Das Bauforderungssicherungsgesetz Teil 1


Anwendungsgrundlagen

Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) hat das bis zum 31.12.2008 geltende Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen (GSB) ersetzt, das jahrelang ein Schattendasein führte. Das neue Bauforderungssicherungsgesetz hat bereits zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung eine Bekanntheit erworben, die der Größe des Gesetzes (nur 2 Paragraphen) entgegenzustehen scheint.

Tatsächlich brach über dieses Gesetz ein derartiger Sturm der Entrüstung los, dass es bereits nach rund sieben Monaten reformiert wurde. Unabhängig von der auch weiterhin anhaltenden Kritik wird sich die Bauindustrie auf das neue Gesetz zwingend einstellen müssen.

Die Anwendung und Auslegung der neuen Gesetzesfassung bereitet erhebliche Schwierigkeiten, von denen insbesondere der Garten- und Landschaftsbau betroffen ist. Es stellt sich nämlich bereits die Eingangsfrage, ob das Bauforderungssicherungsgesetz überhaupt auf den Garten- und Landschaftsbau anwendbar ist.

Der Begriff des „Baues“

Eingangstor für die Überprüfung der Anwendbarkeit ist § 1 Abs. 1 BauFordSiG. Hiernach ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrages beteiligt sind, zu verwenden. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf den Begriff des „Baues“ zu werfen. Gerade dort ist fraglich, in welche Richtung dieses Wort auszulegen ist, wann also das Bauforderungssicherungsgesetz Anwendung findet.

„Gebäude“ oder „Bauwerk“?

In der Rechtsprechung und Literatur hatte sich bereits zum alten Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen ein Streit daran entfacht, wann ein solcher „Bau“ überhaupt vorliegt. Fraglich ist nämlich, ob der Begriff eher im Sinne von „Gebäude“ gemäß § 94 Abs. 2 BGB verstanden werden muss oder ob eine etwas weitere Auslegung im Sinne von „Bauwerk“, wie ihn beispielsweise das Werkvertragsrecht des BGB an mehreren Stellen verwendet, zu erfolgen hat. Gerade für den Garten- und Landschaftsbau kann dieser Streit zumindest auf den ersten Blick entscheidend sein. Der Unternehmer des Garten- und Landschaftsbaus stellt nämlich meistens kein Gebäude her und baut ein solches auch nur selten um.

Ausreichend wäre es aber, dass wenigstens ein so genannter wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes hergestellt oder umgebaut wird. Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes werden nach § 94 Abs. 2 BGB jedoch nur solche Gegenstände, die zur Herstellung des Gebäudes in dieses „eingefügt“ werden. Dies gilt nicht für solche Dinge, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt sind (§ 95 Abs. 2 BGB).

Als sicher dürfte gelten, dass die Außenanlagen wohl nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehören. Die bei Garten- und Landschaftsbauarbeiten eingefügten Sachen stellten regelmäßig allenfalls wesentliche Bestandteile eines Grundstückes dar, worauf § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB im Hinblick auf Pflanzen auch ausdrücklich hinweist. Ob eine Dachbegrünung als wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes anzusehen ist, wird die Verkehrsanschauung beurteilen müssen. Wir würden diese Auslegung jedenfalls bejahen. Bei einem bloßen Dachgarten, der nachträglich auf einer bestehenden Dachterrasse angelegt wird, wurde allerdings die Zugehörigkeit zum Gebäude bereits verneint (OLG München, Urteil vom 13.02.1990 – 25 U 4926/89).v

Zweite Ansicht: Einordnung als „Bauwerk“

Nun hatten wir bereits angedeutet, dass nicht alle Kommentatoren den Begriff des „Baues“ in § 1 Abs. 1 BauFordSiG im Sinne von „Gebäude“ verstehen. Eine andere Ansicht meint, dass mit dem „Bau“ schlichtweg nichts anderes gemeint sein kann, als der Begriff des „Bauwerks“, wie er beispielsweise unter § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verwendet wird. Als Bauwerk wird regelmäßig eine durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden. Dabei muss diese Sache unbeweglich sein, also nur mit größerem Aufwand vom Grundstück getrennt werden können. Diese recht abstrakte Definition gilt es mit Leben zu füllen. Pflanzungen werden beispielsweise regelmäßig nicht als Bauwerke angesehen. Das gleiche gilt für Erdbewegungen, welche im Zuge von Garten- und Landschaftsbauarbeiten anfallen. Dennoch kommen auch im Garten- und Landschaftsbau Bauwerke mit einiger Regelmäßigkeit vor. Ein Beispiel, welches sich immer größerer Beliebtheit erfreut, ist der Schwimmteich. Auch Terrassen oder komplexe Mauer- und Stufenanlagen werden regelmäßig als Bauwerke anzusehen sein. Gleiches wird für Pflasterflächen – beispielsweise an Supermarktparkplätzen – gelten.

Eventuell: Besonderheiten im Garten- und Landschaftsbau

Doch die Verwirrung reißt nicht ab: Gerade für den Garten- und Landschaftsbau wird vereinzelt betont, dass die dortigen Leistungen zwar nicht an einem Baukörper erbracht werden und damit der Gebäudebegriff nicht erfüllt werde. Allerdings habe der Gesetzgeber durch eine spezielle Definition des Baugeldes in § 1 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG den Baugeldbegriff erweitert. Es genüge eine „im Zusammenhang“ mit der Herstellung eines Baus oder Umbaus stehende Leistung, damit die Baugeldeigenschaft bejaht und das BauFordSiG anwendbar werde. Zumindest dann, wenn dies in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes erfolgt, soll auch der Hersteller von Außenanlagen in den Schutzbereich des BauFordSiG einbezogen werden (Stammkötter – Bauforderungssicherungsgesetz, 3. Aufl. 2009, § 1 Rn. 46 ff.).

Welcher Ansicht zuzustimmen ist, kann derzeit bedauerlicherweise nur als vollständig offen bezeichnet werden. Bitte führen Sie sich jedoch vor Augen, dass zum jetzigen Zeitpunkt tragfähige Entscheidungen zum neuen BauFordSiG noch nicht existieren.

Unsere Empfehlung

Um in Zukunft korrekt zu reagieren, sollten Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus vorsorglich die Verpflichtungen, die sich aus dem Bauforderungssicherungsgesetz ergeben, einhalten. Zugleich sollten sie bedauerlicherweise nicht zwingend darauf vertrauen, dass die Auftraggeber ihrerseits die Pflichten des Bauforderungssicherungsgesetzes gegenüber dem Garten- und Landschaftsbau erfüllen. In den nächsten Ausgaben werden wir auf diese Pflichten näher eingehen.

Erschienen im November 2009 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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