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Basis einer Preisanpassung ist nicht nur der Mengenansatz, sondern können auch Eingriffe des Auftraggebers sein. Doch was gilt, wenn sich Mengen ohne bewussten Eingriff ändern?

Es ist schon erstaunlich, wie oft die Baubeteiligten denken, es sei eine Preisanpassung nach den Grundlagen § 2 Abs. 3 VOB/B möglich. Nach der landläufigen Meinung scheint das einzige Einfalltor der Mengenansatz zu sein – ganz egal, warum dieser sich verändert. Nun formuliert die VOB/B tatsächlich, dass für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren sei (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Kommt es zu einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes, ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge zu erhöhen. Bei der Mindermenge erfolgt dann jedoch noch eine Überprüfung, ob nicht durch andere Positionen ein Ausgleich erfolgte. Tatsächlich könnte man bei flüchtigem Lesen denken, alle Mengenänderungen fielen unter die genannte Vorschrift. Das ist jedoch nicht der Fall, wie das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Beschluss vom 19. Juni 2019 (22 U 1647/18) nochmals betont hat (rechtskräftig nun durch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 02. Dezember 2020 – VII ZR 150/19; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen). Betrachtet man nämlich andere Preisanpassungsregelungen in der VOB, fällt auf, dass diese durchaus etwas anders formuliert sind. Voraussetzungen für eine Preisanpassung sind dort regelmäßig und ausdrücklich Eingriffe des Auftraggebers. In § 2 Abs. 5 VOB/B werden sie mit den Worten „Änderung des Bauentwurfes“ bzw. „Anordnungen des Auftraggebers“ bezeichnet. In § 2 Abs. 6 VOB/B ist die Rede davon, dass der Auftraggeber eine nicht vorgesehene Leistung fordert.

Man kann sich schon mal verrechnen
§ 2 Abs. 3 VOB/B hingegen sieht nicht vor, dass der Grund für die Mengenüberschreitung in einer – wie auch immer gearteten – Willensäußerung des Auftraggebers liegt. Vielmehr ist diese Vorschrift nur dann anwendbar, wenn die Mengenänderung ohne einen wie auch immer gearteten Eingriff des Auftraggebers erfolgt. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist also im Wesentlichen darauf beschränkt, dass der im LV abgedruckte Vordersatz aus irgendwelchen Gründen falsch ist, also zum Beispiel, weil der Verfasser des LV sich verschätzt oder verrechnet hat. Das Bausoll, also das, was der Auftragnehmer zu erbringen hat, ändert sich hingegen nicht. Ein Beispiel: Soll ein Unternehmer eine Bodenmiete abfahren, die laut LV ein Volumen von 20 m³ haben soll, findet § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B Anwendung, wenn diese Bodenmiete nun bei 25 m³ liegt. Ist hingegen vermerkt, dass eine Bodenmiete nur zu 50 % abgetragen werden soll und ordnet der Auftraggeber später an, dass nun doch die gesamte Bodenmiete abgefahren werden soll, kann keine Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B verlangt werden, weil diese Zusatzleistung angeordnet wurde.

Tipp
In vielen Fällen Preisänderungen durchsetzbar

In vielen Fällen der angeordneten Mengenmehrung oder -minderung ist es aber so, dass insbesondere mit diesen Eingriffen einhergehende Preisänderungen über § 2 Abs. 5 VOB/B (bei angeordneter Leistungsänderung) oder § 2 Abs. 6 VOB/B (bei zusätzlicher Leistung) durchgesetzt werden können.

Erschienen im April 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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