Kann eine Bedenkenanmeldung zur Kündigung führen?


Nach Abschluss eines Bauvertrages bestehen für den Auftragnehmer zahlreiche Prüfpflichten, so z.B. die Pflicht zur Überprüfung der Ausführungszeichnungen (§ 3 Nr. 3 VOB/B), der Anordnungen des Auftraggebers (§ 4 Nr. 1 Abs. 4 VOB/B), der vorgesehenen Ausführungsart, der Sicherung gegen Unfallgefahren, der Güte der seitens des Auftraggebers gelieferten Stoffe sowie der Vorleistungen anderer Unternehmer (jeweils § 4 Nr. 3 VOB/B).

Hierauf bezogene Bedenken sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Solche liegen bereits dann vor, wenn eine begründbare Vermutung hinsichtlich eines Schadenseintritts gegeben ist. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, dass eine endgültige Gewissheit besteht. Das OLG Schleswig (Urteil vom 01.09.2004, Aktenzeichen 9 U 38/03) hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in welchem dem Auftragnehmer wegen einer erfolgten Bedenkenanmeldung der Auftrag gekündigt wurde.

Das Gericht entschied jedoch, dass eine Vertragskündigung nicht auf eine zu Recht erfolgte Bedenkenanmeldung gestützt werden könne. Dies gilt selbst dann, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Besorgnis zwar vorgelegen hat, aber unbegründet war. Die Bedenkenanmeldung dient dazu, den Auftraggeber von möglichen Schäden am Gesamtgewerk zu unterrichten. Er soll also Prüfungen einleiten können, um den Gesamterfolg der Baumaßnahme sicherzustellen. War die Möglichkeit eines Schadenseintritts gegeben, erfüllt der Auftragnehmer mit der Bedenkenanmeldung eine ihm obliegende Pflicht. Dies jedoch kann ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Fazit:

Soweit sich aus Sicht eines fachkundigen Auftragnehmers die auf Tatsachen begründete Möglichkeit eines Schadenseintritts zeigt, ist er nicht nur verpflichtet, seine Bedenken kundzutun, sondern gleichfalls berechtigt. Aus diesem – pflichtgemäßen – Verhalten kann ihm kein Nachteil entstehen. Insbesondere kann der Auftraggeber bei einer ordnungsgemäßen Bedenkenanmeldung auch dann keine Vertragsverletzung annehmen, wenn sich nach Prüfung der Sachlage herausstellt, dass ein Schaden nicht eintreten wird.

Campos-Tipp:

Bitte beachten Sie, dass eine Bedenkenanmeldung auch und besonders zum Schutze des Auftraggebers erfolgt. Sie sollten dem Auftraggeber insoweit vermitteln, dass es Ihr Ziel ist, eine ordnungsgemäße Gesamtleistung zu erbringen. Gerade aus diesem Grund teilen Sie ihm bestehende Bedenken mit. Weiterhin beachten Sie bitte, dass Sie bei Vorliegen von Bedenken zu deren Anmeldung verpflichtet sind. Das Versäumen der Anmeldung kann zu erheblichen Ersatzansprüchen des Auftraggebers führen.

Erschienen im August 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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