Behinderung der Bauausführung Teil 1


I. Einleitung

In Zeiten knapper Kassen versuchen Auftraggeber durch eine möglichst schnelle Fertigstellung eines Bauwerks Geld zu sparen. Neben dem Bestreben nach einer frühzeitigen Nutzbarkeit steht die häufig anzutreffende Fehleinschätzung, dass eine kurze Bauzeit bedeutet, dass auch die Mitarbeiter des Auftragnehmers ihre Leistungen schneller erbringen, dadurch beim Auftragnehmer geringere Kosten entstehen und die Preise gesenkt werden können. Bei dem grundsätzlich zu begrüßenden Ziel einer schnellen und zeitgerechten Bauausführung lassen viele Auftraggeber jedoch ein ganz wichtiges Kriterium außer Acht: Nur eine effektive und etwaige Eventualitäten berücksichtigende Bauablaufplanung kann zu einer zeitlich wie auch sachlich zufrieden stellenden Beendigung der Baumaßnahme führen.

Im Rahmen der Dachbegrünung wird gerade dieser eigentlich einleuchtende Ansatz überproportional häufig missachtet. Die Dachbegrünung wird zumeist gemeinsam mit den Dachabdichtungsarbeiten an einen Generalunternehmer/Dachdecker vergeben. Dieser wird, da seine Leistungen eher am Ende der gesamten Bauphase stehen, bereits in ein enges Zeitkorsett geschnürt und gibt dieses an den Dachbegrüner weiter. Zudem ist der Dachdecker, wie später natürlich auch der Dachbegrüner, bei sämtlichen Arbeiten von Vorleistungen anderer Unternehmer abhängig und hat ferner mit Behinderungen durch Parallelgewerke zu kämpfen. Die daraus folgende Drucksituation droht Nerven und Geldbeutel aller Beteiligten zu strapazieren.

II. Die Bauzeit

Bevor man sich jedoch eingehender mit den Konsequenzen einer Bauzeitverzögerung beschäftigt, ist es dringend erforderlich, deren erste Grundlage näher zu betrachten: die Bauzeit oder besser noch: den (vereinbarten) Fertigstellungszeitpunkt. Juristisch betrachtet stellt dieser nichts anderes als den Zeitpunkt der „Fälligkeit der Bauleistung“ dar. Die Gesamtmaßnahme muss – vereinfacht gesagt – an dem vereinbarten Tag vollständig hergestellt sein.

Häufig findet man Start- und Fertigstellungstermine in einem – idealerweise – vor der Bauausführung abgestimmten und verbindlich vereinbarten Terminplan. Liegt ein solcher nicht vor, bedeutet dies freilich nicht, dass man beginnen und fertig stellen kann, wann man möchte. Vielmehr ist die Baumaßnahme angemessen zu fördern und in angemessener Zeit zu Ende zu bringen. § 5 Nr. 2 VOB/B bestimmt zudem, dass der Auftragnehmer, soweit kein Starttermin vereinbart wurde, über den voraussichtlichen Baubeginn zu unterrichten ist und nach Aufforderung binnen zwölf Werktagen seine Arbeiten aufzunehmen hat. Soweit die VOB/B nicht vereinbart ist, ist mit der Bauleistung bei fehlender Vereinbarung eines Starttermins zumindest innerhalb angemessener Zeit nach Vertragsabschluss zu beginnen.

III. Störungen des Bauablaufes

Ärgerlich wird es in jedem Fall, wenn der geplante Bauablauf aufgrund von Störungen nicht eingehalten werden kann. Hier sind zwar die unterschiedlichsten Situationen denkbar, im Ergebnis jedoch lassen sich die möglichen Störungstatbestände auf drei Bereiche reduzieren: Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers, solche aus dem Risikobereich des Auftragnehmers sowie für beide Seiten unabwendbare Störungen. Die Konsequenzen richten sich danach, welcher Kategorie eine Störung zuzuordnen ist und teilen sich ebenfalls in drei grobe Bereiche auf: Zahlungsansprüche des Auftraggebers, Ansprüche des Auftragnehmers auf Bauzeitverlängerung und Zahlungsansprüche des Auftragnehmers.

Die hierbei entstehenden Fragen sind extrem praxisrelevant! Wir haben in unserer Anwaltskanzlei die Erfahrung gemacht, dass, betrachtet man ein Bauvorhaben realistisch, der Fertigstellungszeitpunkt häufig bereits bei Vertragsunterzeichnung kaum mehr zu halten und somit die gesamte Bauzeitplanung schon vor Aufnahme der Arbeiten nahezu hinfällig ist. Schneller als geplant beschäftigt man sich also mit den Folgen, statt an den Ursachen zu arbeiten:

1. Zahlungsansprüche des Auftraggebers

Einer der bekanntesten Folgen einer Überschreitung der Bauzeit ist die Verpflichtung des Auftragnehmers, eine vereinbarte Vertragsstrafe zu leisten. Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn er sich mit der Bauleistung im so genannten Verzug befindet. § 286 BGB bemerkt hierzu zunächst, dass derjenige in Verzug gerät, der – obwohl eine Leistung fällig ist – auf eine Mahnung des Auftraggebers seinen Leistungsteil nicht erbringt. Einen Sonderfall beschreibt sodann Absatz 2 dieser Vorschrift. Dieser besagt, dass dann, wenn ein fester Endtermin vereinbart ist, Verzug bereits durch das bloße Überschreiten desselben eintreten kann. Fehlt es an einem vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt, muss der Auftraggeber also zunächst ein Mahnung versenden, um den Verzug herbeizuführen.

Nun wäre es aber höchst ungerecht, wenn jede Überschreitung der Endfrist zu einem Verzug des Auftragnehmers führen würde. Daher bestimmt § 286 Abs. 4 BGB, dass der Auftragnehmer dann nicht in Verzug geraten kann, wenn er den Fälligkeitszeitpunkt unverschuldet überschreitet. Mit anderen Worten: Nur dann, wenn der Auftragnehmer eine Verzögerung selbst verschuldet hat, kann er überhaupt in Verzug geraten.

Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Dachbegrüner den Fertigstellungszeitpunkt nicht halten kann, weil er versehentlich das benötigte Substrat zu spät bestellt oder aber die Baustelle wegen einer Fehlplanung zu gering besetzt.

Ist Verzug danach zu bejahen, schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe, darüber hinaus sogar den Ersatz des durch den Verzug eingetretenen Schadens (z.B. Mietausfälle).

2. Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfrist

Eine andere Konsequenz einer Störung im Bauablauf kann die Verlängerung der Bauzeit sein. Wann dies der Fall ist, bestimmt § 6 Nr. 2 VOB/B.

Demnach kommt eine Verlängerung der Ausführungsfrist insbesondere in Betracht, wenn die Störung aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der den Dachbegrüner beauftragende Dachdecker seine Vorleistungen aufgrund mangelhafter Materialdisposition nicht rechtzeitig erbringt. Allerdings – und dies ist zu betonen – ist der „Risikobereich“ nicht mit einem „Verschulden“ gleichzusetzen. So kann ein Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfrist auch dann bestehen, wenn der Auftraggeber die Störung zwar nicht verschuldet hat, sich aber ein Risiko realisiert, welches ihm üblicherweise zugeordnet wird. Zu denken wäre etwa daran, dass der Auftraggeber eine rechtzeitig beantragte Baugenehmigung nicht zeitgerecht erhält und dadurch die Baumaßnahme ins Stocken gerät.

Ein ebenfalls häufig anzutreffender Fall einer Verlängerung der Ausführungszeit ist der der höheren Gewalt, wobei Witterungsbedingungen, mit denen bei Angebotsabgabe üblicherweise gerechnet werden muss, nicht hierzu zählen (§ 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B). Allerdings würde beispielsweise ein absolut ungewöhnliches Wetterereignis, welches die Substrataufbringung verhindert (Schnee im Juni), zur Verlängerung der Ausführungsfrist ausreichen. Gleiches gilt z.B. für Hochwasserereignisse.

In allen diesen Fällen wird also zumindest die Ausführungsfrist verlängert. Damit einher geht, dass die Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins keinen Verzug des Auftragnehmers darstellen kann. Er hat also nur noch die „neue“ Ausführungsfrist zu beachten.

Es ist in diesem Zusammenhang bereits dringend zu empfehlen, derartige Behinderungen stets dem Auftraggeber persönlich und ausführlich mittels einer entsprechenden Behinderungsanzeige mitzuteilen.

3. Zahlungsansprüche des Auftragnehmers

Dass der Auftraggeber durch eine Verzögerung der Bauausführung geschädigt werden kann, liegt klar auf der Hand. So kann ein Bauherr dadurch einen Schaden erleiden, dass er bei verspäteter Fertigstellung die Immobilie erst zu einem späteren Zeitpunkt vermieten kann. Hierfür kann er – bei Verschulden des Auftragnehmers – Geldersatz verlangen (siehe oben unter III.1).

Allerdings kann auch der Auftragnehmer durch eine Verlängerung der Bauzeit in erheblichem Maße geschädigt sein, z.B. dadurch, dass er Maschinen längere Zeit vorhalten muss oder Preise für Baumaterialien steigen. Es ist auch zu beachten, dass der Auftraggeber seine Allgemeinen Geschäftskosten ebenso wie die Mitarbeiterkosten anhand der eigentlich geplanten Bauzeit kalkuliert hat. Jeder Tag der Verzögerung reißt folglich ein größeres Loch in das Budget. Welche Möglichkeiten es gibt, diese Kosten auf den Auftraggeber zu verlagern, werden wir im nächsten Heft behandeln.

Erschienen im September 2006 bei Dach+Grün – dem Fachmagazin für Bauwerksbegrünung.

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