Kaufrecht am Bau – Wie lange darf man Materialien prüfen?


Schon häufiger hatten wir an dieser Stelle auf die auch für den Landschaftsgärtner wichtige Regelung in § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB) hingewiesen.
Hiernach muss der Käufer dann, wenn es sich beim Kauf um ein Handelsgeschäft handelt, die Ware „unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist“, untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer „unverzüglich“ Anzeige machen, da die Ware anderenfalls als genehmigt gilt und dem Käufer dann keinerlei Rechte mehr wegen eines Mangels (und auch einem Mangel gleichgestellten Falschlieferungen oder Mindermengen) zustehen.

Diese Vorschrift gilt naturgemäß auch für den Kauf von Baumaterialien durch den Landschaftsgärtner von seinem Baustoffhändler oder unmittelbar vom Hersteller.
Was automatisch folgt, ist die Frage des Landschaftsgärtner danach, was denn eine „nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunliche“ Untersuchung sein soll und wann eine sich anschließende Mangelanzeige „unverzüglich“ ist, worauf wir mit der bei Juristen so beliebten, bei Rechtsuchenden aber ebenso verhassten Antwort kontern: „Es kommt darauf an“.

Millionenschaden durch mangelhafte Lieferung
Worauf es ankommen kann, hat das Oberlandesgericht Köln in einem erst kürzlich vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil vom 02. September 2016 (Az. 19 U 47/15) für den Fall der Herstellung und Lieferung von Frischbeton herausgearbeitet. Dort hatte der Bauunternehmer einen Betonhersteller mit der Herstellung und Lieferung von Beton zur Erstellung eines Industriefußbodens beauftragt, wobei eine bestimmte Festigkeitsklasse mit einem bestimmten Wasser/Zement-Wert vereinbart war. Aufgrund der Zugabe zusätzlichen Wassers durch den Hersteller im Werk und im Transportfahrzeug wurde diese Vereinbarung nicht eingehalten. In der Folge des insoweit mangelhaften Zements kam es zu erheblichen Rissbildungen im betonierten Fußboden.
Der auf die Erstattung der Sanierungskosten von 3,8 Mio. € klageweise in Anspruch genommene Betonhersteller berief sich auf § 377 HGB und darauf, dass der Bauunternehmer den Beton nicht ordnungsgemäß geprüft und gerügt habe. Unstreitig ist eine derartige Rüge nämlich erstmalig mit Schreiben vom 21. November 2006 auf der Grundlage von Anfang/Mitte November 2006 aus dem fertigen Betonboden gezogenen Bohrkernen erfolgt. Anlieferung und Verwendung des Betons erfolgten aber in mehreren Abschnitten bereits im Zeitraum zwischen Ende August 2006 und Anfang Oktober 2006.

Gericht bestätigt Untersuchungspflicht
Das Oberlandesgericht Köln hat das Bestehen einer entsprechenden Untersuchungspflicht trotz der Notwendigkeit, den Frischbeton auf der Baustelle umgehend nach Anlieferung zu gießen, grundsätzlich bejaht. Dies auch und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bei der Anlieferung nach den einschlägigen technischen Vorschriften zu ziehenden Betonproben erst nach einer Mindestaushärtungsdauer von 28 Tagen einer Dichtigkeits- und Druckfestigkeitsbestimmung unterzogen werden können. In diesem Fall könne eine Rüge nach 28 Tagen oder nach den im Anschluss an diesen Zeitraum möglichen Untersuchungen noch rechtzeitig sein.
Diese Frist hatte der Bauunternehmer jedoch unstreitig versäumt, sodass seine entsprechende Mangelrüge gegenüber dem Betonlieferanten nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 377 HGB gewesen ist. Hinzu kam, dass die erstmalige Mängelrüge vom 21. November 2006 auch unter Berücksichtigung der (bereits verspätet erfolgten) Entdeckung des Mangels durch den Bauunternehmer verspätet gewesen ist. In der Regel habe die Rüge binnen weniger Tage, maximal 1 bis 2 Wochen zu erfolgen. Zwischen dem Eingang der Prüfungsergebnisse, welche die Mangelhaftigkeit des Betons eindeutig ausgewiesen hatten, und der Mängelrüge selbst lag jedoch rund ein Monat.
Der Bauunternehmer hat vor dem OLG Köln (und dem Bundesgerichtshof) trotz seiner Verstöße gegen die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB nur deshalb gewonnen, weil der Betonhersteller vorliegend arglistig gehandelt hatte. Ohne diesen glücklichen Umstand wäre er jedoch auf den Sanierungskosten von fast 4 Mio. € sitzen geblieben.

DEGA-Tipp
Die in dem vorhergehenden Text aufgeworfene Frage danach, wann eine Mangelrüge im Sinne des § 377 HGB unverzüglich ist, lässt sich im Sinne der größtmöglichen Sicherheit nur dahingehend beantworten, dass diese Rüge sofort, am besten am selben Tag, spätestens aber am Folgetag nach der Entdeckung des Mangels ausgesprochen werden sollte. Dies dürfte mit heutigen Kommunikationsmitteln auch kein Problem sein. Wichtig ist, dass die Mängelrüge gegenüber dem eigenen Vertragspartner (und beispielsweise nicht gegenüber einem eventuell vorgeschalteten Hersteller) ausgesprochen und der Zugang der Mängelrüge beweisbar dokumentiert wird. Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen eines Verstoßes sollte bei Unsicherheiten über Verantwortlichkeiten für einen Baumangel aus Materialgründen im Zweifelsfall lieber einmal zuviel als zu wenig gerügt werden.
Schwieriger ist die Frage zu beantworten, wie eine nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunliche Untersuchung auszusehen hat. Als Mindeststandard sollte das Baumaterial unmittelbar nach Anlieferung oder Entgegennahme (also im Zweifelsfall am selben Tag, spätestens am Folgetag) ausführlich gesichtet und geprüft werden, wobei wir empfehlen, eine derartige Prüfung im Baustellentagebuch und am besten auch durch Fertigung von Digitalfotografien zu dokumentieren. Eine nähere Betrachtung dazu, was darüber hinaus bei welchen Materialien eventuell noch zusätzlich sinnvoll bzw. erforderlich ist, würde diesen Rahmen sprengen.

Erschienen im Januar 2020 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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