Der Helmträger


Garten- und Landschaftsbauer sind schon ein komisches Völkchen. Da erscheint ein selbstbewusster Mensch auf der Baustelle, dessen Wichtigkeit sich schon darin zeigt, dass er einen weißen Bauhelm trägt und vielleicht sogar noch ein Mobiltelefon in der Hand hält, und winkt sich einen Arbeiter heran.

Vermag er dann noch die Zauberworte zu sprechen, tut dieser Arbeiter nahezu alles: „Hömma, wo ihr doch gerade so schön dran seid, könnt ihr doch sicherlich noch ein Paar Trittplatten aus Rauhrieser Marmor bis zum Grillplatz verlegen.“ Man glaubt es kaum, wie oft auf diese plumpe Anrede reagiert wird.

Das geschieht nicht etwa durch die Frage, wer denn diesen Auftrag erteilen möchte und aus welchem Grund der Weißhelmträger meint, diesen Jemand vertreten zu dürfen. Nein, der GaLaBau-Unternehmer geht schlichtweg davon aus, dass derjenige, der Aufträge erteilt, dies auch darf und von dem eigentlichen Auftraggeber der Bauleistungen insoweit bevollmächtigt ist. Dass dies jedoch nicht so ist, müssen viele Betriebe später schmerzlich erfahren.

Stellen wir uns vor, bei dem Weißhelmträger handelte es sich nicht um einen gänzlich Fremden, sondern um den Architekten, den der eigene Auftraggeber mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt hat. Viele Unternehmen überrascht es immer noch, dass die Architektenvollmacht nicht automatisch auch die Vollmacht umschließt, (Nachtrags-) Aufträge im Namen des Bauherrn zu erteilen. Erstaunlich aber wahr: Obwohl viele Architekten etwas anderes glauben, benötigen sie hierfür eine isolierte Vollmacht.

Liegt diese nicht vor und ist der Bauherr mit den auf Weisung des Architekten erbrachten Leistungen nicht ausdrücklich einverstanden, läuft der Auftragnehmer seinem Geld hinterher: Er kann versuchen, seine Vergütung von dem Auftraggeber zu erhalten. Dies wird immer dann gelingen, wenn die Leistung zwingend notwendig ist und man nachweisen kann, dass der Auftraggeber in Kenntnis dieser Situation den Auftrag auch selbst erteilt hätte, weil die Leistung in seinem Interesse stand und seinem mutmaßlichen Willen entsprach. Dann muss er die Arbeiten zumindest nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vergüten. Wie sieht es aber in unserem Beispiel mit den Trittplatten aus? War der Architekt nicht bevollmächtigt, wird man vom Auftraggeber, der meint diese nicht bestellt zu haben und diese auch nicht zu wünschen, keinen Cent sehen – wenn man Pech hat, muss man die Platten sogar noch entfernen.

Man kann nun versuchen, die Vergütung vom Architekten zu erlangen. Dieser hat das Problem ja verursacht. Er könnte als sogenannter vollmachtloser Vertreter haften. Hat ein Vertreter nämlich keine Vollmacht, haftet er grundsätzlich so, als hätte er den Auftrag selbst erteilt. Das funktioniert aber nur so lange, wie die Auftragnehmer nicht wusste oder nicht wissen musste, dass der Architekt gar nicht für den Bauherrn tätig werden durfte (§ 179 Abs. 3 BGB). Viele Bauherren sind nicht dumm. Sie haben eine entsprechende Klausel in dem eigenen Vertrag mit dem nun dem Geld hinterher laufenden Unternehmer formuliert. Dort heißt es oft: „Der Architekt ist nicht bevollmächtigt, Zusatzaufträge für den Auftraggeber zu beauftragen.“ Schon kann sich der Architekt herausreden, es wäre ja bekannt gewesen, dass er Aufträge nicht hätte erteilen dürfen. Er wäre davon ausgegangen, dass sich das Unternehmen rückversichern werde. Teilweise wird sogar angenommen, dass erfahrene Bauunternehmen wissen müssen, dass ein Architekt grundsätzlich nicht dazu bevollmächtigt ist, derartige (Nachtrags-) Aufträge zu erteilen. Dann kann man die Ansprüche aus der Stellung des Architekten als vollmachtloser Vertreter vergessen. In dieser Situation verbleiben nur noch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder ähnlicher deliktischer Handlungen gegen den Architekten. Die Voraussetzungen hierfür werden jedoch nur in wenigen Fällen vorliegen und nachweisbar sein.

Für den Garten- und Landschaftbauunternehmer muss daher gelten, dass er dann, wenn ein Architekt oder ein sonstiger Dritter Zusatzaufträge erteilt, umgehend gegenüber dem Auftraggeber die Auskunft anfordern muss, ob die besagte Person den Auftraggeber überhaupt rechtsgeschäftlich vertreten darf. Bei dieser Gelegenheit kann man zudem anfragen, welche anderen Personen namens und in Vollmacht des Auftraggebers auftreten dürfen. Erst wenn die Antwort kommt, hat der Unternehmer hinreichend Sicherheit, dass seine Leistungen später auch bezahlt werden.

Erschienen im Februar 2010 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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