Haftung für Planungsleistungen: Falsch geplant und schon verloren


Viele GaLaBau-Unternehmer setzen gerne ihre eigenen Ideen um. Das ist auch gar nicht schlimm, wissen sie doch häufig, was sie am besten können und wie sie den Kunden am ehesten zufriedenstellen. Wäre da nicht der manchmal doch recht unverschämte und auf jeden Cent bedachte Auftraggeber, dem es schlicht nicht einleuchten will, dass auch eine noch so kleine Planung den Unternehmer Zeit und Geld kostet.
Ebenso freundlich und verbindlich, wie er während der Planung des Unternehmers gewesen ist, reicht er diese dann an den vermeintlich günstigeren Landschaftsgärtner weiter und lässt sich dort ein Angebot erstellen.
Um dies zu umgehen, ist es nur recht und billig, sich für die Planungsleistung bezahlen zu lassen. Aber Vorsicht! Derjenige, der eine Planung erstellt, haftet auch als Planer! Das ist bereits so, wenn der Unternehmer zur Eigenausführung plant und später zur Eigenausführung schreitet. Das ist aber auch dann so, wenn er sich für die Planung bezahlen lässt und der Kunde diese sodann anderweitig nutzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ging mit Urteil vom 17. Juli 2020 (14 U 193/19) in einem derartigen Fall richtigerweise davon aus, dass die Vereinbarung einer zu vergütenden Planungsleistung einen isolierten Planungsvertrag darstellt und dass der Auftragnehmer für die Richtigkeit und Umsetzbarkeit dieser Planung sodann haftet.

Planung war nicht durchführbar
Insofern hatte der Unternehmer – dort ging es um einen Küchenbauer – dargestellt, er habe nur deswegen eine Vergütung verlangt, um nicht als „Planungsesel“ missbraucht zu werden. Das OLG Karlsruhe sah darin keinen Grund, den Auftragnehmer aus der Haftung zu entlassen. Da zur Zeit der Planung noch kein Ausführungsvertrag geschlossen war, gab es zu dem fraglichen Zeitpunkt auch tatsächlich nur besagten Planungsvertrag, der insofern
volle Gültigkeit besaß.
Das Problem war nun, dass sich der dortige Unternehmer offenbar die Möglichkeiten im Bestand nicht allzu gut angesehen hatte. Die von ihm geplante Bauausführung war nämlich in der Realität nicht durchführbar. Das OLG Karlsruhe verurteilte den Auftragnehmer
demgemäß, das Honorar zurückzuzahlen. Besagtes Urteil ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Februar 2021 (VII ZR 186/16), mit dem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, rechtskräftig.

DEGA-Tipp
Haften wie ein Landschaftsarchitekt

Viele GalaBau-Unternehmer vergessen, dass sie mit der Übernahme der Planung auch eine Haftung übernehmen. Das ist nicht nur so, wenn der Kunde sich die Kosten eines Landschaftsarchitekten spart und einen direkten Bauleistungsauftrag an den Unternehmer vergibt, der sich dann ja vor Beginn der Bauleistung durchaus planerische Gedanken macht und diese unmittelbar in eine Bauleistung umsetzt. Planerisch haftet der Unternehmer auch, wenn er sich für eine Planungsleistung isoliert bezahlen lässt – unabhängig davon, wie umfangreich diese ist und ob er den Auftrag später selbst ausführt. Präsentiert er eine Planung, muss diese umsetzbar sein. Entscheidet sich der Auftraggeber dann zur Ausführung durch ein anderes Unternehmen und scheitert die Umsetzung nicht etwa an der Unfähigkeit dieses Unternehmens, sondern an der mangelhaften Planung, hängt der planende Unternehmer am Fliegenfänger und haftet wie ein Landschaftsarchitekt. Vor diesem Hintergrund sollte jedes planende Unternehmen einmal seine Versicherung dahingehend überprüfen, ob derartige Fälle abgesichert sind. Landschaftsarchitekten besitzen hierfür jedenfalls eine Planungsversicherung.

Erschienen im Oktober 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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