Fix und fertig umfasst wirklich alles!


Im Privatgartenbereich führt der Landschaftsgärtner häufig ohne auftraggeberseitige Planungen oder Ausschreibung auf der Grundlage von ihm selbst erstellter Leistungsverzeichnisse Arbeiten durch.

Dies kann aber durchaus erhebliche Risiken beinhalten, denn der Gärtner erbringt in solchen Konstellationen vielfach ohne es zu wissen Planungsleistungen bzw. haftet in einer Art und Weise, die sogar noch über die Verantwortung eines Planer hinausgeht.

Als warnendes Beispiel mag insoweit der Ausgang eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 31.05.2012 – 1 U 376/10) dienen. Dort hatte ein Privatmann einen Parkettlegebetrieb darum gebeten, seinen alten Fußbodenbelag durch neues Parkett zu ersetzen. Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung war mündlich vereinbart worden, dass der Parkettboden „fix und fertig“ für 62 € pro Quadratmeter verlegt werden sollte. Tatsächlich war es für die Durchführung der eigentlichen Parkettverlegung erforderlich, den vorhandenen Estrich zuvor abzufräsen und zu reprofilieren. Während der Kunde eine Erbringung dieser Leistungen im Rahmen des vereinbarten Einheitspreises verlangte, forderte der Parkettleger hierfür eine Zusatzvergütung und berief sich hierzu insbesondere auf die einschlägige DIN 18356, nach deren Abschnitt 4.2 entsprechende Arbeiten zur Vorbereitung des Untergrundes Besondere und somit ohne ausdrückliche Vereinbarung gesondert zu vergütende Leistungen darstellen. Obwohl auch ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigt hat, dass es sich bei den betreffenden Vorbereitungsarbeiten um Sowieso-Kosten handelte, konnte der Kunde sich durchsetzen. Landgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken haben hierzu die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen ausgelegt und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der – nicht fachkundige – Kunde das Angebot des Parkettverlegers so verstehen konnte, dass hierin sämtliche und somit auch sämtliche Vorbereitungsarbeiten enthalten waren, zumal der Umstand, dass eine entsprechende Untergrundbehandlung erforderlich sein konnte, kein völlig unerwartetes und überraschendes Erschwernis darstellte, mit welchem ein fachkundiger Unternehmer nicht zu rechnen brauchte.

Im Falle der Unterbreitung von Angeboten im Privatgartenbereich ist somit Vorsicht geboten. Auch wenn die vom Landschaftsgärtner angebotenen und im Detail aufgelisteten Leistungen von ihm nicht als „fix und fertig“ beschrieben werden, besteht doch häufiger das Risiko, dass ein unbedarfter Kunde davon ausgeht, dass hiermit auch sämtliche, zumindest sämtliche möglicherweise erwartbaren Kosten und Risiken abgedeckt sind. Gerade dann, wenn Leistungen aus Bequemlichkeit nur pauschal umschrieben werden und gerade dann, wenn auch noch ein Pauschalpreis vereinbart wird, kann die möglicherweise berechtigte Erwartung entstehen, dass von diesem Preis wirklich alles nur im entferntesten in Betracht kommende umfasst ist.

Dementsprechend empfiehlt es sich, entweder mögliche Kosten und Risiken von Zusatzleistungen durch eine intensive Prüfung und Untersuchung vor Angebotsabgabe auszuschließen bzw. zumindest zu minimieren, oder aber in dem Angebot ausdrücklich klarzustellen, welche eventuell noch notwendigen Zusatzleistungen – gerade und insbesondere im Zusammenhang mit örtlichen Bodenverhältnissen – von dem Angebot und den darin genannten Positionen gerade nicht umfasst sind und daher bei Erforderlichkeit zusätzlich vergütet werden müssen. Anderenfalls kann es einem so ergehen, wie dem Parkettleger vor dem OLG Saarbrücken.

Auch höherwertige Leistungen und Lieferungen können einen Mangel ausmachen

Eine für Nichtjuristen (und auch für viele Juristen) unerwartete Erkenntnis ist, dass auch eine in technischer Hinsicht – möglicherweise sogar deutlich – bessere Leistung, als die vertraglich geschuldete, im Rechtssinn mangelhaft sein kann.

Vorrangig sind stets die vertraglichen Vereinbarungen. Wenn der Kunde – aus welchen Gründen auch immer – nun einmal eine vermeintlich technisch weniger hochwertige Leistung fordert, so hat er ein Anrecht hierauf und kann eine möglicherweise objektiv in technischer Hinsicht bessere und hochwertigere Leistung als mangelhaft zurückweisen.

Hierauf hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 05.03.2012 (Az. 5 U 1499/11) nochmals hingewiesen. Nach den dort zu bewertenden vertraglichen Vereinbarungen sollte der Verkäufer 10.000 Douglasien aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland, teils kolliner und teils montaner Stufe liefern, mit denen der Käufer Windwurfflächen seiner Wälder in Mittelgebirgslage aufforsten wollte. Der Verkäufer konnte Pflanzen der geforderten Herkunft jedoch nicht beschaffen und lieferte stattdessen andere Douglasien. In dem anschließenden Gerichtsverfahren behauptete der Verkäufer auf die Mängelrüge des Käufers hin, dass die von ihm tatsächlich gelieferten Pflanzen besser und hochwertiger seien als die bestellten. Er forderte, dass hierüber ein Sachverständigengutachten eingeholt werde. Dies hat das OLG Koblenz jedoch mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Für die zu beurteilende Frage, ob die gelieferten Douglasien mangelhaft waren oder nicht, komme es allein darauf an, ob andere als die vertraglich geforderten Pflanzen geliefert worden sind, was unstreitig der Fall gewesen war. Hiermit waren die betreffenden Douglasien mangelhaft, so dass es auf die Frage, ob die Pflanzen eventuell besser oder hochwertiger waren, letztlich nicht mehr ankam. Der Verkäufer ist verurteilt worden.

Auch wenn das Ergebnis auf den ersten Blick verwundern mag, weil der Auftraggeber für den gleichen Preis ja sogar etwas Besseres erhält, ist diese Bewertung nach kurzem Überlegen richtig und nachvollziehbar. Wer die Musik bestellt und bezahlt, bestimmt, was sie spielt. Falls ein Auftraggeber also aus irgendwelchen – vermeintlich noch so unsinnigen – Gründen eine bestimmte Art der Ausführung wünscht, ist es nicht Sache des Auftragnehmers, seine eigenen Bewertungen und Einschätzungen an die Stelle der Wünsche des Auftraggebers zu stellen.

Selbstverständlich muss er dann, wenn die betreffenden Wünsche zu einer mangelhaften bzw. unterhalb der anerkannten Regeln der Technik liegenden Leistung führen, hiergegen Bedenken anmelden. Er darf aber nicht, und auch nicht, um dem Kunden „etwas Gutes zu tun“, etwas anderes, aus seiner – objektiv möglicherweise sogar richtigen – Auffassung, Besseres ausführen bzw. liefern.

Verstehe Deinen Anwalt – Kostenaufhebung

Bei einem Gerichtsverfahren geht es ja meistens ums Geld. Und da im Leben nichts umsonst ist, außer der Tod, kostet die ganze Sache auch etwas bzw. gerne etwas mehr. Wenn dann die Rede von einer Kostenaufhebung ist, meint der Jurist weder das Geld, welches man zurückgelegt („aufgehoben“) hat, um seinen Anwalt oder den der Gegenseite zu bezahlen, noch dass das Geld auf der Straße liegt und nur noch aufgehoben werden muss. Vielmehr wird hiermit umschrieben, dass jeder der an einem gerichtlichen Verfahren oder einer außergerichtlichen juristischen Auseinandersetzung beteiligt ist, die ihm entstandenen Kosten selbst trägt. Jeder muss also seinen eigenen Anwalt bezahlen, hat mit den Kosten des Rechtsanwalts des anderen aber nichts zu schaffen. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden die Gerichtskosten (sowie Kosten für Sachverständige etc.) exakt geteilt. Eine solche Lösung ist gerade bei Vergleichen sehr beliebt, da dann keine komplizierten Berechnungen von Kostenausgleichsansprüchen mehr notwendig sind.

Erschienen im Oktober 2012 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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