Die Abnahme ist eines der wichtigsten Instrumente im Rahmen der Abwicklung eines Bauvertrages. Ohne die Abnahme wird die Schlussrechnung nicht fällig. Erst mit der Abnahme beginnen Gewährleistungsfristen zu laufen und es kehrt sich die Beweislast um.
Während vor der Abnahme der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der eigenen Leistung beweisen muss, muss der Auftraggeber nach der Abnahme den Beweis für die Mangelhaftigkeit der Leistung führen. Ferner geht mit der Abnahme die Gefahr für die Beschädigung oder den Untergang der Werkleistung auf den Auftraggeber über. So wichtig also die Abnahme für den Auftragnehmer ist, so hoch ist die Scheu im Garten- und Landschaftsbau, eine Abnahme auch tatsächlich durchzuführen. Solange der Auftraggeber eine solche nicht verlangt, hält man sich vielfach höflich zurück und hofft, es werde hierauf schlussendlich schon nicht ankommen. Hier können wir nur an jeden einzelnen Unternehmer appellieren, in jedem einzelnen Werkvertragsverhältnis nach Beendigung der Leistungen für eine Abnahme zu sorgen.
Auf den wesentlichen Inhalt beschränken
Kommt es dann aber zur Durchführung der Abnahme, ist es wichtig, die Augen offen zu halten und die Abnahme nur auf dasjenige zu beschränken, was eigentlicher Inhalt einer solchen Abnahme ist. Vertragsrechtliche Regelungen haben dort in aller Regel nichts zu suchen. Die Abnahme soll vielmehr ausschließlich die Frage klären, ob die Leistung im Wesentlichen mangelfrei ist und ob sie von Seiten des Auftraggebers entsprechend entgegengenommen wird. Selbstverständlich soll der Auftraggeber dann die Möglichkeit erhalten, etwaige Mängel im Rahmen der Abnahme zu rügen und vorzubehalten. Wird eine förmliche Abnahme durchgeführt, sind diese Mängel ins Abnahmeprotokoll zu übernehmen. Gerade dann jedoch, wenn Abnahmen von Generalunternehmern oder von Architekten durchgeführt werden, wird nicht selten der Versuch unternommen, weitere Regelungen in das Abnahmeprotokoll zu übertragen. Dies widerspricht dem Wesen der Abnahme – und gerade deswegen ist höchste Vorsicht geboten. Es hat sich beinahe schon eingebürgert, nicht nur das Datum der Abnahme anzugeben, sondern zudem zu berechnen, welche Gewährleistungsfrist nunmehr gelten soll.
Im Protokoll verbindlich
Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 09.02.2016 – 21 U 183/15 zu entscheiden. Dort hatten die Vertragsparteien im Rahmen der Abnahme nicht nur festgelegt, dass das Abnahmedatum den Beginn der Gewährleistung markiert, sondern zugleich ein festes Datum errechnet und dieses als Enddatum der Gewährleistung bezeichnet. Wie sich später herausstellte, widersprach dieses Datum den vertraglichen Vereinbarungen. Im Rahmen des Prozesses war nun zu klären, ob die ursprünglich vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist oder ob diejenige Gewährleistungsfrist gelten solle, die im Abnahmeprotokoll enthalten war. Das OLG Düsseldorf stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aufnahme des Enddatums der Gewährleistung und die einvernehmliche Unterzeichnung des Protokolls dazu führe, dass eine den ursprünglichen Vertragstext überlagernde Vereinbarung geschlossen sei. Daher gelte die im Abnahmeprotokoll enthaltene Gewährleistungsfrist als verbindlich. Die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche sei hierdurch vollständig überlagert worden.
In dem genannten Fall war dies für den Auftragnehmer durchaus positiv, da die im Abnahmeprotokoll enthaltene Frist kürzer war als diejenige, die im Vertrag enthalten war. In unserer täglichen Praxis jedoch zeigt sich, dass der Fall meist andersherum spielt: Dort gelangen Fristen in das Abnahmeprotokoll, die von den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfristen zulasten des Auftragnehmers abweichen und nach dem Urteil des OLG Düsseldorf dann gelten würden.
DEGA-Tipp: Lesen Sie sich vor Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls die vertraglichen Vereinbarungen zu Gewährleistungsfristen genauestens durch. Akzeptieren Sie nicht, dass ins Abnahmeprotokoll Gewährleistungsfristen eingetragen werden, die zu Ihren Lasten von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen. Ideal wäre es ohnehin, das Abnahmeprotokoll nur auf dasjenige zu beschränken, was Inhalt einer „normalen“ Abnahme ist. Verweigert Ihr Auftraggeber die Streichung zusätzlicher, abnahmefremder Vereinbarungen aus dem Abnahmeprotokoll, weisen Sie ihn darauf hin, dass er dann eine unberechtigte Abnahmeverweigerung erklären würde, wenn er von den sachfremden Eintragungen im Abnahmeprotokoll nicht abrücke und hiervon seine Akzeptanz abhängig mache.
Erschienen im April 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.