Nun ist es sicherlich eher unangemessen, ein Gericht mit einer Elefantenherde gleichzusetzen. Ich entschuldige mich daher gleich zu Beginn dieses Artikels für diesen Vergleich, der natürlich nicht ansatzweise ernst gemeint war.
Allerdings bestätigt sich, was bereits zu vermuten war. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 dargelegt hat, dass im Falle einer Preisanpassung wegen Mehrmengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B der Preis nicht (mehr) nach der sogenannten vorkalkulatorischen Preisfortschreibung zu bilden sei, sondern – sofern nichts anderes vereinbart wurde – nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge, schlagen auch die Oberlandesgerichte diesen Weg ein. Musterschüler war insofern bereits das Kammergericht mit Urteil vom 27.08.2019 – 21 U 160/18. Dieses weitete die Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auf die Nachtragsvergütung nach § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B aus. Hierüber hatten wir in der DEGA 11/2019 bereits berichtet.
Erhebliche Teile der zwischenzeitlich erschienenen Kommentierungen kritisierten das Urteil des Bundesgerichtshofs mit durchaus harten Worten. Die Oberlandesgerichte scheinen sich hiervon nicht beeinflussen zu lassen. So hatte das OLG Düsseldorf nunmehr mit Urteil vom 19.12.2019 – 5 U 52/19 über eine Klage zu entscheiden, in der die Preisfindung des § 2 Abs. 5 BGB angesprochen wurde. Zwar lehnte das OLG Düsseldorf den Anspruch schlussendlich ab. Es ließ sich jedoch nicht nehmen, darauf hinzuweisen, wie es wohl zukünftig in derartigen Fällen entscheiden werde, nämlich dergestalt, dass § 2 Abs. 5 VOB/B ebenso ausgelegt werde, wie der wortgleiche § 2 Abs. 3 VOB/. Auch nach der Ansicht des Senats des OLG Düsseldorf wird es also auf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge ankommen.
Was bedeutet das nun für den Landschaftsgärtner? Es war bereits in der Vergangenheit schwierig, Unternehmen davon zu überzeugen, für jedes Bauvorhaben eine ordentliche Kalkulation zu fertigen, auf die man dann im Falle der damals noch herrschenden vorkalkulatorischen Preisfortschreibung zurückgreifen konnte. Dieses Problem wird nun durch ein anderes abgelöst: Wenn tatsächliche Kosten vergütet werden sollen, müssen diese der Realität entsprechen. Das verlangt von dem einzelnen Betrieb eine gewisse Disziplin bezüglich der Baustellendokumentation. Insbesondere weil es nicht selbstverständlich ist, dass man hilfsweise auf nachvollziehbar ermittelte Werte des durchschnittlichen Aufwandes oder eines Mindestaufwandes ausweichen kann, sollte sich der Landschaftsgärtner darauf einstellen, die eigene Dokumentation der Baustellenabwicklung deutlich zu verbessern. Es sollte später für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar sein, welche konkreten Maßnahmen in Anbetracht des einzelnen Nachtrags ergriffen wurden und wie diese in zeitlicher und monetärer Hinsicht zu beurteilen sind. Die Beschaffungskosten von Baumaterialien werden dabei noch die leichteste Hürde darstellen – hierüber wird man häufig eine entsprechende Kostenrechnung präsentieren können, wobei man auch hier darauf achten muss, dass die gerade für den Nachtrag benötigte Menge abgrenzbar ist. Auch, wenn man Standardprodukte dem eigenen Lager entnimmt, muss der Unternehmer aufpassen und darlegen und beweisen können, welche Mengen er für den Nachtrag entnommen hat und welche konkreten Preise dafür gezahlt wurden. Ferner sollte darauf geachtet werden, dass der Mitarbeitereinsatz wie auch die Geräte- und Maschinennutzung dem konkreten Nachtrag zugeordnet werden kann. Anders lassen sich die tatsächlich entstandenen Kosten nicht ermitteln. Wie bereits gesagt: Ob die Gerichte hier später Erleichterungen zulassen oder generell den Weg über ein Sachverständigengutachten gehen, ist noch nicht sicher vorhersagbar. Vor diesem Hintergrund sollte jeder Unternehmer das Berichtswesen verstärkt im Auge behalten und auf die aktuellen Bedürfnisse ausweiten.
Erschienen im August 2020 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.