Die Last mit den Nachträgen: Ohne Auftrag kein zusätzliches Geld


Immer wieder scheitern erhebliche Nachtragsforderungen des Landschaftsgärtners schon an dem Nachweis der korrekten Beauftragung geänderter oder zusätzlicher Leistungen. Die dann gerne vorgebrachten Hilfsargumente bleiben häufig ohne Erfolg.

In einer mittlerweile rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln {Beschluss vom 27. Mai 2021 – 16 U 192/20) erwischte es einen Baumpfleger. Dieser sollte für das Land NRW Gehölzpflegearbeiten an mehreren Platanen durchführen. Während der Arbeiten soll ein mit der Bauleitung befasster Mitarbeiter des Landes gesagt haben, er müsse die Kronenspitzen von unten sehen können und alle Äste dazwischen müssten raus, was der Baumpfleger als Auftrag zur Erbringung einer zusätzlich vergütungspflichtigen „Kronen-Auslichtung“ verstanden hat, die von der geschuldeten „Kronen-Pflege“ nicht mehr gedeckt gewesen wäre.
Die hierfür vom Baumpfleger geforderten rund 60.000 € hat er jedoch weder vom Landgericht Bonn, noch vom Oberlandesgericht Köln und schließlich auch nicht vom Bundesgerichtshof zugesprochen bekommen. Dies mit der letztlich wohl zutreffenden Begründung, dass es schon nach eigenen Darstellungen des Baumpflegers keinen Auftrag zur Erbringung zusätzlich vergütungspflichtiger Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B gegeben hat. Abgesehen davon, dass die angebliche Äußerung des Bauleiters hierfür nicht ausreiche, fehlte eine Darstellung, dass dieser zur Abgabe entsprechender Anordnungen überhaupt bevollmächtigt gewesen wäre.

Leistung war für Erfüllung nicht nötig
Entgegen der Auffassung des Baumpflegers konnte in der vorbehaltlosen Abnahme der Leistungen auch kein Anerkenntnis im Sinne von § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B gesehen werden. Schließlich sei auch nicht vorgetragen worden, dass die Leistungen der Kronen-Auslichtung im Sinne von § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B für die Erfüllung des Vertrags notwendig gewesen seien, wogegen bereits spreche, dass der Baumpfleger diese Leistungen zunächst selbst nicht für erforderlich erachtet, sondern erst auf gesonderten Hinweis der Bauleitung ausgeführt hatte.
Auf die ebenfalls noch strittige Frage, ob die „Kronen-Auslichtung“ von der beauftragten „Kronenpflege“ umfasst war oder nicht, kam es vor diesem Hintergrund
nicht mehr an.

DEGA-Tipp: Schriftliche Dokumentation notwendig
Wenn es um geänderte oder zusätzliche Leistungen geht, für die Sie eine gesonderte Vergütung haben wollen, sollten Sie stets das mehrfach ausführlich dargestellte Prozedere des § 650b BGB einhalten. Dies beinhaltet insbesondere die Klarstellung, dass eine entsprechende Änderungsanordnung des Auftraggebers (natürlich durch einen hierzu auch bevollmächtigten Vertreter) vorliegt und eine Einigung über die Höhe der geänderten Vergütung herbeigeführt wurde, zumindest aber Einigkeit darüber besteht, dass überhaupt eine geänderte Leistung vorliegt und hierfür somit eine geänderte Vergütung gezahlt werden muss. Dies alles lässt sich im Zweifelsfall ohnehin nur schriftlich bewerkstelligen und sollte auch immer in dieser Art und Weise dokumentiert werden. Das gilt im Übrigen völlig unabhängig davon, ob die VOB/B rechtswirksam in ein Vertragsverhältnis einbezogen wurde oder nicht.

Erschienen im Januar 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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