Befristung einer Sicherheit nach § 648a BGB


Führt ein Auftragnehmer Bauleistungen für einen Auftraggeber durch, so kann er nach § 648a BGB die Stellung eine Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen verlangen. Häufig versuchen sich Auftraggeber dieser Pflicht zur Übergabe der Sicherheit zu entziehen. Da in § 648a Abs. 7 BGB jedoch vermerkt ist, dass das Recht zur Forderung der Sicherheit weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden darf, steht der Auftraggeber hierbei zumeist auf verlorenem Posten.

Nun hatte das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 14.07.2005 – 5 U 267/05) einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Auftraggeber als Sicherheit nach § 648a BGB eine nur befristete Bürgschaft übergeben hat. Nachdem der Auftraggeber nicht zahlen wollte, wandte der Auftragnehmer sich vor Ablauf der Befristung an den Bürgen und wies darauf hin, dass er die Sicherheit in Anspruch nehmen werde. Sodann verklagte der Auftragnehmer zunächst den Auftraggeber, um dort ein vollstreckbares Urteil zu erreichen. Dieses wiederum ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Bürgen nach § 648a Abs. 2 BGB.

Nachdem er ein zusprechendes Urteil gegen den Auftraggeber erringen konnte, bat er den Bürgen nochmals um Auszahlung. Dieser wehrte mit Hinweis auf die zwischenzeitlich abgelaufene Frist ab. Das OLG Koblenz gab dem Bürgen Recht. Die Anzeige sei zur Unterbrechung der Frist nicht ausreichend gewesen. Paragraf 777 BGB, der zur Unterbrechung derartiger Fristen eine Mitteilung an den Bürgen ausreichen lasse, sei nicht anwendbar. Voraussetzung der Unterbrechung sei nämlich, dass der Anspruch gegen den Bürgen zum Zeitpunkt der Anzeige bereits vollständig durchsetzbar sei. Dies war zum Zeitpunkt der ersten Anzeige an den Bürgen jedoch gerade nicht der Fall. Es fehlte ein Anerkenntnis des Auftraggebers oder ein entsprechendes vollstreckbares Urteil. Die Anzeige ist damit ins Leere gegangen. Der Auftragnehmer konnte den Bürgen wegen Zeitablaufs nicht (mehr) in Anspruch nehmen.

Fazit:

Stellt der Auftraggeber auf das Verlangen des Auftragnehmers nach § 648a BGB nur eine befristete Bürgschaft, müssen vor Fristablauf sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs gegen den Bürgen vorliegen. Weiterhin ist der Bürge innerhalb der Frist zur Zahlung aufzufordern. Geschieht dies nicht, wird der Bürge nach Fristablauf von seiner Bürgenhaftung frei.

Campos-Tipp:

Paragraf § 648a BGB gibt Ihnen einen Anspruch auf eine unbefristete Sicherheit. Kontrollieren Sie genau, ob Ihnen der Auftraggeber eventuell eine nur befristete Sicherheit stellt. Sollte dies geschehen, können Sie diese nach aus meiner Sicht zutreffender Ansicht zurückweisen und auf der Übergabe einer unbefristeten Sicherheit bestehen.

Erschienen im Dezember 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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