Vorsicht Haftung – wenn der Landschaftsgärtner zum Planer wird


Gerade im Privatgartenbereich erbringen landschaftsgärtnerische Unternehmen häufig nicht nur reine Bauleistungen, sondern bieten darüber hinaus auch Planungsleistungen an. Soweit dies gezielt und im Bewusstsein der sich hierdurch ergebenden, besonderen Leistungspflichten und Haftungsrisiken erfolgt und aus diesem Grund für solche Planungsleistungen auch eine gesonderte Vergütung vereinbart und gezahlt wird, ist hiergegen sicherlich nichts einzuwenden.

Problematisch wird es dann, wenn der Landschaftsgärtner gewissermaßen nebenher oder aus Kulanzgründen Planungsleistungen erbringt und hierdurch, ohne es zu bemerken, neben der Verpflichtung zur Erbringung klassischer Bauleistungen noch diverse andere Leistungspflichten und Haftungsrisiken eingeht, welcher er eigentlich gar nicht übernehmen möchte und möglicherweise auch überhaupt nicht überschauen kann.

Im gewerblichen Bereich ist es üblicherweise so, dass die Planung durch den Auftraggeber erstellt wird (vgl. § 3 Abs. 1-3 VOB/B). Regelmäßig liegt dann auch ein auf dieser Grundlage von dem Auftraggeber erstelltes Einheitspreisleistungsverzeichnis vor, auf dessen Grundlage der Auftragnehmer lediglich ein Angebot abgeben und nach Beauftragung die dort im Einzelnen aufgelisteten Leistungsschritte durchführen muss. Eine Haftung für die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Planungen übernimmt der Auftragnehmer nicht. Allerdings ist er im Hinblick darauf, dass er letztlich für den Werkerfolg eintreten muss, dazu gehalten, die Planung bzw. Leistungsbeschreibung zu überprüfen und dann, wenn sich hierbei Bedenken ergeben, diese anzumelden, so dass der Auftraggeber seine Planung gegebenenfalls anpassen und beispielsweise eventuell fehlende Leistungen nachbeauftragen kann.

Selbst wenn der Auftragnehmer eine gebotene Bedenkenanmeldung unterlässt, ist er zumindest insoweit geschützt, als die Kosten, welche für eventuell fehlende Leistungen von Anfang an notwendig gewesen wären (Sowieso-Kosten) auch im Rahmen einer Beseitigung von aus der fehlender Bedenkenanmeldung resultierenden Mängeln zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Entgegen einer von Auftraggeberseite häufig vertretenen Auffassung gilt dies im Übrigen auch dann, wenn für die von ihm geplanten und detailliert ausgeschriebenen Leistungen letztlich eine Pauschalvergütung vereinbart worden ist. Nicht umsonst verweist auf § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B auf die Regelungen unter § 2 Abs. 4, 5 und 6 VOB/B. Es kann nur immer wieder betont werden, dass mit der Pauschalierung des Preises nicht auch die Leistungen pauschaliert werden. Eine Pauschalierung des Leistungsinhaltes setzt vielmehr eine funktionale Ausschreibung der gesamten Bauleistungen oder bestimmter Teile hiervon voraus.

Bereits im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bedenkenanmeldung besteht jedoch das Risiko, dass der Landschaftsgärtner planerische Leistungen erbringt, für deren Richtigkeit er unabhängig davon, dass die Erbringung derartiger Leistungen nicht formell angeboten und beauftragt worden ist und auch nicht zusätzlich vergütet wird, haftet. Vielfach werden einer Bedenkenanmeldung wegen Planungsfehlern oder einer unzureichenden Leistungsbeschreibung nämlich Vorschlägen dazu, wie das Problem gelöst werden kann und welche Leistungsschritte hierfür erforderlich sind, angehängt, beispielsweise in Form eines schon bepreisten Nachtragsangebotes. Dabei ist äußerste Vorsicht geboten, denn in diesem Fall muss der Auftragnehmer dafür, dass seine zu Grunde liegenden planerischen Erwägungen zutreffend sind oder die von ihm angebotenen Leistungen letztlich zu dem erstrebten Werkerfolg führen, auch eintreten. Stellt sich später heraus, dass diese Vorschläge unzutreffend waren, geht dies komplett zu seinen Lasten, auch wenn der Auftraggeber und möglicherweise dessen Architekt die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der betreffenden Vorschläge möglicherweise hätte erkennen können oder müssen.

Ähnlich stellt sich die Situation und das Risiko dar, wenn im Rahmen einer Ausschreibung Nebenangebote mit alternativen technischen Lösungsmöglichkeiten oder auch außerhalb eines derartigen Verfahrens eine andere Art der Leistungserbringung, z.B. mit anderen Methoden oder Materialien, durch den Auftragnehmer vorgeschlagen werden. Auch in diesem Fall haftet der Landschaftsgärtner dafür, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen tatsächlich zu dem erstrebten Ziel führen. Insoweit wird er also ganz unversehens zum Planer.

Nur in seltenen Ausnahmefällen wird dem Landschaftsgärtner der Einwand helfen, es hätte sich lediglich um einen unverbindlichen Alternativvorschlag gehandelt, welcher unter dem Vorbehalt einer fachtechnischen Prüfung durch den Auftraggeber und/oder dessen Architekten gestanden hätte. Auch der Hinweis darauf, dass es sich um lediglich aus Kulanzgründen und insbesondere kostenfrei erbrachte Planungsleistungen gehandelt hätte und dass man verbindliche Planungsleistungen selbstverständlich nur gegen eine gesonderte Vergütung erbringen würde, greift nach gefestigter und wohl zutreffender Rechtsprechung nicht durch, da ein Auftraggeber regelmäßig erwarten darf, dass ein fachkundiger Auftragnehmer entsprechende Vorschläge nur dann unterbreitet, wenn er hierfür auch eintreten möchte.

Bei allem Verständnis für einen besonders guten Kundenservice und überobligatorische Bemühungen gegenüber dem Auftraggeber sollte der Landschaftsgärtner dann, wenn er sich seiner Sache nicht zu 100 % sicher ist, entsprechende Vorschläge unterlassen oder aber diese unter den ausdrücklichen Vorbehalt einer vertieften fachtechnischen Prüfung und Bewertung durch den Auftraggeber bzw. dessen Architekten stellen.

Im Privatgartenbereich stellen sich selbst dann, wenn der Kunde durch einen fachkundigen Landschaftsarchitekten vertreten und begleitet wird, die vorhergehend dargestellten Probleme in gleicher Art und Weise. Umso mehr gilt dies natürlich dann, wenn Sie unmittelbar und ausschließlich mit dem Kunden selbst zu tun haben. In diesem Fall ist es nahezu unvermeidlich, dass Sie in gewissem Umfang auch Planungsleistungen zu erbringen haben. Schon der Erstellung eines Angebotes gegenüber dem Kunden in Form eines detaillierten Einheitspreisleistungsverzeichnisses liegen entsprechende Planungsüberlegungen zu Grunde, denn mit der Überreichung eines solchen Angebotes bringen Sie ja letztlich zum Ausdruck, dass die dort im Einzelnen aufgelisteten Arbeiten und Leistungsschritte dazu geeignet und ausreichend sind, das von dem Kunden häufig nur sehr abstrakt definierte Leistungsziel („Ich will eine schöne Terrasse mit Natursteinen“) auch tatsächlich zu erreichen.

Falls Sie in dem Beispielsfall also versehentlich vergessen haben sollten, in Ihrem Einheitspreisangebot die Tragschicht zu berücksichtigen, werden Diskussionen mit dem Kunden unvermeidbar sein. In dieser Fallkonstellation haben Sie aber noch eine vergleichsweise gute Chance, einen Mehrvergütungsanspruch für die Kosten der Tragschicht damit zu begründen, dass der Kunde diese dann, wenn Ihre Planung von Anfang an zutreffend gewesen wäre, ja ohnehin hätte zum gleichen Preis vergüten müssen.

Deutlich schwieriger wird es dann, wenn Sie Ihre Leistungen (und nicht nur die Massen) in irgendeiner Form pauschaliert oder in sonstiger Art und Weise zu verstehen gegeben haben, dass mit der festgeschriebenen Vergütung auch sämtliche zur Erreichung des Leistungserfolgs notwendigen Arbeiten abgedeckt sind. In diesem Fall hätten Sie nämlich die Haftung dafür übernommen, dass mit der festgelegten Vergütung für die Werkleistungen der Kunde das erhält, was er sich vorgestellt hatte. Dann hilft Ihnen der Einwand, dass eventuell im Rahmen Ihrer Planung vergessene Teilleistungen von dem Kunden als Sowieso-Kosten ohnehin zu vergüten gewesen wären, nicht weiter, weil Sie sich gleichzeitig als ausführendes Unternehmen dazu bereit erklärt haben, das Risiko einer eventuellen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Ihren Leistungen zu Grunde liegenden Planungen zu übernehmen.


Rechtstipps:

  • Im Rahmen einer Bedenkenanmeldung gegen planerische Vorgaben des Auftraggebers oder Vorleistungen ist es nicht notwendig, selbst Lösungsvorschläge zur Behebung des Problems zu unterbreiten. Das Planungsrisiko und die Planungsverantwortung verbleiben vielmehr auch in diesem Fall beim Bauherrn, welcher derartige Lösungen selbst erarbeiten und Ihnen vorgeben muss.

    Eigene Lösungsvorschläge oder Leistungsalternativen sollten Sie nur nach gründlicher Überlegung und nur dann unterbreiten, wenn Sie sich Ihrer Sache zu 100 % sicher sind. Vorsorglich empfiehlt es sich, in diesen Fällen deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um unverbindliche Vorschläge, die unter dem Vorbehalt einer technischen Überprüfung, planerischen Bewertung und Freigabe durch den Auftraggeber erfolgen, handelt.

  • Für den Fall, dass die Planung Ihrer Leistungen faktisch von Ihnen erbracht wird, sollten Sie hierfür grundsätzlich auch gesonderte vertragliche Vereinbarungen, welche beispielsweise auch eine gesonderte Vergütungspflicht des Auftraggebers hierfür beinhalten, treffen. Gegebenenfalls können Sie ja eine Anrechnung dieses Planerhonorars für den Fall der Erteilung des eigentlichen Bauauftrags auf den hiernach zu zahlenden Werklohn vereinbaren.

    Hierdurch verhindern Sie, dass Ihre Planungsleistungen nur dazu verwendet werden, um den Auftrag anschließend an einen billigeren Konkurrenten vergeben zu können. Außerdem wird hiermit Ihr Haftungsrisiko als Planer, welches Sie in dieser Konstellation unweigerlich trifft, wirtschaftlich zumindest teilweise abgedeckt.

  • Weisen Sie im Rahmen der Erbringung derartiger Planungsleistungen, beispielsweise bei der Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses, auf eventuell bestehende Risiken unter Verweis auf bei Verwirklichung dieser Risiken denkbare Mehrkosten mit der notwendigen Deutlichkeit hin.

    Müssen Sie beispielsweise in nicht unerheblichem Umfang Tiefbauarbeiten durchführen, sollten Sie Ihren Kunden darauf hinweisen, mit welchen Bodenverhältnissen Sie geplant haben und dass dann, wenn tatsächlich andere Bodenverhältnisse vorgefunden werden, erhebliche Zusatzkosten entstehen können. In unserem Beispielsfall wäre es hierzu möglich, dem Kunden anzubieten, noch eine gesonderte, natürlich kostenpflichtige Bodenerkundung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Unverzüglichkeit
Wie oft hat man als Kind gehört, man soll jetzt aber mal „zack zack“ machen. Für mich bedeutete das, dass es ernst wird, aber nicht so ernst, dass man wirklich alles stehen und liegen lassen musste, sondern noch ein kleiner Zeitpuffer bestand. Kam die Ansage „Komm jetzt SOFORT her!“ (Meistens durchaus gut verständlich, da laut ausgesprochen), war der Kurzstreckenlauf gestartet. Es blieb noch eine Reaktionssekunde, dann setzte es was. unverzüglich ist eher der Zack-Zack-Kategorie zuzuordnen. Nach § 121 BGB muss man nämlich nicht „sofort“ sondern nur „ohne schuldhaftes Zögern“ reagieren. So, nun aber unverzüglich wieder an die Arbeit! Sonst setzt’s was – das dann aber sofort!

Erschienen im Januar 2015 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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