Einschränkungen von Gewährleistungsbürgschaften


Die Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft zur Ablösung eines vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalts gehört mittlerweile zum Standard der Vertragsabwicklung im Garten- und Landschaftsbau.

Dabei wird der Inhalt der Bürgschaftsurkunden, welcher häufig von den bürgenden Banken oder Versicherungen vorformuliert wird, vielfach nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft. Dies ist jedoch deshalb erforderlich, da die bürgernden Institute immer häufiger versuchen, durch entsprechende Formulierungen die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme einzuschränken.

So finden sich beispielsweise Formulierungen, wonach die Bürgenhaftung nur dann übernommen werden soll, wenn das Bauwerk „in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeanstandet und vorbehaltlos abgenommen wurde“.

Da aber bekanntermaßen eine vorbehaltlose Abnahme ohne jegliche Beanstandung praktisch so gut wie nie vorkommt, führt diese Einschränkung dazu, dass die Gewährleistungsbürgschaft letztlich wertlos ist. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 20.01.2006 – 1 U 194/05) und das OLG Hamm (Urteil vom 03.03.2004 – 25 U 68/03) haben diese Klausel dennoch für rechtswirksam gehalten. Sie sei weder überraschend noch stelle sie eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers dar. Dieser hätte die Bürgschaft vielmehr als nicht vertragsgerecht ablehnen können. Durch die Annahme habe er die Einschränkungen akzeptiert.

Fazit:

Einschränkungen in Bürgschaftserklärung von Banken und Versicherungen, welche die Übernahme der Bürgschaft von zeitlichen oder sonstigen Einschränkungen, beispielsweise einer vorbehaltlosen und beanstandungsfreien Abnahme der Werkleistung abhängig machen, sind regelmäßig rechtswirksam und führen zu einem Ausschluss der Bürgenhaftung, letztlich also zur Wertlosigkeit der Sicherheit.

Camos-Tipp:

Kontrollieren Sie Ihnen überreichte Bürgschaften für Vertragserfüllung, Bauhandwerkersicherung und Gewährleistung bei Eingang hinsichtlich der für die Sicherung wesentlichen Punkte wie Vertragspartner, Bauvorhaben, Bauvertrag, Bürgschaftshöhe und eventuelle Einschränkungen der Bürgenhaftung genau. Falls die Sicherheit nicht den vertraglichen Ansprüchen entspricht, sollten Sie auf die Überreichung einer korrekt formulierten Urkunde bestehen. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich des Inhalts und der Wirkung einer Einschränkung kann nur der Gang zum spezialisierten Rechtsanwalt empfohlen werden.

Erschienen im Juni 2006 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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