Kündigung eines Bauvertrags: Wer schreibt, der bleibt


Lange Zeit wurde darüber diskutiert – und es ist auch immer noch nicht entschieden -, ob das einfache E-Mail ein vereinbartes Schriftformerfordernis erfüllt. Diese Diskussion wird sicherlich noch lange fortgeführt werden, tritt jedoch zugleich aufgrund der Reform des Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018 in Teilen bereits in den Hintergrund.

Manchmal verdrängt das Gesetz nämlich den Vertrag: Nehmen wir einmal die Vorschriften der VOB/B zur Kündigung. Dort ist unter§ 8 Abs. 6 VOB/B hinterlegt, dass die Kündigung schriftlich zu erklären ist.
Da es sich bei den Regelungen der VOB/B im Ergebnis um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, würde dies einer vereinbarten Schriftform entsprechen. Diese wird gemäß § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel auch dadurch erfüllt, dass eine telekommunikative Übermittlung erfolgt. In der Regel hat man darunter die Telefaxversendung verstanden. Über die Versendung eines einfachen E-Mails war man sich hingegen uneins. Während einige der Ansicht waren, hiermit könne niemals die gewillkürte Schriftform erfüllt werden, vertraten andere das Gegenteil. Eine vermittelnde Meinung war der Ansicht, man müsse sich schon die Mühe machen, ein Schriftstück zu unterschreiben, einzuscannen und in den Anhang des Mails als PDF zu setzen.

Telekommunikative Übermittlung genügt nicht
Wie ist das nun, wenn ein Bauvertrag gekündigt werden soll? Eigentlich handelt es sich dann um eine vereinbarte Schriftform, worauf das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Beschluss vom 3. Februar 2022 (28 U 3344/21) nun auch tatsächlich hinwies. Heißt das, dass bei VOB-Verträgen für Kündigungen auch die telekommunikative Übermittlung genügt? Das OLG München verneinte dies zu Recht. Der Kündigende hatte nämlich eines vergessen: Für ab dem 1. Januar 2018 geschlossene Verträge hat der Gesetzgeber im Rahmen des Bauvertragsrechts die Verpflichtung der Einhaltung der Schriftform bei der Kündigung in§ 650h BGB nunmehr gesetzlich geregelt. Diese Regelung schiebt sich nun quasi vor die Vereinbarung in der VOB/B, sodass § 8 Abs. 6 VOB/B fortan nur noch als bloße Wiederholung des Gesetzestextes gelten kann.
Für die Einhaltung der gesetzlichen Form aber genügt die einfache telekommunikative Übermittlung gerade nicht. Vielmehr muss dort das Kündigungsschreiben vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden,§ 126 Abs. 1 BGB. Eine Ersetzung durch die sogenannte elektronische Form ist zwar möglich; diese bedarf aber einer qualifizierten elektronischen Signatur, über die die allerwenigsten verfügen (§ 126a Abs. 1 BGB). § 8 Abs. 6 VOB/B kommt also keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Sie besitzt nur noch rein deklaratorischen Charakter.

DEGA-Tipp: Bauvertragskündigungen nur noch schriftlich!
Seien Sie bitte extrem vorsichtig: Wenn Sie einen Bauvertrag kündigen wollen, geht dies für seit dem 1. Januar 2018 geschlossene Verträge ausdrücklich nur noch, indem Sie ein Schriftstück aufsetzen, dieses Original unterschreiben und das originale Schriftstück dem Erklärungsgegner auch wirklich (nachweislich) zukommen lassen. Weder eine Versendung per Telefax noch per E-Mail genügt. Die gesetzliche Schriftform kann zwar nach § 126a BGB durch die elektronische Form ersetzt werden; hierzu bedarf es aber einer qualifizierten elektronischen Signatur; normale Mails weisen eine solche nicht auf.

Erschienen im Oktober 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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