Seit der Baurechtsreform geistert ein Wort durch die Gazetten, das bei Bauunternehmern Angst und Schrecken verbreitet: „Verbraucherbauvertrag“. Allzu viele Unternehmer befürchten, dass sie bei solchen Verträgen stets den Kürzeren ziehen und der vermeintlich schutzlose Verbraucher, der oft gar nicht so schutzlos ist, wie der Gesetzgeber meint, die Früchte einheimst, die er eigentlich gar nicht hätte pflücken dürfen.
Nun hat der Gesetzgeber also in den §§ 650i bis 650n BGB mit dem Verbraucherbauvertrag ein besonderes Konstrukt geschaffen, welches den Verbraucher vor Benachteiligungen oder auch nur vor übereilten Entscheidungen schützen soll.
Dabei werden Rechte, die dem Unternehmer eigentlich nach dem Werk- und Bauvertragsrecht zustünden, im Rahmen eines Verbraucherbauvertrags wieder genommen oder ihn treffen zusätzliche Pflichten. In meiner täglichen Praxis bin ich schon mehrfach auf Äußerungen von Kollegen gestoßen, die meinten, der Landschaftsgärtner hätte mit ihren Mandanten einen Verbraucherbauvertrag geschlossen. Ist das so? Schauen wir uns § 650i BGB einmal näher an.
Hiernach sind Verbraucherbauverträge Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Nun gut, mag so mancher denken, ein Gebäude wird bei Arbeiten an den Außenanlagen in den wenigsten Fällen errichtet. Allerdings spricht das Gesetz ja auch davon, dass erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude zu einem Verbraucherbauvertrag führen könnten.
Erheblichkeit muss vorliegen
Genau darauf bezog sich ein Verbraucher, der insbesondere Pflasterbau- und Plattierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Außenanlagen an seinem Wohnhaus ausführen lassen wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat ihm den Zahn gezogen und mit Beschluss vom 28. März 2022 (6 U 6/22) dargelegt, dass dies nicht ausreiche, um erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude anzunehmen. Das Gericht hat nicht einmal darüber diskutiert, ob überhaupt mit den Pflasterarbeiten Umbaumaßnahmen an dem Gebäude erfolgten, sondern ist direkt auf den Begriff der „Erheblichkeit“ eingegangen. Diese ist nach der Ansicht des OLG Celle nämlich erst dann gegeben, wenn die Umbaumaßnahmen in ihrem Umfang einem Neubau eines Gebäudes gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. Dementsprechend lag kein Verbraucherbauvertrag vor, und der Unternehmer musste die Vorgaben der §§ 650i ff. BGB nicht berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das OLG Schleswig mit Urteil vom 15. Oktober 2021 (1 U 122/20) bereits festgestellt habe, dass Werkleistungen in Bezug auf Außenanlagen regelmäßig nicht in dem notwendigen Gebäudebezug stünden. Außerdem hatte auch das KG mit Urteil vom 6. November 2021 (21 U41/21) darauf hingewiesen, dass ein Verbraucherbauvertrag ohnehin nur dann angenommen werden könne, wenn mehrere Gewerke von diesem umfasst würden.
DEGA-Tipp: Sie sind kein Bauunternehmer!
Sie sollten keinen Gedanken darauf verschwenden, ob die Neuerrichtung einer Gartenanlage oder von Teilen derselben einen Verbraucherbauvertrag darstellen könnte. Typischerweise wird dies nicht der Fall sein, es sei denn, die Gartenanlage wäre Teil eines Gesamtvertrags, welchen Sie als Unternehmer mit dem Verbraucher abschließen und der zugleich die Errichtung oder massive Umgestaltung des eigentlichen Gebäudes zum Inhalt hat.
Erschienen im Oktober 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.