Ein ständiges Ärgernis: Stundenlohnzettel ohne Unterschrift – kein Geld?


Regelmäßig bekommen wir Fälle auf den Tisch, bei denen ein Auftraggeber von landschaftsgärtnerischen Arbeiten wesentliche Teile der Rechnungen des Gärtners mit der Begründung nicht ausgleicht, die abgerechneten Stundenlohnarbeiten seien von ihm nicht beauftragt worden,
die abgerechneten Arbeiten seien nicht erbracht worden oder hätten nicht so lange gedauert wie behauptet und die Stundenlohnzettel wären von ihm ja auch nicht unterzeichnet worden.
Bei einer näheren Überprüfung müssen wir dann tatsächlich feststellen, dass teilweise überhaupt keine Stundenlohnzettel ausgefüllt wurden, teilweise auf diesen Zetteln nur äußerst rudimentäre Angaben zu finden sind.

Noch nicht selbstverständlich
Wenn man halbwegs erkennen kann, welche und wie viele Mitarbeiter wie lange auf der Baustelle tätig gewesen sind, und wenn die Zettel auf Auftragnehmerseite (!) unterzeichnet wurden, sind wir schon einigermaßen begeistert. Unterschriften auf der Auftraggeberseite werden von uns ähnlich bejubelt wie ein Sechser im Lotto.
Seltsamerweise fällt es den Landschaftsgärtnern insbesondere im Privatgartenbereich, wo der Kunde doch regelmäßig vor Ort verfügbar ist und wo aufgrund häufiger Leistungsänderungen gerade in besonders großem Umfang Stundenlohnarbeiten anfallen, anscheinend besonders schwer, Stundenlohnzettel ordnungsgemäß zu führen und sich diese vom Auftraggeber abzeichnen zu lassen.
Eins vorneweg: Allein der Umstand, dass Stundenlohnzettel vom Auftraggeber nicht unterzeichnet sind, führt grundsätzlich noch nicht dazu, dass tatsächlich erbrachte und angewiesene oder erforderliche Stundenlohnarbeiten nicht vergütet werden müssen (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.10.2004 – 4 U 182/01; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.1999 – 15 U 48/99). Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dies vorsehen, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2014 – 22 U 156/13).
Dies macht die Sache aber nicht leichter, weil der Landschaftsgärtner dann immer noch nachweisen muss, dass bestimmte, regelmäßig geänderte oder zusätzliche Leistungen vom Auftraggeber gefordert waren und dass diese absprachegemäß im Stundenlohn erbracht werden sollten.

Nachweis dennoch notwendig
Darüber hinaus muss er belegen, dass er die Arbeiten tatsächlich mit dem von ihm abgerechneten zeitlichen Aufwand und mit den von ihm berücksichtigten Materialien ausgeführt hat.
Als juristisch brauchbare Beweismittel stehen hierfür meistens nur ein paar – mehr oder weniger aussagekräftige – Fotografien sowie die (hoffentlich noch im Unternehmen tätigen oder diesem hoffentlich noch wohlgesonnenen ehemaligen) Mitarbeiter, die die Arbeiten ausgeführt haben, zur Verfügung. Wir wissen nicht, wie viele Stunden wir schon bei Gericht verbracht haben, während derer Mitarbeiter unserer Mandanten versuchten, anhand von kurz hingeschmierten Stichworten auf Tagelohnzetteln sich daran zu erinnern, welche Arbeiten sie viele Jahre zuvor auf wessen Wunsch und Anweisung hin mit welchem Zeit- und Materialaufwand ausgeführt haben.
Sämtliche Erinnerungslücken, Unsicherheiten und Unklarheiten gehen zulasten des Landschaftsgärtners, der sich deshalb schon einmal darauf einstellen kann, erhebliche Abzüge an seiner Rechnung hinnehmen zu müssen.
Fazit: Wenn Stundenlohnzettel vom Auftraggeber nicht unterzeichnet wurden, führt dies noch nicht zum endgültigen Wegfall des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers. Ohne eine derartige Unterschrift oder ohne saubere und detaillierte Führung von Stundenlohnzetteln ist die Durchsetzbarkeit dieses Vergütungsanspruchs allerdings erheblich erschwert.

DEGA-Tipp: Bitte füllen Sie Tagelohnzettel stets sorgfältig, gut lesbar und vollständig aus. Tragen Sie an sämtlichen hierfür in den (meistens durchaus brauchbaren) Formularen vorgesehenen Stellen etwas ein. Achten Sie ganz entscheidend darauf, dass Ihr Auftraggeber zusätzlich angeordnete Stundenlohnarbeiten durch seine Unterschrift auf dem Tagelohnzettel bestätigt! Am selben Tag oder am Folgetag wird sich gerade im Privatgartenbereich der Kunde noch gut an die Notwendigkeit der betreffenden Arbeiten und deren Ausführung sowie die Dauer der Arbeiten erinnern und diese (gerne) durch seine Unterschrift bestätigen.
Fertigen Sie täglich Fotografien der im Stundenlohn erbrachten (zusätzlichen) Arbeiten und fügen Sie diese nötigenfalls den Stundenlohnzetteln bei. Wenn auf diesen Fotografien Ihre Mitarbeiter zu erkennen sind, werden diese sich später wesentlich besser an die damaligen Umstände erinnern.

Erschienen im Januar 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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