Die ungeliebte Vertragsstrafe: BGH schützt Auftragnehmer


Auftraggeber verwenden gerne und häufig Vertragsstrafenklauseln, um im Falle der Terminüberschreitung relativ leicht eine Strafzahlung vom Auftragnehmer zu erhalten, ohne lang und breit darlegen zu müssen, dass überhaupt ein und welcher Schaden durch die Fristüberschreitung entstanden ist.

Daher sind Vertragsstrafenklauseln in Verträgen öffentlicher Auftraggeber wie auch gewerblicher Auftraggeber quasi gang und gäbe, jedoch auch in Verträgen, die von Verbrauchern gestellt werden, nicht unüblich. Meist handelt es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sodass die Wirksamkeit der betreffenden Vertragsstrafenklausel an den §§ 307 ff. BGB zu prüfen ist. Eine Klausel ist dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner desjenigen, der den Vertrag gestellt hat, unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt.

BGH schließt einseitige Benachteiligung aus
Nun hatte ein Auftraggeber eine Vertragsstrafenklausel formuliert, die eigentlich relativ klar und verständlich war. Hiernach sollte der Auftragnehmer bei schuldhafter Überschreitung des konkret vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer für jeden Werktag des Verzuges zahlen, wobei die Vertragsstrafe insgesamt auf 5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer begrenzt wurde. Auf den ersten Blick handelt, es sich hierbei um eine Vertragsstrafenklausel, wie sie täglich mehrfach vereinbart wird. Wahrscheinlich hat sogar jeder Unternehmer, der diesen Artikel liest, eine solche Vertragsstrafenklausel bereits unterschrieben. Der BGH stellte sich jedoch erstaunlicherweise mit Urteil vom 15.2.2024 – VII ZR 42/22 auf die Seite des Auftragnehmers und stellte fest, dass insbesondere die Anknüpfung der Höchstgrenze an die im Vertrag bezeichnete Auftragssumme zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers führen könne und daher unwirksam sei. Eine Vertragsstrafe müsse sich nämlich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten und dürfe nicht zu einer zu starken Belastung des Auftragnehmers führen.

Klausel kann unwirksam werden
Die Prüfung erfolgt „abstrakt generalisierend“ und umfasst auch negativ abweichende Entwicklungen, also den bei Geltung der Klausel für den Vertragspartner schlechtesten (aber noch realistischen) Fall. Das führte hier zur Unwirksamkeit der Klausel: Gerade in einem Einheitspreisvertrag steht nicht fest, wie hoch die Abrechnungssumme bei objektiv richtiger Abrechnung sein wird. Tatsächlich ist es möglich, dass sie aufgrund unterschiedlicher Umstände ausnahmsweise deutlich niedriger liegt als die vertraglich vereinbarte Auftragssumme. Dann aber könne es vorkommen, dass der Unternehmer wegen der Anknüpfung an eine höhere Summe nicht nur seinen Gewinn verliere, sondern sogar einen spürbaren Verlust erleide, wenn die volle Vertragsstrafe geltend gemacht werden könnte. Dies benachteilige den Unternehmer unangemessen.

DEGA-Tipp: Vertragsstrafen nicht voreilig zustimmen
Vertragsstrafenklauseln sind höchst knifflig. Sollte ein Auftraggeber von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, sollten Sie dem nicht voreilig zustimmen, sondern sich dringend durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Nicht selten lässt sich die Vertragsstrafe am Ende des Tages verhindern.

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