Klauseln der Auftragnehmer (2)


Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat das nachvollziehbare Bedürfnis, seine Haftung für Mängel möglichst weit einzuschränken.

Dies ist jedoch bedauerlicherweise in AGB kaum möglich. Zunächst einmal hat das Gesetz in § 309 Nr. 8 b) BGB zahlreiche Enthaftungsklauseln bereits ausdrücklich für unwirksam erklärt: So dürfen selbstverständlich Mängelrechte nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch darf der Vertragspartner nicht ohne weiteres hinsichtlich der Mängelhaftung allein auf Dritte, z.B. Nachunternehmer oder Lieferanten, verwiesen werden. Zudem ist es nicht zulässig, den Vertragspartner lediglich auf die Nacherfüllung zu verweisen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen müssen ihm auch die anderen Rechtsinstitute, wie z.B. Minderung oder Schadensersatz, zustehen.

Rücktrittsausschluss bei Bauleistungen

Sind jedoch Bauleistungen Gegenstand der Mängelhaftung, so kann der so genannte Rücktritt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Dies halten wir auch für besonders wichtig, da gerade bei Bauleistungen der Rücktritt erhebliche Konsequenzen mit sich bringen kann. Im Ergebnis würde bei Ausübung des Rücktrittsrechts nämlich jede Leistung in den Ursprungszustand zurückversetzt. Dies musste in einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen (Urteil vom 07.09.2005 – 1 U 32/05A) der dortige Auftragnehmer in voller Härte erfahren. Er hatte einen Wintergarten errichtet, der wegen Undichtigkeit mangelhaft war. Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, trat der Auftraggeber vom Vertrag zurück. Da der Rücktritt vertraglich nicht ausgeschlossen war, war die Erklärung des Auftraggebers wirksam. Der Auftragnehmer musste den Wintergarten vollständig zurückbauen und die gesamte empfangene Vergütung zurückzahlen. Gerade um diese Konsequenzen im Falle der unverschuldeten Mängelverursachung zu umgehen, empfiehlt sich ein Rücktrittausschluss bei Bauleistungen.

Produkteigenschaften in AGBs aufnehmen?

Häufig wird versucht, bereits in AGB Definitionen von Produkteigenschaften aufzunehmen und so etwaige Mängel einzugrenzen. Ein besonderes Problem besteht zumeist darin, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher deutlich machen möchte, dass insbesondere bei der Verwendung von Naturmaterialien gewisse Abweichungen natürlicherweise auftreten können. Insofern ist versucht worden, mit der Klausel zu operieren: „Handelsübliche Farb-, Struktur, und Maserungsabweichungen vom verlegten Muster bleiben vorbehalten.“ Die Verlegung eines Muster führt jedoch dazu, dass dessen Eigenschaften zwischen den Parteien verbindlich vereinbart sind und damit die Grundlage der Mängelbewertung bilden. Die Klausel wurde folglich vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.01.1989 – VIII ZR 142/88) wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 8b) aa) BGB für unwirksam gehalten, da sie einen Haftungsausschluss für Änderungen an der vereinbarten Beschaffenheit beinhaltete.

Dies ist grundsätzlich richtig. Allerdings wird man berücksichtigen müssen, dass bereits die Tatsache, dass es sich bei den genannten Materialien um natürliche Materialien handelt, darauf schließen lässt, dass eine vollständige Deckungsgleichheit in Form, Farbe und Struktur nicht erreichbar sein wird. Dies jedoch ist eine Eigenschaft, die dem Material ohnehin innewohnt. Um derartige Abweichungen geht es in der Regel auch gar nicht. Solche, innerhalb der Toleranzen liegende Abweichungen stellen nämlich in aller Regel von vorneherein keinen Mangel dar. Für derartige Abweichungen bedarf es juristisch gesehen also gar keiner Klausel. Zur Streitvermeidung kann es aber durchaus sinnvoll und hilfreich sein, den Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf diese ohnehin bestehende Rechtslage hinzuweisen. Allerdings ist eine allgemein gehaltene offene Formulierung, wie sie in o.g. Beispiel gewählt wurde, abzulehnen. Es sollte auf die konkrete Natur des Produkts abgestellt werden, so dass derartige Abweichungen zugelassen sind, welche in der Natur der verwendeten Materialien liegen (BGH, Urteil vom 11.03.1987 – VIII ZR 203/86). Aber Vorsicht! Sind mit dem Kunden ausdrücklich spezielle Produktspezifika vereinbart worden, ist der Auftragnehmer daran gebunden, auch wenn das Ergebnis schwer erreichbar sein sollte. Dann schützt ihn auch eine noch so gut formulierte AGB-Klausel nicht.

Gerne würden Auftragnehmer auch versuchen, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu verkürzen. Insbesondere gegenüber Verbrauchern wird dies für die 5-jährige Verjährungsfrist bei Arbeiten an Bauwerken jedoch regelmäßig an § 309 Nr. 8 b) ff) BGB scheitern. Dort ist ausdrücklich vermerkt, dass eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Arbeiten an Bauwerken nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann. Ob eine derartige Verkürzung auch im unternehmerischen Bereich unwirksam ist, ist noch nicht endgültig geklärt. Wir meinen jedoch, dass der genannte Paragraph auch dort relevant sein wird und eine Unwirksamkeit zumindest zu befürchten ist. Allein bei den früher als Arbeiten am Grundstück bezeichneten Leistungen (jetzt: Arbeiten an sonstigen Sachen) kann eine moderate Verkürzung der gesetzlich angeordneten zweijährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sein.

Viele Garten- und Landschaftsbauunternehmer versuchen zudem, die Haftung für Mängelansprüche bei Pflanzungen von der Beauftragung einer Pflege abhängig zu machen. Auch dies ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenngleich diese Unwirksamkeit vielfach nicht negativ zum Tragen kommt. Man muss nämlich berücksichtigen, wofür der Unternehmer haftet. Hat der Unternehmer die Pflege wirksam dem Auftraggeber überlassen und ihn auf die Konsequenzen einer unterlassenen Pflege ordnungsgemäß hingewiesen, kann er nur noch für fehlerhafte Pflanzleistungen bzw. für zum Zeitpunkt der Abnahme bereits fehlerhafte Pflanzen haften. Resultieren die späteren Schäden jedoch aus Pflegemängeln, so haftet hierfür allein diejenige Person, welche die Pflege übernommen hat, in diesem Fall der Auftraggeber. Zudem muss der Auftraggeber nach der Abnahme beweisen, dass die Pflanzung zum Zeitpunkt der Abnahme bereits mangelhaft gewesen ist. Mit gewissem Zeitablauf wird ihm dies extrem schwer fallen.

Versucht wurde auch, Mängelansprüche dadurch einzuschränken, dass man den Auftraggebern eine Rügefrist ähnlich derjenigen des § 377 HGB auferlegt. Auch eine solche Klausel, die besagt, dass die Werkleistung als mangelfrei gilt, wenn der Auftraggeber für ihn sichtbare Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen rügt, wird unwirksam sein.

Fristen in AGBs

Gerne versucht man auch, Allgemeine Geschäftsbedingungen in Stundenlohnverträge einzubauen. Besonders positiv aus Auftragnehmersicht wäre insofern eine dem § 15 Abs. 3 VOB/B entsprechende Klausel, wonach der Auftraggeber Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang zurückzugeben hat und nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzetteln als anerkannt gelten. In dieser Form wird die Klausel jedoch unwirksam sein. Die Wahrscheinlichkeit der Wirksamkeit erhöht sich aber dann, wenn man die Frist beispielsweise auf zwei Wochen erhöht und zudem die Klausel so gestaltet, dass sie einen Zusatz enthält, wonach sich der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei Beginn der Rückgabefrist auf die Anerkenntniswirkung nochmals ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen. Diese Verpflichtung muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend enthalten sein. Zusätzlich muss sodann auf den Stundenlohnzetteln ein entsprechender Abdruck erfolgen. Dann dürfte die Klausel dem § 308 Nr. 5 BGB entsprechen und auch gegenüber Verbrauchern wirksam sein. Soweit ersichtlich existiert hierzu jedoch noch keine Rechtsprechung.

Weiterhin unwirksam sind leider Klauseln, wonach Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Eine schematische Gleichstellung von Arbeitszeit und Fahrzeit wird als unbillig und damit als Verstoß gegen § 307 BGB gewertet.

Im Rahmen von Zahlungsvereinbarungen sind zudem sämtliche Klauseln unwirksam, die eine Fiktion enthalten, dass der Auftraggeber eine Schlussrechnung anerkennt, wenn er nicht innerhalb einer feststehenden Frist der Rechnung widerspricht.

Finanzielle Sicherheit für Auftragnehmer

Mit einem recht interessanten Urteil des BGH wollen wir den Artikel zu Klauseln der Auftragnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beenden: Wie sicherlich bekannt ist, ist es gemäß § 648 a Abs. 6 BGB ausgeschlossen, eine Bauhandwerkersicherung von einer natürlichen Person zu verlangen, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt. Zu diesen Bauarbeiten zählen auch die Außenanlagen an solchen Gebäuden. Der klassische Privatkunde ist damit zumeist vom Anwendungsbereich des § 648 a BGB ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hatte nun eine Klausel zu beurteilen, in welcher der Privatkunde zur Stellung einer Sicherheit über die gesamte Vergütung verpflichtet wurde. Tatsächlich stellte sich der Bundesgerichtshof dort auf die Seite des Auftragnehmers und hielt eine derartige Klausel für wirksam (BGH, Urteil vom 27.05.2010 – VII ZR 165/09). Allerdings betraf der zur Beurteilung stehende Vertrag einen speziellen Fall. Er war nämlich von einem Fertighaushersteller gestaltet. Der Fertighaushersteller leidet jedoch besonders unter der Situation, dass er nahezu alle Vorleistungen außerhalb des Grundstücks des Auftragnehmers erbringt und die eigentliche Bauphase nur wenige Tage umfasst. Für eine Abschlagsrechnung bleibt dann meist keine Zeit mehr. Gegebenenfalls muss das Urteil für den Garten- und Landschaftsbau daher mit einer gewissen Vorsicht umgesetzt werden. Dennoch halten wir die Aussage des Bundesgerichtshofs für eindeutig: Auch gegenüber Verbrauchern verdient der Auftragnehmer einen gewissen Schutz, wenn es um die Sicherung seiner Vergütung geht. Dementsprechend wird eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich grob an dem Inhalt des § 648 a BGB orientiert, möglicherweise aber etwas dahinter zurückbleibt, auch gegenüber Verbrauchern aller Voraussicht nach als wirksam erachtet werden.

Lesen Sie in der nächsten DEGA: Einzelne Klauseln der Lieferanten

Erschienen im Januar 2011 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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