Lieferverträge: Sind Preiserhöhungen immer rechtens?


„Wegen Corona“ war ein beliebtes Argument, um Auf- oder Anträge nur schleppend oder nicht zu bearbeiten – selten war das wirklich rechtens. Zurzeit werden Preiserhöhungen mit „wegen der Krise“ oder „wegen des Krieges“ begründet. Aber der direkte Zusammenhang ist oft zweifelhaft. Wie sich das juristisch verhält, erklärt uns Anwalt Andre Bußmann.

Es vergeht kaum ein Tag, an dem ich nicht gefragt werde, was man machen könne, wenn der Lieferant plötzlich seine Preise erhöht. Dabei geht es meist um die Fälle, in denen mit dem Lieferanten frühzeitig ein Liefervertrag abgeschlossen wurde. Interessant ist, dass kaum jemand fragt, ob der Lieferant überhaupt berechtigt ist, solche Preiserhöhungen durchzusetzen, denn schließlich wurde der Vertrag mit
ihm ja bereits geschlossen.
Wie für alle anderen Personen im Rechtsgeschehen gilt auch für Lieferanten zunächst einmal der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Wie also kann es sein, dass dennoch immer wieder Preiserhöhungen ins Spiel gebracht werden? Begründet wird dies meist mit einem „Schlupfloch“, das das BGB bietet, nämlich mit § 313 BGB, der sogenannten Störung der Geschäftsgrundlage. Hierbei handelt es sich um ein sehr altes Rechtsinstitut, das zunächst als reines Richterrecht installiert wurde, um die Inflationsproblematik in der Weimarer Republik in den Griff zu bekommen. Dabei bediente man sich des Grundsatzes des § 242 BGB, nach welchem Verträge stets unter dem Aspekt von Treu und Glauben abzuwickeln sind.

Neufassung eines Paragrafen 2002
Wenn ein besonderes Ungleichgewicht im Vertragsverhältnis entstand, mit dem die Parteien nicht gerechnet hatten und dessen Risiko keine der beiden Parteien übernommen hatte, sollte sich die benachteiligte Partei nicht am Vertrag festhalten lassen müssen. Hieraus wurde dann im Jahr 2002 der§ 313 BGB, der eine Anpassung des Vertrags erlaubte, wenn sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien, hätten sie dies vorausgesehen, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.
Allerdings tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass dem betroffenen Teil – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Es ist dabei zwingend, dass die Parteien für das aufgetretene Ereignis im Vertrag noch keine Lösung vorgesehen haben. Generell gilt außerdem, dass nicht jede einschneidende Veränderung der Verhältnisse beachtlich ist. Es kann eine hinreichende Störung der Geschäftsgrundlage nur dann angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen würde. Die Anpassung des Vertrags müsste also zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 – VIII ZR 307 /10). Dabei ist auch die generelle Risikoverteilung zu berücksichtigen: Allgemein gilt nämlich, dass § 313 BGB dann keine Anwendung findet, wenn und soweit sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei typischerweise zu übernehmen hat (BGH, Urteil vom 9. März 201 0 – VI ZR 52/09).

Es gibt eine Opfergrenze
Dabei muss man aber stets mit Augenmaß vorgehen. Es gilt zwar der Grundsatz, dass typischerweise der Sachschuldner die Gefahr der Preissteigerung übernimmt. Das jedoch kann nicht grenzenlos gelten. Irgendwann wird bei erheblichen Steigerungen auch dieser übernommene Risikobereich verlassen, in dem die sogenannte Opfergrenze überschritten wird. Generell gilt aber durchaus, dass der Verkäufer einer Sache das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation und auch das Risiko, dass sich die verwendete Berechnungsgrundlage als unzutreffend
erweist, übernimmt (BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 80/12).
Schaut man sich die nüchternen Zahlen an, so ist E!s für den Verkäufer schwer, eine Anpassung durchzusetzen. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage während der Ölkrise abgelehnt, als die Bezugspreise eines Öllieferanten um mehr als 100 % stiegen (Urteil vom 8. Februar 1978 – VIII ZR 221/76). Der BGH hat dabei die „überragende Bedeutung“ des Grundsatzes der Vertragstreue ausdrücklich herausgestellt und zudem der Besonderheit Rechnung getragen, dass der Händler sich nicht frühzeitig mit seiner Ware eingedeckt hat.

Angebote vor und nach Kriegsbeginn
Der Fall ist sicher nicht auf den Ukraine-Krieg übertragbar. Es lässt sich aber eine Menge daraus lernen: Hat der Verkäufer sein Angebot erst nach dem 24. Februar 2022, dem Datum des Einmarsches Russlands in die Ukraine, abgegeben und wird dieses dann beauftragt, wird sich der Verkäufer nicht mehr damit wehren können, der Krieg und etwaige kriegsbedingte Konsequenzen seien unvorhersehbar gewesen. Eine Preisanpassung wird dann kaum mehr möglich sein. Wie sieht es aber mit Verträgen aus, die vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurden und bei denen der Lieferant nunmehr von Preiserhöhungen überrascht wird? Auch hier wird man sicherlich differenzieren müssen: Hat sich der Lieferant entschieden, die von ihm zu liefernde Ware zunächst nicht zu bestellen, darauf zu setzen, dass der Krieg bald wieder enden und die Preise dann fallen würden, wäre er das Risiko des weiteren Preisverfalls bewusst eingegangen und könnte nun keine Preisanpassung verlangen. Hat er jedoch in der Art und Weise eines sorgfältigen Kaufmanns agiert und die Ware seinerseits noch vor dem 24. Februar 2022 bestellt und wurde er nun von den Preiserhöhungen überrascht, wird man ihm diesen Vorwurf kaum machen können.
Zu Beginn der Krise war man sich noch relativ einig, dass die Preissteigerungen zwar dramatisch seien, dass aber allein hieraus keine Preisanpassung resultieren könne. Mittlerweile hat sich das Blatt ein wenig gewendet. Zwar liegen noch keine Gerichtsentscheidungen vor; Teile der Literatur plädieren aber dafür, dass man die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage quasi neu denken sollte. Dies liegt auch nicht allzu fern. Geht man mit den zum Teil in der Literatur geäußerten Ansichten (zum Beispiel Kues/Simlesa NZBau 2022, 319), so kann sich tatsächlich im Einzelfall der Krieg als hinreichender Umstand einer Störung der Geschäftsgrundlage auswirken. Voraussetzung ist aber, dass durch die Preissteigerungen der Gewinn des Lieferanten nicht nur geschmälert, sondern mehr als aufgezehrt wird.

Blick auf Gesamtvergütung
Voraussetzung wäre also, dass, wenn der Lieferant zum alten Preis lieferte, er einen spürbaren Verlust erleiden müsste. Bejaht man dann eine Preisanpassung, wird diese aber nicht dazu führen, dass der neue Preis dem Lieferanten seinen kalkulierten Gewinn in voller Höhe zukommen lässt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ja auch der Käufer mit dem ursprünglichen Einkaufspreis kalkuliert hat und nun nicht nach Lust und Laune mehr Geld für das gleiche Produkt ausgeben kann. Das Problem besteht darin, dass es dem Landschaftsgärtner deutlich schwerer fallen wird, die Mehrkosten weiterzureichen. Da man hinsichtlich der Zumutbarkeit stets auf die Gesamtvergütung schaut und eine Baustelle nicht nur von einem nunmehr teureren Produkt bestimmt wird, sondern auch von einer Vielzahl anderer Produkte, Mitarbeiterkosten oder Gerätekosten, wird das Ungleichgewicht erst deutlich später erreicht. Genau dieses Problem der unter Umständen fehlenden Weiterbelastungsmöglichkeit müsste ein neuer Preis, der nach§ 313 BGB gebildet wird, berücksichtigen.

Preiserhöhung muss nachvollziehbar sein
Bisher habe ich zwar viele Preiserhöhungsverlangen von Lieferanten gesehen. Keines war aber so aufgeschlüsselt, dass man hierauf auch nur Gespräche beginnen konnte. Hintergrund ist, dass der Lieferant nicht irgendeinen Betrag oder irgendeinen Prozentsatz auswerfen kann, um den sich der Preis nun erhöhen soll. Er muss die Störung der Geschäftsgrundlage vielmehr im Einzelnen darlegen und beweisen. Dazu zählt auch, seine Kalkulation zumindest so weit offenzulegen, dass der behauptete Verlust nachvollziehbar wird.
Der neue Preis darf auch keinesfalls dazu führen, dass er auf diesem Weg nunmehr auch allgemeine Geschäftskosten oder Wagnis und Gewinn steigert. Gerade eine Gewinnsteigerung muss ausgeschlossen sein. Eine Steigerung der allgemeinen Geschäftskosten kann nur dann erfolgen, wenn dort ebenfalls die Geschäftsgrundlage gestört wäre. Für den Lieferanten ist es im Übrigen riskant, nur zu liefern, wenn die Vergütungsanpassung bestätigt werde. Sie werden ihn dann regelmäßig in Verzug setzen und nach einer Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen des § 323 BGB erfüllt sind. Stellt sich dann heraus, dass das Verlangen des Lieferanten auf Preiserhöhung zu Unrecht gestellt wurde, hätte er diesen Rücktritt verschuldet
und müsste die Mehrkosten einer Lieferung durch einen Drittlieferanten übernehmen. Auch andersherum besteht freilich ein Risiko: Sollte sich herausstellen, dass die Mehrkostenanforderung des Lieferanten berechtigt erfolgte, mag vielleicht noch der Rücktritt gerechtfertigt werden; den Schadensersatzanspruch hingegen wird man nicht realisieren können.
Erschienen im August 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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