Wir haben in DEGA bereits häufiger den § 650f BGB besprochen, mit dem der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber ohne jede weitere Vereinbarung eine sogenannte Bauhandwerkersicherheit fordern kann.
Diese deckt dabei die gesamte noch ausstehende Vergütung der vereinbarten Leistungen ab und kann um 10 % für etwaige Nebenforderungen, wie Zinsen oder Kosten erweitert werden. Eine Frage stellt sich bei der Anforderung einer solchen Sicherheit nahezu immer, nämlich welche Frist der AN für die Übergabe der Sicherheit setzen kann. Diese richtig zu treffen, ist von besonderer Bedeutung, darf der Unternehmer doch, wenn sie fruchtlos verstrichen ist, seine Arbeiten einstellen oder den Vertrag kündigen. Setzt er eine zu kurze Frist, verlängert sich diese nach der Rechtsprechung des BGH zwar typischerweise auf den Zeitpunkt, zu dem eine angemessene Frist erreicht wäre, jedoch besteht die Gefahr, dass der AN zu früh kündigt oder zu früh die Arbeiten einstellt, weil er sich auf seine Fristsetzung verlassen hat. Diese verfrühte Reaktion kann dem AG im schlechtesten Fall ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund geben. Dieser könnte dann die Leistungen von einem Dritten ausführen lassen und die Mehrkosten gegenüber dem rechtswidrig handelnden AN geltend machen. Daher sollte man genau überlegen, welche Fristen man setzt und wie man am Ende des Tages reagiert.
In jedem Fall muss in die Überlegungen einfließen, ob man es mit einem bauerfahrenen AG oder einem Laien zu tun hat und wie schnell dieser sich über seine Finanzen, die Bedeutung der Sicherheit und die Frage, in welcher Form sie gestellt werden sollte, Gedanken machen kann. Die in der Gesetzesbegründung stehenden 7-10 Tage dürften dann in den meisten Fällen realitätsfern sein und wohl eher einen Mindestzeitraum beschreiben (OLG München, Urteil vom 14.4.2022-9 U 7270/21 Bau, rechtskräftig durch: BGH, Beschluss vom 30.11 .2022 – VII ZR 1 00/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).
Dennoch kann eine derart kurze Frist bei professionellen AG im Einzelfall ausreichend sein (OLG Hamburg, Urteil vom 23. Mai 2023 – 4 U 124/22, rechtskräftig durch: BGH, Beschluss vom 8.11.2023 – VII ZR 124/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).
Bei Verbrauchern hingegen sollte man vorsichtig sein und vorsorglich eine Frist von drei Wochen vorsehen, im Einzelfall sogar lieber noch etwas draufpacken (OLG Naumburg, Urteil vom 16.8.2001 – 2 U 17 /01).
Auch andere Fristen sind gefährlich: Vielfach werden Sicherheiten, die gestellt werden, seitens des AN nicht näher geprüft. Das ist ein großer Fehler. § 650f BGB enthält einige Vorgaben, wie solche Sicherheiten, insbesondere Bürgschaften, auszusehen haben. Hält sich der AG (oder der Bürge) hieran nicht, kann dies im schlimmsten Fall zur Wertlosigkeit der Bürgschaft führen.
Eine Stolperfalle wird dabei viel zu selten moniert: Wird eine Bürgschaft gestellt, darf auf keinen Fall akzeptiert werden, dass diese Bürgschaft befristet ist. Das OLG Hamburg hat in dem oben zitierten Urteil vom 23. Mai 2023 festgehalten, dass eine solche Befristung generell unzulässig ist und der AN berechtigt ist, die Sicherheit un· verzüglich als unzureichend zurückzuweisen. Das muss er schon aus eigenem Interesse tun. Behält er die Sicherheit und wird die Frist – aus welchen Gründen auch immer – überschritten, ist die Bürgschaft wertlos. Hierauf darf sich kein AN einlassen.
DEGA-Tipp: Akzeptieren Sie keine Fristen!
Selbst wenn man meint, Fristen von zehn Jahren oder länger, die Bürgen in ihre entsprechenden Bürgschaften hinein formulieren, seien unkritisch, sollte man hierüber nochmals nachdenken. Der Bürge kann bei streitigen Forderungen frühestens in Anspruch genommen werden, wenn ein vorläufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vorliegt. Das kann bei besonders umstrittenen Fällen durchaus lange dauern. Es sind Fälle bekannt, in denen nach 20 Jahren noch kein Urteil gefällt wurde. Akzeptieren Sie daher keine Fristen innerhalb der Bürgschaft.
Erschienen im April 2024 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.