Das Bauforderungssicherungsgesetz Teil 3


Folgen für die Praxis: Haftungsrisiken!

In unserem abschließenden Artikel zum Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) wollen wir uns mit den praktischen Folgen der dortigen Regelungen beschäftigen. Diese können für den Garten- und Landschaftsbauer sowohl positiver, als auch negativer Natur sein.

Beispielsfall
Die Firma Grünes Glück erstellt als Nachunternehmer der Dach & Fach GmbH eine Dachbegrünung. Die Dach & Fach GmbH empfängt hierfür von ihrem eigenen Auftraggeber Baugeld, leitet dieses aber nicht an die Firma Grünes Glück weiter. Als diese ihren Werklohn einklagt, wird über das Vermögen der Dach & Fach GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Ohne das BauFordSiG könnte die Firma Grünes Glück ihre Forderung ausbuchen. Erfahrungsgemäß gibt es in den meisten Insolvenzverfahren keine, wenn überhaupt aber nur eine minimale Quote von wenigen Prozent der tatsächlichen Forderung.

Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber gesehen und deshalb im neuen BauFordSiG die Folgen des Verstoßes gegen die Verwendungspflichten des Baugeldes weitaus schärfer geregelt.

Der Verstoß gegen das BauFordSiG ist strafbar

Haben Baugeldempfänger das Baugeld zum Nachteil ihrer Nachunternehmer, Lieferanten, etc., nicht zweckentsprechend verwendet, können sie nach § 2 BauFordSiG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe belangt werden. Bei juristische Person, wie beispielsweise der Dach & Fach GmbH, werden die so genannten „Organe“, also der oder die Geschäftsführer bestraft.

Dies setzt allerdings Vorsatz voraus. Der Geschäftsführer muss also gewusst haben, dass es sich bei dem nicht weitergeleiteten Geld um Baugeld gehandelt hat. Hierfür genügt es aber schon, dass er die Einordnung als Baugeld für möglich gehalten und den Nachteil des eigentlich berechtigten Baugeldempfängers billigend in Kauf genommen hat. Er muss diesen Nachteil also nicht einmal beabsichtigt haben.

Die persönliche Haftung

Dem benachteiligten Unternehmen ist hiermit aber noch nicht geholfen: Allein aus der Tatsache, dass der Geschäftsführer des Generalunternehmers ins Gefängnis wandert oder eine Geldstrafe zahlen muss, hat er sein Geld noch lange nicht bekommen.

Über einen kleinen Umweg kann aus dem BauFordSiG aber auch ein Zahlungsanspruch abgeleitet werden. Bei den dortigen Regelungen handelt es sich nämlich um ein so genanntes Schutzgesetz. Verstößt jemand gegen ein solches Schutzgesetz, hat er nach § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu leisten.

Auch insoweit trifft die Haftung bei juristischen Personen deren Organe, d.h. die Geschäftsführer. Aber auch ein Prokurist oder Niederlassungsleiter kann in diese Fall tappen, wenn die Verwendung des Baugelds in seinem Verantwortungsbereich liegt. Dasselbe gilt für diejenigen Personen, denen selbständig und eigenverantwortlich die Leitung eines Geschäftsbereiches übertragen ist.

Ebenso wie bei der Strafbarkeit bedarf es insoweit des – zumindest bedingten – Vorsatzes dieser Personen. Dabei sind keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich. Das Wissen über die Umstände, nach denen der empfangene Betrag als Baugeld einzuordnen war, reicht aus: Dummheit schützt vor Strafe nicht!

Schadenshöhe

Als Schaden kann aber nur geltend gemacht werden, was man bei rechtmäßiger Verteilung des Baugeldes auch tatsächlich bekommen hätte. Hat der Generalunternehmer selbst nur einen Bruchteil seiner Rechnungssumme erhalten, kann der Betrag, den man aus dem Schadensersatzanspruch generieren kann, deshalb deutlich sinken.

Folgen für die Praxis

Im Falle der Insolvenz Ihres Auftraggebers besteht durch die neuen Regelungen des BauFordSiG möglicherweise die Chance, einen weiteren Schuldner und Zahlungen von der Person, die Baugeld zu Ihrem Nachteil falsch verwendet hat, zu erhalten. Allerdings wird im Einzelfall der Nachweis, dass solches Baugeld tatsächlich erhalten und in schuldhafter Art und Weise zweckwidrig verwendet worden ist, schwierig sein. Im übrigen werden die Personen, denen insoweit eine persönliche Haftung droht, regelmäßig alles in ihrer Macht Stehende dafür tun, dass sie kein Vermögen mehr haben, auf welches Gläubiger zugreifen könnten.

Gegenüber diesen Chancen, die das BauFordSiG bietet und welche keinesfalls überbewertet werden sollten, ergeben sich für den Garten- und Landschaftsbauer, der Nachunternehmer einsetzt oder für konkrete Bauvorhaben Verträge mit Lieferanten abschließt, erhebliche Pflichten, wenn sie die Strafbarkeit und die persönliche Haftung handelnder Personen im Falle der Insolvenz des Unternehmens vermeiden wollen.

Nach derzeit einhelliger Auffassung in der juristischen Literatur (gerichtliche Entscheidungen sind bisher noch nicht verfügbar) muss in dieser Situation das empfangene Baugeld, d.h. die Zahlungen des eigenen Auftraggebers (soweit sie nicht auf eigene Leistungen anzurechnen sind), bis zur Begleichung der Forderungen der Nachunternehmer bzw. der Lieferanten zumindestens auf einem baustellenbezogenen Sonderkonto gebucht und eingezahlt werden. Vereinzelt wird sogar verlangt, dass die Einzahlung auf einem echten Treuhandkonto erfolgt. Die betreffenden Gelder dürfen also nicht anderweitig verwendet werden. Anderenfalls droht die oben dargestellte Strafbarkeit und persönliche Haftung im Insolvenzfall.

Gerade die sich hieraus ergebenden, erheblichen Verwaltungsaufwendungen und insbesondere die Belastung der Liquidität der betroffenen Bauunternehmen, welche keine „Quersubventionierung“ zwischen einzelnen Baustellen mehr vornehmen dürfen, haben zu einem Aufschrei auf Seiten der Bauindustrie und vehementen Attacken gegen das BauFordSiG bis hin zum Vorwurf der Verfassungswidrigkeit geführt.

Vor diesem Hintergrund werden uns die Regelungen des BauFordSiG sicherlich sowohl in politischer, als auch in rechtlicher Hinsicht noch einige Zeit begleiten.

Erschienen im Januar 2010 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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