsrechnung zu versenden.
Abschlagsrechnungen seien in der Vergangenheit immer sehr kurzfristig bezahlt und deutlich weniger kritisch hinterfragt worden, als dies bei Schlussrechnungen typischerweise der Fall sei.
Es kommt, wie es kommen musste: Der Besteller zahlt nicht und dem Unternehmer platzt der Kragen. Er mahnt die Abschlagsrechnung an und gibt die Angelegenheit an seinen Rechtsanwalt mit der Anweisung, die Abschlagsrechnung einzuklagen. Leider gibt es immer wieder Kollegen, die in dieser Situation genau das ohne jede Rücksprache mit der Mandantschaft über die zu erwartenden Konsequenzen tun, gegebenenfalls nachdem sie zuvor selbst nochmals zur Zahlung der Abschlagsrechnung gemahnt haben.
Bau beendet, Schlussrechnung fällig
Vergessen wird in solchen Fällen gerne, dass das Bauvorhaben ja bereits beendet ist und eigentlich die Schlussrechnung anstehen sollte. Ist die VOB/B vereinbart, muss diese bei vertraglichen Ausführungsfristen von höchstens drei Monaten spätestens zwölf Werktage nach Fertigstellung (auf die Abnahme kommt es für die Pflicht zur Einreichung nicht an) eingereicht werden, wobei sich diese Frist um je weitere sechs Werktage für weitere drei Monate Ausführungsfrist verlängert. Im BGB-Vertrag gibt es eine solche Fristvorgabe nicht. Dort ist davon auszugehen, dass unmittelbar nach der Fertigstellung die sogenannte Schlussrechnungsreife eintritt (siehe Kasten „Verstehe deinen Anwalt“).
Was geschieht dann aber mit der eingeklagten Abschlagsrechnung? Nun, das ist recht leicht zu beantworten: Die Klage wird abgewiesen, weil die Klägerin infolge des Eintritts der Schlussrechnungsreife für ihren Werklohn nicht mehr auf Grundlage der gestellten Abschlagsrechnung verfolgen kann. Dies hat einmal mehr das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 11. Januar 2023 (Az 29 U 191 /21), welches durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2024 (VII ZR 24/23) rechtskräftig ist, bestätigt (wenngleich dort im Rahmen des Berufungsverfahrens die Schlussrechnung nachgereicht wurde und damit auf dieser Grundlage weiter diskutiert wurde).
DEGA-Tipp: Es sollte zur Gewohnheit werden
Warten Sie nach Fertigstellung des Bauvorhabens mit der Schlussrechnung nicht ab. Es sollte vielmehr eingeübt werden, unmittelbar nach Beendigung der Leistung die Abnahme zu verlangen, hierzu eine Frist zu setzen und Verbraucher zu belehren, dass wenn innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Nennung mindestens eines Mangels abgelehnt werde, diese als erfolgt anzusehen sei(§ 640 Abs. 2 BGB- gilt auch im VOB-Vertrag). Parallel sollte bereits die Schlussrechnung geschrieben und dem Besteller übergeben werden. Aus Abschlagsrechnungen können Sie in dieser Phase keinen Honig mehr saugen!
Erschienen im September 2024 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.