Kontrollen und Korrekturen – Keine Änderung der Schlussrechnung oder der Schlussrechnungsprüfung?


In der letzten Ausgabe hatten wir uns mit der Prüfung von Schlussrechnungen und deren Fälligkeit (bei Vereinbarung der VOB/B) beschäftigt. Trotz der regelmäßig auf die Erstellung und Prüfung von Schlussrechnungen verwendeten Sorgfalt kommt es erstaunlich häufig vor, dass nachträglich noch Korrekturbedarf hieran entsteht.

Gerade dann, wenn über den Inhalt einer Schlussrechnung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche (unter Beteiligung von Juristen) gestritten wird und zu diesem Anlass einzelne Abrechnungspositionen einer genaueren, gegebenenfalls sogar sachverständigen Kontrolle unterzogen werden, stellt sich schnell einmal heraus, dass der Auftragnehmer beispielsweise deutlich größere Massen zur Abrechnung bringen dürfte oder dass der Auftraggeber eigentlich dazu berechtigt gewesen wäre, von ihm in seiner Schlussrechnungsprüfung akzeptierte Positionen ganz oder teilweise zu streichen. Wenn dann die Schlussrechnung nachträglich geändert und die sich hieraus ergebende Zahlungsforderung erhöht oder aber in Abweichung von der bisherigen Schlussrechnungsprüfung deutlich größere Kürzungen vorgenommen werden, ist das Geschrei auf der anderen Seite regelmäßig groß. Vielfach heißt es dann, dass derartige nachträgliche Änderungen nicht zulässig seien.

Korrekturen möglich
Tatsächlich entspricht es aber einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bis zur Grenze der Verjährung oder der Verwirkung eine entsprechende Änderung regelmäßig noch möglich ist. Allein darin, dass ein Auftragnehmer eine Schlussrechnung schreibt, liegt noch keine Erklärung dahingehend, dass es mit den dortigen Forderungen endgültig und abschließend sein Bewenden haben wird (BGH, Urteil vom 17.12.1987 – VII ZR 16/87; OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2012 – 21 U 93/11). Ebenso wenig liegt allein in einer Schlussrechnungsprüfung des Auftraggebers und der Mitteilung des Prüfergebnisses und möglicherweise sogar der Leistung einer entsprechenden Zahlung eine Erklärung, dass diese Ergebnisse abschließend sind und nicht im Rahmen einer späteren Überprüfung noch korrigiert werden können (BGH, Urteil vom 27.07.2006 – VII ZR 202/04; Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 452/00). Hierzu bedürfte es vielmehr deutlich weitergehender Erklärungen der Beteiligten hinsichtlich einer endgültigen und abschließenden Bindung an die Schlussrechnung bzw. deren Prüfung, welche es in der Praxis aber nicht gibt.
Die einzige Ausnahme hiervon liegt dann vor, wenn die VOB/B als Ganzes rechtswirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden ist und der Auftraggeber den Auftragnehmer sodann im Rahmen der Übermittlung der Schlussrechnungsprüfung und anlässlich der Schlusszahlung schriftlich darüber informiert, dass mit deren vorbehaltloser Annahme Nachforderungen ausgeschlossen sind (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Nur dann ist der Auftragnehmer mit einer Korrektur seiner Schlussrechnung, die er nicht im Rahmen seines anschließenden, fristgerechten Vorbehaltes und dessen Begründung berücksichtigt hat, ausgeschlossen.

Ausnahmen selten
Allerdings kommt diese Ausnahme so gut wie nie vor. Zunächst werden regelmäßig schon Eingriffe in die VOB/B vorgenommen, beispielsweise indem die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Bauwerke von den in der VOB/B vorgesehenen 4 Jahren auf 5 Jahre verlängert wird. Derartige Eingriffe führen dann dazu, dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Dann unterliegen die einzelnen Klauseln der VOB/B der Wirksamkeitskontrolle der §§ 305 ff. BGB, was bei § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B zu dessen Unwirksamkeit führt (BGH, Urteil vom 10.05.2007 – VII ZR 226/05). Außerdem gibt es nur ganz selten Fälle, in denen der Auftraggeber eine ordnungsgemäße Schlusszahlungsmitteilung entsprechend der vorgenannten Regelung macht.
Als Regel kann also festgehalten werden, dass sowohl Schlussrechnungen, als auch Schlussrechnungsprüfungen grundsätzlich nicht abschließend und verbindlich sind, sondern vielmehr später noch geändert und korrigiert werden dürfen. Dennoch sollte bei Verfassung der Schlussrechnung und deren Prüfung natürlich höchstmögliche Sorgfalt aufgewendet werden, da nachträgliche Änderungen immer zu Problemen führen.

Erschienen im Januar 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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