Gesetzesvorhaben – Was das neue Bauvertragsrecht bringen wird (1)


Bestrebungen, erstmals in das bürgerliche Gesetzbuch ein eigenes Bauvertragsrecht einzugliedern, sind seit längerem im Gange. Jetzt aber nimmt das neue Gesetz deutliche Formen an.

Ziel der Koalition ist es, noch in dieser Legislaturperiode das neue Bauvertragsrecht zu verabschieden.Die Beschreibung der Änderungen im Gesetz ist sehr umfangreich, sodass wir dies in zwei Teile gliedern.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-DS 18/8486) vom 18.05.2016 wurde am 10.06.2016 in erster Lesung behandelt. Nun wird sich der zuständige Ausschuss mit dem Vorhaben näher auseinandersetzen müssen, der für den 22.06.2016 bereits eine erste Expertenanhörung anberaumt hat. Auch wenn längst nicht alles geklärt ist und auch wenn Änderungen durchaus noch möglich sind, dürften die Eckdaten des neuen Bauvertragsrechts bereits feststehen. Wir wagen nachfolgend eine erste grobe Betrachtung derzeit vorgesehener, wichtiger Regelungen, wobei wir die Entwurfvorschriften durch einen Klammerzusatz (E) kenntlich machen. Dort wo dieser Klammerzusatz fehlt, beziehen wir uns auf die derzeitige Gesetzesfassung.

Ein erster regelungsbedürftiger Punkt betrifft gar nicht so sehr das Bauvertragsrecht als vielmehr das Kaufrecht. Stellen Sie sich vor, Sie beziehen bei Ihrem Baustoffhändler Betonsteinpflaster und verlegen dieses in der Einfahrt Ihres Kunden. Einige Zeit später kommt es zu Schäden am Pflaster und es wird festgestellt, dass das Produkt mangelhaft war. Aus der werkvertraglichen Haftung gegenüber Ihre Kunden folgt, dass Sie – vereinfacht gesprochen – sowohl für die Produkte als auch für die Arbeitsleistung einzustehen haben. Wenn Sie sich nun an den Baustoffhändler wenden, um Ihrerseits Mängelrechte geltend zu machen, schuldet dieser vielfach jedoch nur die Zurverfügungstellung mangelfreien Materials, also neuer Betonpflastersteine.

Verkäufer wird in die Pflicht genommen

Die Aus- und Einbaukosten sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig, es sei denn, den Baustoffhändler treffe ein Verschulden. Dieses fehlt zumeist, da er für etwaige Fehler im Produktionsprozess des Herstellers regelmäßig nicht haftet. Damit aber stellte sich der ungünstige Zustand ein, dass Sie auf den Kosten des Aus- und Einbaus hängen blieben. Dies soll nun anders werden. Dann, wenn Sie die gekaufte Ware bestimmungsgemäß eingebaut haben, soll der Verkäufer nach § 439 Abs. 3 BGB (E) nach seiner Wahl entweder selbst den erforderlichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache vornehmen oder aber Ihnen als dem Käufer die hierfür erforderlichen Aufwendungen ersetzen. Steht der Eigenleistung des Verkäufers ein berechtigtes Interesse des Käufers entgegen oder ist eine ihm gesetzte Frist zur Erklärung abgelaufen, sollen Sie von vornherein einen entsprechenden Aufwendungsersatz verlangen können.

Neue Inhalte im Werkvertragsrecht

Wenden wir uns sodann dem Werkvertragsrecht zu. Dieses soll nach der jetzigen Entwurfsfassung grundlegend reformiert werden. Zunächst wird in den §§ 631 ff. BGB (E) ein allgemeiner Teil eingeführt, der für alle Werkverträge gilt. Sodann folgt das spezielle Bauvertragsrecht (§ 650a BGB (E)), welches ausschließlich für Bauverträge gilt. Ab § 650h BGB (E) schließt sich der sogenannte Verbraucherbauvertrag an, bevor ab § 650o BGB (E) der Architekten- und Ingenieurvertrag behandelt wird. Schließlich erfolgen unter § 650t und 650u BGB (E) spezielle Regelungen zum Bauträgervertrag.

Nun zum Inhalt: Die Abschlagsrechnungsregelung wird in § 632a BGB (E) leicht modifiziert und transparenter gestaltet.

Eine durchaus erfreuliche Änderung beinhaltet § 640 Abs. 2 BGB (E). Momentan ist es zwar möglich, eine fiktive Abnahme zu erreichen, wenn nach vertragsgemäßer Fertigstellung eine angemessene Abnahmefrist gesetzt wurde und der Auftraggeber diese fruchtlos verstreichen ließ. Erklärt er aber binnen dieser Frist die Abnahmeverweigerung, funktioniert diese Fiktion bereits nicht mehr. Nach dem Gedanken des Entwurfs soll der Auftraggeber hier nicht mehr so einfach herauskommen: Will der Auftraggeber die Abnahme verweigern, muss er dies nicht nur fristgemäß erklären sondern auch diejenigen Mängel angeben, die ihn zu diesem Schritt veranlasst haben. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, muss er auf diese Rechtslage jedoch hingewiesen werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme im Rahmen eines Bauvertrages, soll er auf Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken müssen (§ 650f BGB (E)). Will er dies nicht oder bleibt er einem vereinbarten Termin hierzu fern, kann die Zustandsfeststellung allein durch den Auftragnehmer erfolgen, der dem Besteller dann eine unterschriebene Abschrift zukommen lassen muss. Wird in der Zustandsfeststellung ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird im Falle eines späteren Einwandes desselben vermutet, dass dieser erst nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Diese Regelung ist für den Auftragnehmer unter Umständen Gold wert.

Der ehemalige § 648a BGB, der eine Bauhandwerkersicherung beinhaltete, ist aus dem allgemeinen Teil verschwunden. Keine Sorge: Er taucht im bauvertraglichen Teil wieder auf. An dessen Stelle tritt nun eine neue Regelung, nämlich § 648a BGB (E), worin eine „Kündigung aus wichtigem Grund“ geregelt wird. Hiermit wird die durch die Gerichte gestaltete Rechtslage nun auch gesetzlich niedergelegt. Interessant wird es, wenn § 648a Abs. 4 BGB (E) nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass jede Partei verlangen kann, dass die andere Partei nach einer Kündigung an einer gemeinsamen Leistungsstandfeststellung mitwirkt. Verweigert die andere Partei dann die Teilnahme oder erscheint sie zum vereinbarten Termin nicht, kann die anwesende Partei die Feststellung selbst vornehmen; die nicht teilnehmende Partei müsste dann im Streitfall die nach ihrer Ansicht korrekte Abgrenzung beweisen.

Im nächsten Heft lesen Sie den zweiten Teil, beginnend mit den Regelungen zum Bauvertrag, zu Nachträgen, Vergütung etc.

Verstehe deinen Anwalt: Kostenaufhebung

Da zieht man vor Gericht und am Ende wird dann doch ein Vergleich geschlossen. Der eigene Anwalt schlägt dann vor, man könne die Kosten doch gegeneinander aufheben. Was bitte? Ich soll irgendwas aufheben? Da muss ich mich ja bücken! Es reicht doch schon, dass ich mich auf den unbequemen Stuhl neben meinen Anwalt gesetzt habe, oder nicht? Und warum soll ich Kosten aufheben? Hat die irgendwer verloren? Vielleicht kriege ich dann ja noch was? Oh, das könnte ein Aspekt sein, den es zu verfolgen lohnt. Doch die Enttäuschung lauert bereits hinter der nächsten Ecke: Kostenaufhebung bedeutet nämlich nichts anderes, als dass jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten und die Kosten der Beweisaufnahme geteilt werden. Das ist dann ganz nett, wenn man bisher den Sachverständigen alleine bezahlt hat. Dann bekommt man nämlich die Hälfte vom Gegner zurück. Ist es aber so, dass bisher nur der Gegner latzen musste, hält der jetzt noch mal kräftig die Hand auf. Am Ende soll man sich den Schaden halt teilen.

Erschienen im Juli 2016 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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