Beweislast für Auftragnehmer: Aufmaß und Stunden genau festhalten


Es ist das alte Spiel: Während der Bauausführung läuft alles noch normal. Der Auftraggeber ist freundlich und der Auftragnehmer lässt sich von der Freundlichkeit des Auftraggebers gegebenenfalls anstecken. Alles scheint einfach und man ist sich sicher, am Ende der Baumaßnahme schon irgendwie miteinander zurechtzukommen.

Das Gesicht des Auftraggebers wandelt sich erst dann, wenn es zur Abnahme oder zur Schlussrechnungsstellung kommt. Dann plötzlich stellt er sich als Pedant heraus, der jede noch so kleine Verfehlungen abstraft. Besonders beliebt ist es, in der Schlussrechnung Positionsmassen zu kürzen, die für den Auftragnehmer nur schwer oder gar nicht mehr nachweisbar sind. Klassischerweise handelt es sich dabei um Stundenzahlen oder aber Erdbaumassen. Hat der Auftragnehmer keine ordnungsgemäßen Stundenzettel geführt und sich abzeichnen lassen, wird der Nachweis der korrekten Stundenzahl schwierig. Hat er im Rahmen von Erdarbeiten kein Urgeländeaufmaß genommen und die Baumaßnahme durchgängig aufmaßtechnisch begleitet, wird die Ermittlung vielfach sogar unmöglich. Die Vorlage von Lieferscheinen oder Wiegekarten kann dann nur der Strohhalm sein, an dem man sich versucht, festzuklammern.

Nachweispflicht beim Auftragnehmer

Warum aber ist das alles so problematisch? Die Antwort ist relativ einfach: Kommt es zum Streit zwischen den Parteien, ist es am Auftragnehmer, seine Leistungen im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Er muss dabei konkret und detailliert vortragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht wurde und insofern die Menge mit den üblichen Beweismitteln nachweisen.

Vergütung kann ausfallen

Diese gängige Beweislastverteilung hat kürzlich erst wieder das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 10.05.2016 – 10 U 51/15 bestätigt. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof am 05.10.2016 verworfen. Für den Auftragnehmer ist dies in besonderer Weise misslich. Im schlimmsten Fall kann er, wenn er den Nachweis der von ihm abgerechneten Massen nicht führen kann, mit seiner Vergütung vollständig ausfallen. Dabei könnte es so einfach sein: § 14 Abs. 2 VOB/B ordnet an, dass die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen sind. Somit enthält die VOB/B bereits die Anforderung für ein gemeinsames Aufmaß, welches dann für beide Parteien verbindlich ist. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, besteht sogar eine Verpflichtung des Auftragnehmers, rechtzeitig die gemeinsamen Feststellungen zu beantragen. Dies sollte auch tatsächlich geschehen.

DEGA-Tipp: Fordern Sie den Auftraggeber bitte stets rechtzeitig und auf, mit Ihnen gemeinsam die einzelnen Umstände aufzumessen. Weigert er sich, kann dies sogar dazu führen, dass sich die Beweislast schlussendlich umkehrt und der Auftraggeber nunmehr die von Ihnen angesetzten Massen nicht nur substantiell bestreiten, sondern auch den Beweis niedrigerer Mengen führen muss.

Erschienen im April 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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