Entschädigungsansprüche des Auftragnehmers bei Bauzeitverzögerungen


Die Unterschiede und die Abgrenzung zwischen Schadensersatzansprüchen des Auftragnehmers wegen Bauzeitverzögerungen auf der einen und Entschädigungsansprüchen auf der anderen Seite werden außer für die auf das Baurecht spezialisierten Juristen für kaum einen Menschen nachvollziehbar und verständlich sein.

Aufgrund der extrem hohen praktischen Relevanz werden wir uns dennoch darum bemühen, die wesentlichen Gesichtspunkte, welche für die tatsächliche Realisierbarkeit von Ansprüchen zu beachten sind, in möglichst einfacher Art und Weise darzustellen. Auf spezielle juristische und dogmatische Probleme, welche für die praktische Anwendung von untergeordneter Relevanz bzw. unerheblich sind, wird hierbei nicht eingegangen.

Grundlage / Historie

Bereits in der letzten Ausgabe hatten wir dargestellt, dass der Bundesgerichtshof den aus § 642 BGB hergeleiteten Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers deshalb entdeckt hat, weil er den Vorunternehmer nicht als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ansehen wollte und weil der Auftragnehmer bei fehlendem eigenen Verschulden des Auftraggebers dann häufig keine Schadensersatzansprüche wegen Bauzeitverzögerungen geltend machen kann. Um den geschädigten Auftragnehmer nicht leer ausgehen zu lassen, gibt es seit der zu Grunde liegenden Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1999 nunmehr den Entschädigungsanspruch, der mittlerweile auch im § 6 Abs. 6 VOB/B Einzug gehalten hat.

Nachdem die betreffende Vorschrift vielerorts nicht bekannt sein dürfte, geben wir den Text nachfolgend wieder:

§ 642 BGB – Mitwirkung des Bestellers

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Es fällt schwer, aus dem reinen Text dieser Vorschrift Zahlungsansprüche des Auftragnehmers wegen Bauzeitverzögerungen abzuleiten. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen aber nicht so kompliziert, wie es scheinen mag.

Voraussetzungen

Um einen Entschädigungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können, muss der Auftragnehmer zunächst die deckungsgleichen Voraussetzungen schaffen und nachweisen, welche auch im Rahmen der Verfolgung eines Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen sind. Hierzu gehört insbesondere eine formell korrekte, schriftliche Behinderungsanzeige sowie eine hinreichend detaillierte Dokumentation der hindernden Umstände und deren Folgen.

Gemäß dem vorzitierten Gesetzestext des § 642 BGB bedarf es aber zusätzlich eines so genannten Annahmeverzuges des Auftraggebers. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen in einer Art und Weise anbietet, dass der Auftraggeber, welcher diese nicht vertragsgerecht entgegennimmt, hierdurch in Verzug gerät. Ein so genanntes wörtliches Angebot des Auftragnehmers reicht regelmäßig aus. Hierbei ist dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich zu erklären, dass man zur Leistung bereit ist und mit der Ausführung beginnen möchte.

Für die Praxis empfiehlt es sich, eine entsprechende schriftliche Erklärung, d.h. das Angebot der eigenen Leistung, in die ohnehin schriftliche zu erstellende Behinderungsanzeige mit aufzunehmen. Hiermit lassen sich ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand sämtliche notwendigen formellen Schritte erledigen. Freilich muss der Auftragnehmer sich selbst vertragstreu verhalten, also insbesondere leistungsbereit sein.

Berechnung der Entschädigung

Die große Schwierigkeit bei der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches ist dessen Berechnung. Da der betreffende Anspruch aus der vereinbarten Vergütung abgeleitet wird, bedarf es hierzu einer vertieften Auseinandersetzung mit den kalkulatorischen Grundlagen der vereinbarten Preise. Dies würde den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen.

Wichtig ist aber zunächst, dass es für die Berechnung der Entschädigung nicht auf tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Nachteile, sondern auf die Auswirkungen der Bauzeitverzögerung auf die preisliche Kalkulation ankommt.

Dementsprechend wird vertreten, dass selbst dann, wenn der Auftragnehmer, welcher für die in Betracht kommenden Leistungen einen Nachunternehmer eingesetzt hat, von diesem wegen der Bauzeitverzögerungen nicht in Anspruch genommen wird, er dennoch berechtigt sein soll, entsprechende Entschädigungsansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Umgekehrt ist es so, dass außerhalb des eigentlichen Bauvorhabens und der hierfür vereinbarten Vergütung liegende Umstände nicht für den Entschädigungsanspruch herangezogen werden können. Kann der Auftragnehmer aufgrund der Bauzeitverzögerung also ein anderes, besonders lukratives Bauvorhaben nicht ausführen, so erhält er hierfür im Wege des Entschädigungsanspruches keine Kompensation, während dies im Rahmen eines Schadensersatzanspruches durchaus der Fall sein könnte.

Es besteht Einigkeit darüber, dass im Rahmen der Entschädigung die kalkulierten Werte der direkten Kosten, beispielsweise Personalkosten, Gerätevorhaltung, Stoffkosten, berücksichtigt werden müssen/dürfen. Sie werden für die Entschädigungsberechnung wie bei einer Vergütungsberechnung fortentwickelt. Baustellengemeinkosten sind anzusetzen, falls sie sich aufgrund der Bauzeitverlängerung erhöhen. Die so ermittelten Kosten werden mit den kalkulierten Zuschlägen für die Allgemeinen Geschäftskosten beaufschlagt.

Obwohl dies nach der – aus unserer Sicht zutreffenden – herrschenden Meinung anders gesehen wird, dürfen nach der aktuell gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Wagnis und Gewinn nicht berücksichtigt werden.

Wie eine entsprechende kalkulatorische Berechnung dann im einzelnen auszusehen hat, wird in der juristischen Fachliteratur in umfangreichen Tabellen und Berechnungen dargestellt und diskutiert. Bei größeren Bauzeitverzögerungen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen kann nur dringend angeraten werden, möglichst frühzeitig die Unterstützung eines hierauf spezialisierten Baubetrieblers hinzuzuziehen. Allerdings muss in diesem Zusammenhang warnend darauf hingewiesen werden, dass auch von derartigen Büros häufig keine juristisch wirklich belastbare Darstellung erarbeitet wird bzw. werden kann. Insofern sollte also auch ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Die Nagelprobe, ob eine wirklich fundierte Darstellung vorliegt, stellt die Frage dar, ob die dortigen Berechnungen in der Form an die tatsächlichen Behinderungen anknüpfen, dass für jeden einzelnen hindernden Umstand unter Berücksichtigung des exakten Beginns der Behinderung und deren Ende die konkreten Folgen dieser einzelnen Behinderung für bestimmte, in der Kalkulation der Preise berücksichtigte Leistungsschritte und Leistungszeiten ermittelt und errechnet worden sind. Hierbei muss anhand der tatsächlichen örtlichen Bedingungen auch ein Überschneiden der jeweiligen Behinderungen und eventuelle Reaktionen auf die hindernden Umstände (Umorganisation der Baustelle, Vorziehen anderer Leistungen, kostenneutrale Beschleunigungsmaßnahmen) Berücksichtigung finden.

Gutachten, in welchen beispielsweise lediglich die vertraglich vereinbarte Gesamtbauzeit ins Verhältnis zur aufgrund der Bauzeitverzögerungen tatsächlich benötigten Gesamtbauzeit gesetzt wird und in welchen dann anhand der Gesamtbauzeitverzögerung der Mehrbetrag für die Baustellengemeinkosten und die Allgemeinen Geschäftskosten rechnerisch ermittelt wird, sind das Papier, auf dem sie stehen, nicht wert.

Voraussetzung für ein wirklich brauchbares baubetriebliches Gutachten, mit dem Sie Ihre Ansprüche fundiert geltend machen können, ist aber, dass die notwendigen Anknüpfungstatsache auch tatsächlich detailliert dokumentiert worden sind. Das betrifft insbesondere Beginn und Ende jeglichen einzelnen hindernden Umstandes und Auswirkung auf die geplante Bauzeit bzw. die fortgeschriebene Bauzeitplanung und die hiervon jeweils im Einzelnen betroffenen Leistungen. Nur auf dieser Grundlage hat ein Baubetriebler überhaupt die Möglichkeit, die notwendigen Berechnungen vorzunehmen.

Die großen Generalunternehmer und gut beratenen Auftraggeber und Bauherren sind sich der erheblichen Probleme, mit welchen der Auftragnehmer hierbei konfrontiert ist, durchaus bewusst. Es wird also selten Erfolg versprechend sein, ohne ein Mindestmaß an nachvollziehbaren Darstellungen Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Zwar haben im Streitfall die Gerichte die Möglichkeit, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 287 ZPO zu schätzen. Voraussetzung für eine solche Schätzung ist aber stets, dass hierfür irgendwelche belastbaren Grundlagen bestehen. Erneut bleibt es also Aufgabe des Auftragnehmers, diese Grundlagen zu schaffen und frühzeitig die notwendigen Dokumentationen vorzunehmen.

Mehrwertsteuer

Abschließend bleibt nur der Hinweis, dass Entschädigungsansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Mehrwertsteuer unterliegen, da es sich um vergütungsähnliche Ansprüche handeln soll.

Erschienen im Januar 2012 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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