Fortsetzung aus der DEGA 11/2019: VOB/B – alte Regelung neu interpretiert (2)


Rechtskräftig ist das Urteil des KG noch nicht; es hat die Revision zum BGH zugelassen. Der Autor geht nicht davon aus, dass der BGH dem KG zustimmen wird. Betrachtet man nämlich die Formulierung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 und diejenige des § 2 Abs. 5 VOB/B, stellt man fest, dass beide Vorschriften sagen, dass der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren sei. Da textlich kein Unterschied festzustellen ist, wird man davon ausgehen müssen, dass der BGH auch rechtlich keinen Unterschied sieht.

Spannend bleibt aber, was mit dem regelmäßig parallel ausgelegten § 2 Abs. 6 VOB/B geschieht. Dort ist davon die Rede, dass die Vergütung sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung bemisst. Das KG sah darin kein Problem und stellte auch für § 2 Abs. 6 VOB/B auf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge ab.
Bestätigt der BGH diese Rechtsprechung, wäre zumindest der Streit darum, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B wegen Verstoßes gegen einen gesetzlichen Grundgedanken unwirksam wäre, erledigt. Die VOB-Vorschriften hätten sich dann schlichtweg ohne jede Änderung dem Gesetz angepasst und wären wirksam.

Mögliche Auswirkungen auf Unternehmen
Der Unternemer wird bei allen Änderungen wie auch bei zusätzlichen Leistungen innerhalb eines VOB/B-Vertrages sich genauso positionieren müssen wie in einem BGB-Vertrag. Er muss stets in der Lage sein, seinen tatsächlichen Aufwand und seine tatsächlichen Kosten nachprüfbar darzulegen. Was für die Stoffkosten oder Entsorgungskosten noch leicht erscheint (es existieren Rechnungen), ist für den eigenen Aufwand deutlich schwieriger. Die Preiskalkulation würde – so hat es das KG schon im Jahre 2018 dargestellt – allenfalls als Hilfsmittel dienen.

Erschienen im Dezember 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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