Keine Ansprüche – Noch einmal Schwarzarbeit


In DEGA 5/2017 hatten wir auf die Gefährlichkeit von Schwarzgeldabreden hingewiesen und betont, dass in diesem Fall der gesamte Vertrag nicht ist und keine Seite mehr Ansprüche hieraus ableiten kann.
Nun lässt sich darüber nachdenken, ob es nicht möglich sein könnte, zur Vermeidung der Unwirksamkeit des gesamten Vertragsverhältnisses und zum hiermit verbundenen Verlust sämtlicher Ansprüche hieraus für eine bereits geleistete Barzahlung nachträglich noch eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen und die betreffende Zahlung (erst) dann auch zu versteuern.

Dem hat das Oberlandesgericht Hamm in einem zwischenzeitlich durch Rücknahme der Revision rechtskräftigen Urteil vom 07.06.2016 (20 U 120/15) eine Absage erteilt:
Ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz lag bereits darin, dass der Handwerker in dem dortigen Fall erst mehr als drei Jahre nach der erfolgten Barzahlung und knapp 3 Jahre nach Fertigstellung seiner Leistungen eine Rechnung hierüber gelegt und die Zahlung versteuert hat. Nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) wäre er aber dazu verpflichtet gewesen, für bereits erbrachte Leistungen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung zu erteilen. Für noch nicht erbrachte Leistungen hätte er ebenfalls innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung vorlegen (§ 14 Abs. 5 UStG) und im Übrigen nach § 18 Abs. 1, 3 des Umsatzsteuergesetzes im Quartal bzw. Monat der Zahlung hierfür eine Umsatzsteuervoranmeldung machen müssen. Ein derartiger Verstoß gegen die steuerrechtlichen Pflichten des Auftragnehmers stelle bereits eine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes dar.

Auftraggeber wusste Bescheid

Es war auch davon auszugehen, dass der Auftraggeber des Handwerkers von diesen Verstößen gegen dessen steuerrechtliche Verpflichtungen wusste und sie bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, um sich selbst die für die Barzahlung anfallende Umsatzsteuer zu ersparen. Abgesehen davon, dass bereits die in dieser Höhe sicherlich ungewöhnliche Barzahlung in Höhe von 15.000,00 € hierfür spreche, ergebe sich dies auch aus sonstigen Umständen, beispielsweise dass im Übrigen schriftliche Rechnungen gestellt und jeweils durch Überweisung ausgeglichen worden waren.
Es bleibt festzuhalten, dass die Rechtsprechung zu Schwarzgeldabreden stringent jeden Versuch unterbindet, derartige Absprachen zu retten und hiermit dem nichtigen Vertrag zumindest teilweise oder rückwirkend Wirksamkeit zu verschaffen. Sowohl im Sinne des Gemeinwohls, als auch in Ihrem eigenen Interesse sollten Sie von derartigen Vereinbarungen die Finger lassen.

Erschienen im Juli 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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