Die VOB/B und der Verbraucher – ein Auslaufmodell


Das Urteil des BGH vom 24.07.2008. Fast war es abzusehen, wahr haben wollte es jedoch kaum jemand: Die VOB/B ist im Privatgarten ein Auslaufmodell. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 – VII ZR 55/07 nunmehr entschieden. Jahrelang hieß es, dass die VOB/B, wenn sie insgesamt vereinbart wird, volle Wirksamkeit entfaltet. Streng juristisch aber müsste sich die VOB/B an den gesetzlichen Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen der §§ 305 ff. BGB messen lassen. Die §§ 307 bis 309 BGB enthalten dabei Bestimmungen zu Vertragsklauseln, die wegen der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam sind. Nun gibt es in der VOB/B tatsächlich mehrere Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Bislang ist man aber davon ausgegangen, dass wegen der Ausgewogenheit der VOB/B als Gesamtwerk diese „bösen Klauseln“ auch gegenüber Verbrauchern wirksam bleiben, wenn nur die VOB/B ohne Änderungen vereinbart wurde.

Doch damit ist jetzt Schluss! Der BGH hat festgestellt, dass die VOB/B gegenüber Verbrauchern anhand der §§ 307 bis 309 BGB überprüft werden müsse – ganz egal, ob sie vollständig oder mit Änderungen vereinbart wird.

Was bedeutet das? Eine Vielzahl der Regeln der VOB/B sind für den Auftraggeber positiv. Diese bleiben dann, wenn der Auftragnehmer, also der Garten- und Landschaftsbauunternehmer, die VOB/B in das Vertragswerk einbezieht, ebenso erhalten, wie die „neutralen“ Regelungen der VOB/B, die niemanden besonders bevorzugen.

Diejenigen Klauseln jedoch, die verstärkt die Interessen des Verwenders – hier also des Auftragnehmers – betonen und hierdurch den Verbraucher als Auftraggeber unangemessen benachteiligen, sind im konkreten Vertrag unwirksam. Man erhält also ein höchst einseitiges Werk: Während der Verbraucher sich in den Wonneklauseln der VOB/B suhlen kann, sind dem Auftragnehmer als Verwender deren Vorteile abgeschnitten. Es gilt daher: Lassen Sie sich lieber einen auf Ihre eigenen Bedürfnisse angepassten BGB-Vertrag entwerfen!

Übrigens: Führt der Verbraucher die VOB/B selbst in das Vertragsverhältnis ein, etwa durch seinen Architekten, dann gilt das zuvor Gesagte nicht. In diesen Fällen dürfen Sie auf die für Sie positiven Klauseln zurückgreifen. Denn aus eigenem Antrieb darf sich auch ein Verbraucher immer schädigen.

Erschienen in der Fachzeitschrift DEGA, Woche 34/2008

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