Kein besonderer Auskunftsanspruch des genossenschaftlichen Mieters!


Allein die Tatsache, dass ein Mieter gleichzeitig Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft ist, bei der er seine Wohnung angemietet hat, gibt ihm gegenüber dieser Genossenschaft keine erweiterten Auskunftsansprüche.

AG Köln, Urteil vom 19.04.2018 – 127 C 404/17
BGB §§ 535, 242

Problem/Sachverhalt

Die Mieterin ist Genossin einer Wohnungsbaugenossenschaft. Von dieser hat sie zusammen mit ihrem Ehemann eine Wohnung angemietet. Es gab Differenzen aufgrund behaupteter Mängel des Mietobjektes. Auf eine per E-Mail vorgebrachte Mängelrüge antwortete ein Mitarbeiter der Wohnungsbaugenossenschaft ebenfalls per E-Mail und führte hierin unter anderem aus, „dass sich bereits andere Mitarbeiter und auch für uns tätige Unternehmen negativ über Ihr Auftreten (gemeint ist das der Klägerin und ihres Ehemannes) geäußert haben.“ Daraufhin forderten die Mieterin und ihr Ehemann die Wohnungsbaugenossenschaft dazu auf, „detailliert mitzuteilen, wer, was, wo und wann und zu welchem Sachverhalt“ sich negativ über sie geäußert hätten. Nachdem die geforderte Auskunft nicht erteilt wurde, erhob die Mieterin Klage mit dem Antrag, an sie Auskunft zu erteilen, welche Mitarbeiter und auch für die Genossenschaft tätige Unternehmen sich negativ über das Auftreten der Klägerin geäußert hätten.

Entscheidung

Das Amtsgericht weist die Klage ab. Die Mieterin habe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem zwischen den Parteien bestehenden genossenschaftlichen Verhältnis noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Die Äußerung des Mitarbeiters der Genossenschaft, Personen hätten sich negativ über das Auftreten der Klägerin geäußert, stelle lediglich eine wertende Meinungsäußerung dar. Darüber hinaus sei die hiermit verbundene Mitteilung derart unbestimmt und vage, dass ihr eine Erheblichkeit nicht entnommen werden könne.

Praxishinweis

Ein Verfahren, das es ohne die Rechtsschutzversicherung der Mieterin wohl nicht gegeben hätte. Auf den (zutreffenden) Hinweis der Wohnungsbaugenossenschaft, dass bereits keine juristische Anspruchsgrundlage bestand, hatte sich die – anwaltliche vertretene – Mieterin lediglich lapidar auf ihre genossenschaftliche Stellung und ein sich hieraus ergebendes Auskunftsrecht berufen. Das Gericht hat – hier sicherlich zutreffend – ohne vertiefte Befassung ein derartiges Auskunftsrecht verneint. Auf die regelmäßig als Nutzungsverträge bezeichneten Verträge zwischen einem Genossen und der vermietenden Wohnungsbaugenossenschaft ist uneingeschränkt Wohnraummietrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 09.05.2012 – VIII ZR 327/11; Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR 177/09; Urteil vom 10.09.2003 – VIII ZR 22/03). Für die genossenschaftliche Vermieterin gilt insoweit lediglich ein aus der Mitgliedschaft des Mieters abgeleiteter Gleichbehandlungsgrundsatz auf eine willkürfreie, sachlich nachvollziehbare Behandlung der Mieter, beispielsweise bei Kündigungen und Mieterhöhungen (BGH, Urteil vom 14.10.2009 – VIII ZR 159/08; LG Berlin, Urteil vom 27.02.2001 – 63 S 227/00).

Nachdem vorliegend kein Verstoß gegen diesen Gleichbehandlungsgrundsatz vorlag und von der Mieterin auch nicht behauptet wurde, war eine Bewertung ausschließlich anhand der im Übrigen für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Hieraus konnte der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht abgeleitet werden.

Ra und FA für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht Klaus Feckler, Köln

Erschienen im Juli 2018 bei IMR 07/2018. IMR im Internet.

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