Hochwertige Privatgärten – Anspruchsvolle Bauherrn gut beraten!


Fast jeder Landschaftsgärtner möchte gerne im weiterhin wachsenden Segment der hochwertigen Privatgärten arbeiten,

da dort vermeintlich höhere Gewinne zu erzielen sind. Allerdings zeigt sich in unserer Rechtsanwaltskanzlei, dass in diesem Bereich aufgrund der hohen, teilweise überhöhten Erwartungen der Bauherren größeres Streitpotential besteht. Ein Bauherr, welcher sich einen Privatgarten für eine hohe fünfstellige oder eine sechsstellige Summe erstellen lässt, wird regelmäßig wenig Hemmungen haben, zur Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seiner Vorstellungen Konflikte einzugehen oder anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Dass der Bauherr, welcher offensichtlich erhöhte Qualitätserwartungen hat, diese auch ohne konkrete vertragliche Vereinbarung durchsetzen kann, ist durch das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 08.05.2012 (Az. 21 U 89/11) festgestellt worden. Der dortige Auftraggeber hatte in seiner mit insgesamt hochwertiger Ausstattung versehenen Eigentumswohnung in der Küche und dem Hauswirtschaftsraum durch ein ausgewiesenes und erfahrenes Fachunternehmen einen Bodenbelag aus teurem Naturstein verlegen lassen. Anschließend rügte er Differenzen bei der Größe der Natursteine sowie bei der Fugenbreite und einen Fugenlinienversatz. Im sich anschließenden Gerichtsverfahren wurde mithilfe eines Sachverständigen festgestellt, dass die Leistungen des ausführenden Unternehmens mangelfrei waren, weil die Steine und Fugen den einschlägigen Toleranzen entsprachen. Der Unternehmer musste dennoch für einen Großteil der Kosten einer Neuherstellung der Bodenbeläge eintreten. Es wäre nämlich möglich gewesen, mittels einer vorhergehenden Kalibrierung der Natursteine die Maßabweichungen im Bereich der Plattengröße und Fugen zu verringern und somit die Verlegequalität substanziell zu erhöhen. Das Oberlandesgericht Hamm war der Auffassung, dass Fachunternehmen sei vor dem Hintergrund, dass es sich um einen hochwertigen und hochpreisigen Natursteinboden handelte und dass der Auftraggeber nicht selbst fachkundig war, dazu verpflichtet gewesen, diesen darüber zu informieren und aufzuklären, dass auch bei Einhaltung der zulässigen Toleranzen bei den einzelnen Natursteinen ein unsymmetrisches Verlegebild entstehen könne und dass dies durch eine Kalibrierung der Steine vermeidbar wäre. Aufgrund der Verletzung dieser Beratungspflicht habe der Auftragnehmer für die Kosten der Neuverlegung des Natursteinbodens (mit Ausnahme der Sowieso-Kosten für die Kalibrierung) einzutreten.

Die nachfolgend zitierten Ausführungen des OLG Hamm in den Urteilsgründen lassen sich durchaus auch auf den Garten- und Landschaftsbau übertragen: „Gerade bei Natursteinplatten zeigt sich nach den Erfahrungen des Senats häufig, dass den privaten Auftraggebern, die sich für einen solchen Boden entscheiden und die bereit sind, hierfür einen nicht unerheblichen Preis zu zahlen, die besonderen Eigenschaften des Materials nicht vollumfänglich bekannt sind. In diesem Bereich besteht daher aufgrund der Qualitätserwartungen der Auftraggeber einerseits und deren mangelnden Fachkunde andererseits ein besonderer Beratungsbedarf.“

Wird ein Auftraggeber besonders hochwertiger Leistungen, bei denen hochwertige Materialien verwendet werden und der ersichtlich insgesamt erhöhte Qualitätsanforderungen hat, also nicht durch einen Architekten fachkundig vertreten und beraten, besteht ein erhöhter Beratungsbedarf auf Seiten des Fachunternehmens. Wird dieser Beratungsbedarf nicht erfüllt, kann möglicherweise sogar eine nach den anerkannten Regeln der Technik mangelfreie Leistungserbringung zu einer Haftung im Rechtssinne führen. Wichtig ist hierbei, dass die Durchführung der entsprechenden Beratungen und die Unterbreitung von alternativen Angeboten durch die Landschaftsgärtner hinreichend dokumentiert wird, um im späteren Streitfall den Beweis hierüber führen zu können.

Keine Bescheinigungen – kein Geld

In den Vertragsformularen und Vordrucken von Generalunternehmern, Bauträgern, etc., finden sich immer häufiger und in geradezu inflationärem Gebrauch Klauseln, wonach der Bauunternehmer unterschiedlichste Bescheinigungen, Unterlagen und Belege vorzulegen hat.

Die Aufforderung zur Vorlage von Gebrauchsanweisungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Revisionsplänen, usw., mag bei technischen Gewerken wie Elektro, Heizung, Sanitär und Lüftung, noch im Einzelfall Sinn machen; für den Landschaftsgärtner sind sie jedoch regelmäßig überflüssig, bergen aber das Risiko, dass der Auftraggeber aufgrund der fehlenden Vorlage derartiger Schriftstücke den Ausgleich offener Werklohnforderungen verweigert. Schon aus diesem Grund empfiehlt es sich, in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob die nach dem Vertrag geschuldeten Dokumentationen und Unterlagen tatsächlich realistisch geliefert werden können oder nicht. Nachdem ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers an der Übernahme derartiger Schriftstücke nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen ist, sind entsprechende Vertragsklauseln nämlich durchaus häufig wirksam.

Auch im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen zur Leistung von Sozialabgaben wird von Auftraggebern regelmäßig die Vorlage unterschiedlichster Nachweise und Bescheinigungen der Sozialkassen (z.B. der Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, SOKA-Bau) gefordert. Aufgrund der subsidiären Haftung des Auftraggebers für die betreffenden Beiträge des Auftragnehmers im Fall der Insolvenz besteht auch durchaus ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers an derartigen Schriftstücken.

Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19.10.2012 (Az. 19 U 67/12) die Wirksamkeit einer entsprechenden Vertragsklausel und auch der dort vorgesehenen Regelung, wonach der Auftraggeber Werklohnzahlungen so lange einbehalten darf, bis die betreffenden Unterlagen beigebracht worden sind, ausdrücklich bestätigt. Den Entscheidungsgründen kann außerdem entnommen werden, dass das Gericht die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Beibringung der betreffenden Nachweise nicht nur als unwesentliche Nebenpflicht, sondern als eine zentrale Aufgabe angesehen hat, woraus sich möglicherweise sogar ableiten lässt, dass selbst dann, wenn in einer Vertragsklausel lediglich die Vorlage der Bescheinigung gefordert wird, ohne die Zahlung offenen Werklohns hiervon abhängig zu machen, ein Recht zur Zahlungsverweigerung auf Seiten des Auftraggebers bestehen kann.

Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, zum einen die Vertragsformulare der potentiellen Auftraggeber genau auf derartige Klauseln und Regelungen zu überprüfen, zum anderen sich hieraus ergebende Verpflichtungen streng einzuhalten und die entsprechenden Nachweise unverzüglich und zeitnah zu präsentieren. Es ist schon sehr ärgerlich, wenn die Auszahlung ansonsten fälliger Werklohnforderungen allein an derartigen Formalien scheitert bzw. hierdurch spürbar verzögert wird.

Verstehe Deinen Anwalt – Die un-/vertretbare Handlung

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen berühmten Künstler, dessen individuellen Stil Ihre holde Gattin liebt, damit beauftragt, Ihre Schwiegermutter zu deren 50. Geburtstag zu porträtieren. Obwohl der Maler die hierfür vereinbarte Vergütung gerne vorab vereinnahmt hat, weigert er sich später, Frau Schwiegermama in Öl auf die Leinwand zu bannen, da ihm das Modell nicht gefällt. Kurzerhand verklagen Sie ihn deshalb auf Erbringung dieser Werkleistung – denn um eine solche handelt es sich – und erstreiten schnell ein rechtskräftiges Urteil. Anschließend fragen Sie sich bzw. Ihren Rechtsanwalt, auf welchem Weg Sie den Künstler jetzt dazu bringen, das Porträt jetzt tatsächlich zu erstellen, denn der Gerichtsvollzieher wird ihm wohl kaum den Pinsel führen können. In diesem Moment stellt ihr juristischer Berater fest, dass es sich bei der vorliegend zu erzwingenden Handlung des Malers um eine „unvertretbare“ handelt, denn hierbei kann der Maler nicht durch eine dritte Person vertreten werden. In diesem Fall bleibt lediglich die Möglichkeit, den Schuldner, d.h. den unwilligen Künstler, über ein Ordnungsgeld oder sogar eine Ordnungshaft zu dieser Leistung zu zwingen. Ob ein auf diesem Weg entstandenes Gemälde im Ergebnis aber wirklich viel Freude machen wird, bleibt fraglich.

Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei den meisten im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden Ansprüche um „vertretbare“ Handlungen. Beispielsweise können Arbeiten zur Beseitigung eines Mangels an einem Bauwerk üblicherweise auch durch Dritte erbracht werden. Dann kann der Gläubiger sich zunächst das Geld hierfür von seinem Schuldner holen und dann hiermit die Arbeiten anderweitig erledigen lassen. Übrigens lassen sich auch Mängel an den Leistungen eines Landschaftsarchitekten meistens durch dritte Personen beheben, auch wenn der Planer sich gerne als Künstler sieht…

Erschienen im August 2013 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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